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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (11. März 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Frankreich III.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bundesgesetz betreffend Kontrolirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren in der Schweiz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- ArtikelAus Frankreich III. 73
- ArtikelBundesgesetz betreffend Kontrolirung und Garantie des ... 74
- ArtikelUeber das Einsetzen eines neuen Rades 75
- ArtikelBefestigung des Hütchens am Federhauskloben ohne Schrauben 76
- ArtikelElektrische Uhr mit stetiger Kraft 76
- ArtikelSprechsaal 76
- ArtikelStädtische Uhrmacherschule zu Besançon (1880) 77
- ArtikelVereinsnachrichten 78
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelBriefkasten 79
- ArtikelAnzeigen 79
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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italienische „Giornale d’Orologeria“; auch habe Herr de Liman fils angezeigt, dass er binnen kurzen eine neue Uhr macherzeitung unter dem Titel „Album chronometrique“ werde erscheinen lassen und ersucht gleichfalls um Austausch mit dem Gesellschaftsjournal, was die Kammer gern bewilligt, da sie sich für alle derartigen Veröffentlichungen interessirt. Zuletzt spricht Herr Rodanet auch den Damen, welche bei Veranstaltung des Balles so uneigennützig mitgewirkt haben, den Dank der Kammer aus. Bundesgesetz betreffend Kontrolirung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren in der Schweiz. (Vom 23. Christmonat 1880.) Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 31, Lit. c, und 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Wintermonat 1879 beschliesst: Art. 1. Die Anfertigung und der Verkauf von Gold- und Silberwaaren zu allen Feingehaltsgraden unterliegen den folgenden Bestimmungen: A. Für Dhrengehäuse, welche in irgend einer Sprache oder Ziffer, vollständig oder abgekürzt, eine der folgenden Bezeichnungen oder eine diesen entsprechende führen, nämlich: für das Gold: 18 Karat oder 750 Tausendtheile und darüber, 14 Karat oder 583 Tausendtheile; für das Silber: 875 Tausendtheile und darüber, 800 Tausendtheile, ist die Kontrolirung obligatorisch; dieselben müssen gemäs den Vor schriften der eidgenössischen Vollziehungsverordnung mit dem eidgenössischen Kontrolstempel versehen sein, sei es denn, dass sie das als gleichwerthig an erkannte amtliche Stempelzeichen eines anderen Staates tragen. B. Für die anderen Gold- und Silberwaaren ist die Kontrolirung fa kultativ. Von diesen Waaren können die mit höherem Feingehalt, nämlich 18 Karat oder 750 Tausendtheile und darüber in Gold, 875 Tausendtheile und darüber in Silber, amtlich gestempelt werden, selbst wenn sie eine Angabe des Feingehaltes nicht enthalten. Art. 2. Dhrengehäuse und andere Gold- und Silberwaaren, welche nicht amtlich kontrolirt sind, dürfen, was ihr Mischungs-Verhältnis oder ihre Legirung betrifft, mit keiner anderen Bezeichnung als derjenigen ihres wirklichen Feingehaltes versehen werden. Wenn sie diese Bezeichnung aufweisen, so sollen sie ausserdem gemäs der Vollziehungs-Verordnung mit der Marke oder dem Zeichen des Fabrikanten gestempelt sein. Bei den Proben ist eine Fehlergrenze von 3 Tausendtheilen für das Gold und 5 Tausendtheilen für das Silber gestattet, welches auch der Fein gehalt der betreffenden Waare sei. Kein Theil der Uhrgehäuse oder anderen Gold- und Silberwaaren darf einen niedrigeren Feingehalt haben, als derjenige ist, den das aufgedrückte Stempelzeichen oder eine andere Bezeichnung angibt. Die Vollziehungs verordnung wird die näheren Bestimmungen hierüber und die nöthigen Ausnahmen enthalten. Es ist verboten, auf Waaren von anderem Metall, oder auf plakirten Gegenständen Bezeichnungen anzubringen, welche auf Täuschungen des Käufers abzielen. Art. 3. Die Errichtung von Kontrolämtern ist Sache der Kantone, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen über die Organisation: Die beeidigten Probirer müssen im Besitz eines eidgenössischen Di ploms sein. Sie sind inbezug auf den technischen Theil ihrer Aufgabe den Anleitungen und der Oberaufsicht der Bundesbehörde unterworfen. Die Bureaux müssen den Bundesvorschriften gemäs mit einer genügen den Anzahl von Probirern und anderen Beamten, sowie mit den zu den Proben erforderlichen Einrichtungen und Materialien versehen sein. Sie sind verpflichtet, die ihnen eingesandten Waaren, aus welchem Theile der Schweiz sie auch kommen, in der Reihenfolge, in der sie ein- laufen, zu probiren und zu stempeln, sowie dieselben ohne Berechnung von Verpackungskosten wieder zurückzusenden. Die eidgenössische Voll ziehungsverordnung kann Vorschriften aufstellen um der Anhäufung solcher Gegenstände auf den Bureaux vorzubeugen. Die für Proben und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch die eidgenössische Vollziehungsverordnung festgesetzt. Dieselben dürfen keinen fiskalischen Karakter haben. Die Einnahmen gehören den Kantonen, beziehungsweise den Gemeinden, welche für den Unterhalt der Bureaux zu sorgen und die Kosten derselben zu tragen haben. Die Kontrolämter sind für ihre Proben und Stempelungen, sowie mit den Kantonen oder Gemeinden, denen sie unterstellt sind, für die ihnen übergebenen Gegenstände verantwortlich. Art. 4. Am eidgenössischen Polytechnikum wird ein eidgenössisches Kontrolamt eingerichtet, welches speziell dazu bestimmt ist, hinlänglich be fähigte Probirer auszubilden, sowie in Streitfällen die Proben anderer Kontrolämter zu revidiren. Die Einnahmen und Ausgaben dieses Kontrolamtes bilden einen Be- standtheil des Budgets des eidgenössischen Handelsdepartements. Art. 5. Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement übt die der Bundesbehörde im Art. 3 vorbehaltene Oberaufsicht aus. Es liefert den Kontrolämtern gegen Wiedererstattung der Kosten die eidgenössischen Stempel. Art. 6. Wer Uhrengehäuse mit Bezeichnung der gesetzlichen Fein- gehaltsgrade ohne das amtliche Stempelzeichen angefertigt, verkauft oder feilgeboten hat, ist gehalten, den fünffachen Betrag des Stempelungstarif! zu bezahlen, wenn die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine betrügerische ist. In diesem Falle wird das Stempelzeichen von Amtes wegen und ohne weitere Kosten beigefügt. Wer Uhrengehäuse in anderen als den gesetzlichen Feingehaltsgraden oder andere nicht amtlich kontrolirte Gold- und Silberwaaren mit Bezeich nung des Feingehaltes, jedoch ohne dass zugleich die Marke oder das Zeichen des Produzenten beigesetzt ist, angefertigt, verkauft oder feilgeboten hat, ; verfallt in eine Busse, welche im vierfachen Betrage der für Stempelung der gesetzlichen Feingehalte festgesetzten Taxe besteht, sofern die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine betrügerische ist. In den beiden oben genannten F’ällen darf der Gesamtbetrag der Busse indessen die Summe von 500 Frank nicht übersteigen. Wer in betrügerischer Absicht mit Uebertretung gegenwärtigen Ge- 1 setzes Gegenstände angefertigt, verkauft oder feilgeboten hat, wird mit einer , Geldbusse im Betrage von 30—2000 Frank oder mit Gefängnis von drei ; Tagen bis zu einem Jahre oder mit Geldbusse und Gefängnis innerhalb ; der angegebenen Begrenzung bestraft. Als betrügerisch gilt: a. was die Uhrengehäuse und anderen Gold- und Silberwaaren betrifft: | 1) inbezug auf Mischungsverhältnisse oder Legirung jede andere Be- jj Zeichnung als diejenige des wirklichen Feingehalts; dieselbe möge auf der Waare selbst angebracht, oder bei Gelegenheit des Verkaufs 1 oder des Feilgebots geschehen sein; 2) wenn bei einer Waare einzelne Theile derselben von niedrigerem Feingehalte sind, als das amtliche Stempelzeichen oder eine sonstige : Bezeichnung angibt, unter Vorbehalt der durch die Vollziehungs- „ Verordnung festgesetzten Bestimmungen und Ausnahmen (Art. 2, I Alinea 3 des Gesetzes); b. was Waaren aus anderem Metall oder plakirte Gegenstände betrifft: jede Bezeichnung, welche auf Täuschung des Käufers abzielt, sei es dass diese Bezeichnung auf den Waaren selbst angebracht oder bei t Gelegenheit des Verkaufs oder des Feilgebots geschehen ist. Art. 7. Wer die amtlichen Stempelzeichen ganz oder theilweise nach- | gemacht oder nachgemachter Stempelzeichen in betrügerischer Absicht sich | bedient, oder in gleicher Absicht die amtlichen Stempelzeichen entstellt hat i , oder hat entstellen lassen, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre und mit einer Busse von 100—1000 Frank bestraft. Wer wissentlich einen unerlaubten Gebrauch von den amtlichen Stern- ( peln gemacht hat, wird mit Gefängnis von zwei Wochen bis zu einem j? Jahre und einer Busse von 50—1000 Frank bestraft. Ist der Schuldige f ein Kontrolbeamter, so trifft ihn ausserdem Absetzung und Verlust des eil- \ genössischen Diploms. Sollte ein Mitglied des Kontrolamtes oder ein Angestellter desselben Waaren, welche auf dem Kontrolamte abgegeben worden sind, kopiren oder kopiren lassen, so verfällt der Fehlbare in eine Busse von 20—200 Frank; sofern eine böswillige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so erfolgt • ausserdem Amts- und Dienstentlassung und gegebenen Falles Verlust des 1 Diploms. Art. 8. Der Bundesrath ist jederzeit berechtigt, den Gebrauch von >; Marken oder Zeichen zu untersagen, welche Veranlassung zu einer Ver- wechselung mit dem amtlichen Stempel geben könnten. Art. 9. Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Ertrag der Bussen und der konfiszirten Gegenstände fällt in die vom Kanton bezeichnete Kasse. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichterhebbarkeit derselben eine entsprechende Gefängnisstrafe festzusetzen, welche an deren Stelle zu treten hat. Immerhin bleibt in den in Art. 6 und 7 vorgesehenen Fällen die Civilentschädigung Vorbehalten. Art. 10. Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag der lokalen, kanto nalen oder eidgenössischen zuständigen Behörden oder der beschädigten Partei. Die Gerichte werden nach Maassgabe der Gesetze über das Prozess verfahren die Untersuchungen anordnen und die nöthigen vorsorglichen i Verfügungen treffen. Sie können bis auf den Belauf des der beschädigten - Partei zu entrichtenden vollständigen Schadenersatzes und der schuldigen Bussen die Konfiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände anordnen, Sie können ebenfalls auf Kosten der Verurtheilten die Einrückung des ür- theils in die öffentlichen Blätter veranstalten. In allen Fällen werden die falschen Stempel konfiszirt und zerstört s und die mit betrügerischen Stempelzeichen versehenen Gegenstände werden zerschnitten. Art. 11. Gegenwärtiges Gesetz ist am 1. Januar 1882 in Kraft getreten. Vom gleichen Tage an sind die einschlägigen Vorschriften kanto naler Gesetze und Verordnungen aufgehoben. Während der diesem Zeitpunkte vorangehenden vier Monate könnei von den Kontrolämtern mit einem Stempel ad hoc alle diejenigen Waarei ' versehen oder auch plombirt werden, welche zwar keine auf Betrug abge- sehene Bezeichnung führen, aber auch nicht den Bestimmungen gegenwärtige! * Gesetzes und den Vollziehungs-Verordnungen entsprechen. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, wird jede nicht plombirtt oder nicht mit dem Stempel ad hoc bezeichnete Waare den Bestimmung» ; der Art. 1, 2, 6 bis. 10 gemäs behandelt. Die Gegenstände indessen, welche ; sich zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Ausland befinde«
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