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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (25. März 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbeschreibungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Fassung der Patentansprüche
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- ArtikelEinladung zum Abonnement 89
- ArtikelStädtische Uhrmacherschule zu Besançon (1880) (Schluss aus Nr. ... 89
- ArtikelWie erhält sich der Uhrmacher Gesundheit und langes Leben? 90
- ArtikelWie schleift und polirt man am besten den Anker oder Haken einer ... 90
- ArtikelUnsere Werkzeuge 91
- ArtikelPapier zum Einwickeln von Silber 91
- ArtikelVorrichtung zur Verminderung des Funkens an Kontaktstellen 92
- ArtikelUeber elektrische Uhren 92
- ArtikelPatentbeschreibungen 93
- ArtikelDie Fassung der Patentansprüche 94
- ArtikelVerschiedenes 94
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 95
- ArtikelAnzeigen 95
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 94 — Bohrer genähert. Die Zwinge befindet sich auf einem Hebel g und wird während der Arbeit senkrecht auf- und abbewegt, um dem Bohrer Oel zuführen zu können und zu verhindern, dass er sich festläuft. Die Bewegung geschieht selbstthätig mittels Gewicht » und unrunder Scheibe i. Die Fassung der Patentansprüche. Die Fassung- der Patentansprüche hat wiederholt zu Verhandlungen vor Patentamt und Reichsgericht geführt, die allgemeineres Interesse bean spruchen dürfen; das Prinzipielle der Entscheidungen wollen wir im nach stehenden mittheilen. 1. Ein Zusammensetzungspatent ist ein solches, bei welchem die Erfindung in einer Kombination bereits bekannter Theile besteht, wodurch ein neuer Erfolg erzielt wird. Bei einem solchen ist nur das Ganze, nicht aber sind die einzelnen Details der Konstruktion geschützt. Eine blose Vereinigung bereits bekannter und für den vorliegenden Fall im wesent lichen gleichwerthiger Kombinationen kann als eine neue selbständige Er findung nicht erkannt werden. 2. Die Natur eines Zusammensetzungspatentes erfordert, dass der Nachdruck auf die Art gelegt wird, wie die Theile Zusammenwirken sollen, und dass dargelegt wird, wie die dargestellte Kombination sich von den bekannten Einrichtungen unterscheidet. Werden dahingegen (nur) gesonderte Patentansprüche auf Einzelheiten erhoben, so liegt ein Zusammensetzungs patent nicht vor. Stellt sich nach Ertheilung des Patentes heraus, dass jenen Ansprüchen der Karakter der Neuheit fehlt, so ist das Patent für nichtig zu erklären, wenn auch die Kombination wirklich als neu hätte angesehen werden können. 3. Ist in dem Titel einer Patentbeschreibung das Ganze einer Kon struktion angegeben (z. B. Dampfmaschine, Fallhammer, Papierschneid maschine, Maischapparat etc.) und sind keine Patentansprüche zum Schlüsse beigefügt, sowie auch einzelne Theile der Erfindung in der Beschreibung nicht als neu und patentfähig hervorgehoben, so kann nur dem Titel entsprechend das Ganze als patentirt angesehen werden, wie bei einem Zusammensetzungs patent. Nachträglich (d. h. wenn das Patent bereits ertheilt und der Gegen stand desselben bekannt geworden ist) können einzelne Theile, auch wenn sie wirklich zur Zeit der Patentanmeldung den Karakter der Keuheit be sessen haben sollten, nicht mehr besonders gegen Nachahmung geschützt werden; sie sind öffentliches Eigenthum geworden. 4. Bezieht sich der Titel einer Patentbeschreibung nicht auf das Ganze einer Konstruktion, sondern beschränkend auf Neuerungen oder Verbesserungen an derselben, und geht aus der Darstellung hervor, dass die Details als neu angesehen worden, so wird, wenngleich die Patentansprüche allgemein, das Einzelne nicht hervorhebend, gehalten sein sollten, das ertheilte Patent nicht als ein Zusammensetzungspatent angesehen. Im Streitfälle wird es sich alsdann darum handeln, näher im Einzelnen festzusetzen, was zur Zeit der Patenteingabe wirklich neu und patentfähig war, und hierauf wird die Wirkung des Patentes festgesetzt. 5. Der Patentanspruch „im Wesentlichen wie beschrieben“ ist nicht zulässig, da er keineswegs dazu beiträgt, dasjenige, was der Patentsucher als neu und patentfähig ansieht, genau zu bezeichnen, viel mehr den eigentlichen Gegenstand des Patentes verdunkelt und ins Un gewisse stellt. 6. Vorbehalte in Patentansprüchen (wie z. B. Verbesserungen anzu bringen), welche nicht auf schon vorliegende bestimmte Einrichtungen, sondern nur auf die Möglichkeit solcher gerichtet sind, können nicht als neue Erfindung angesehen werden und sind nicht zulässig. 7. Undeutlichkeit der Patentansprüche ist kein Nichtigkeitsgrund. Bei der Tragweite dieser Ansprüche ist die Beschreibung und der Titel des Patentes zu berücksichtigen. 8. Ergibt sich der Patentanspruch genügend klar aus der Beschreibung und Zeichnung, so erscheint es unerheblich, wenn er nicht ausserdem be sonders formulirt ist. 9. Ergibt sich nach ertheiltem Patent, dass die von dem Patentin haber aufgestellten Ansprüche nicht neu und patentfähig sind, so ist das Patent auch dann für nichtig zu erklären, wenn die Erfindung Details ent halten sollte, welche den Karakter der Neuheit besitzen und patentfähig gewesen wären. 10. Ein Patentanspruch darf nur aus sich selbst und dem übrigen Inhalt der Patentschrift ausgelegt werden; sonstige Aeusserungen des Patent inhabers über den Inhalt des Patentes resp. die Bedeutung seiner Ansprüche sind ohne Belang. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt unabhängig von der Erklärung des Patentinhabers, dass er das Patent nicht in diesem Umfange beanspruche oder dass er auf einen patentirten Anspruch jetzt verzichte - was hinsichtlich der Kostenfrage von Bedeutung ist. Aus dem Vorausgehenden ergibt sich, wie wichtig die genaue Formu- lirung der Patentansprüche ist. Ein Patent auf das Ganze einer Konstruk tion hat nie den Werth, als ein solches auf die neuen Details derselben, da in jenem Falle die letzteren immer bei anderen Konstruktionen unge- straft verwendet werden können. Es ist aber auch eine Beschränkung der Patentansprüche auf das wirklich und unanfechtbar Neue geboten. Ein ertheiltes Patent kann jederzeit angegriffen, eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe erhoben werden. Bei der gerichtlichen Entscheidung können ein, mehrere oder auch alle Ansprüche zu Falle gebracht werden. Die ganz unterliegende Partei (also der Kläger, wenn kein Anspruch gestrichen wird; der Beklagte, wenn alle seine Ansprüche aufgehoben werden) hat alle, unter Umständen bedeutenden Kosten (sofern die Streitsache in letzter Instanz beim Reichsgericht und unter Zuziehung von Sachverständigen ausgefochten wird) zu tragen. Wenn die Ansprüche theil weise für nichtig erklärt werden, so werden die Kosten verhältnismässig zwischen den streiten den Parteien vertheilt. Beschreibungen von Erfindungen ohne Formulirung eines Anspruchs werden von dem Patentamt jetzt zurückgewiesen; nur in den ersten Jahren, so lange noch keine Erfahrungen Vorlagen, wurden solche angenommen und auch patentirt. Streitfälle, wie sie unter 3 zu Entscheidungen führten, werden somit in einiger Zeit nicht mehr Vorkommen können. Da ein Patent auf Antrag als nichtig erklärt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass alle Detaillansprüche den Karakter der Neuheit nicht besitzen, so kann es sich wol in gewissen Fällen empfehlen, unter die Ansprüche auch noch die Kombination zum Ganzen aufzunehmen. Das Patent könnte dann immer noch als Zusammensetzungspatent aufrecht er halten werden, wenn nachweisbar durch die Kombination ein neuer Erfolg erzielt wird. — Es liegen bis jetzt keine Entscheidungen vor, dass ein solches Verfahren unzulässig sei. (Mdr.; Bad. Gew.-Ztg.) Verschiedenes. Pariser Preisausschreibung über die amerik. Uhrenindustrie. Unter den mehrfachen Preisausschreibungen der Gesellschaft zur Förderung der nationalen Industrie in Paris für das Jahr 1882 ist auch ein Preis von 1000 Frank für die beste Studie (Monographie) über die Uhrenmanufakturen, wie sie in Amerika organi- sirt sind. Die Uhrenfabrikation ist immer in einem System bewirkt worden, welches in der Schweiz die grösste Anwendung gefunden hat und in einer sehr grossen Theilung der Arbeit besteht, so dass die einzelnen Theile der Uhr von verschiedenen Arbeitern hergestellt werden. Nun ist die Uhrenindustrie, ursprünglich auf die kleinen Ateliers angewiesen, in Amerika, wo die Arbeitskraft viel theurer ist als bei uns, zu einer Fabrikation in grossen Fabriken gelangt, die an Billigkeit der Erzeugnisse unsere Werkstätten überflügelt hat. Die Gesellschaft zur Förderung der nationalen Industrie verlangt eine treue Beschreibung mit Zeichnungen der Organisation dieser amerikanischen Uhrenfabriken mit Angabe der Unterschiede in Werkzeug, Arbeitseintheilung etc. gegenüber der Uhrenindustrie im Jura. (Schweiz. Gewbl.) Ein Putzpulver für die Glasscheiben der Schaufenster, welches keinen Schmutz in den Fugen zurücklässt, bereitet man sich durch Befeuchten von calcinirter Magnesia mit reinem Benzin, so dass eine Masse entsteht, die hinreichend nass ist, um durch Pressen einen Tropfen daran perlen zu lassen; diese Mischung bewahre man in Gläsern auf, die mit eingeriebenem Glasstöpsel versehen sind, um das leicht flüchtige Benzin zurückzuhalten. — Um die Mischung zu gebrauchen, gebe man von selbiger ein wenig auf ein Baumwollbäuschchen und reibe damit die Glastafeln ab. Diese Mischung kann man auch zum Reinigen von Spiegeln benutzen. (Ackerm. Gew.-Ztg.) Ein Goldkäfer mit emaillirten farbigen Flügeln, ist als Anhängsel bei einem Wiener Uhr macher zu sehen. Hebt man die mit Goldrändern gefassten Flügel in die Höhe, so zeigt sich auf dem Körper eine niedliche Uhr in der Grösse eines Zehnkreuzerstückes. (Ackerm. Gew.-Ztg.) /
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