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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 21. März 1833, Nachrichten vom Landtage. Neunzehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 19. März 1833. (Fortsetzung der in Nummer 27. abgebrochenen Verhandlungen.) Es erfolgte hierauf die Vorlesung des Z. 9. *) des Gesetzent wurfs nebst den Motiven dazu, und dem Gutachten der Depu tation über denselben, welches folgendermaßen lautet: Es unterscheidet der Z. 10. zwischen Diensteinkommen und Dienftgehalt. Unter dem Ausdrucke „Diensteinkommen" soll nämlich Alles dasjenige verstanden werden, was der Diener an festem baaren Gehalte und an dazu geschlagenem Dienstgenusse bezieht, so daß der Dienstgehalt nur ein Bestandtheil des Dienst einkommens bildet. Diese wohl wichtige Distinction ist aber in dem Gesetzentwürfe bei der Wahl der Ausdrücke nicht consequent durchgeführt, es dürfte daher an mehreren Orten, wo unzweifel haft von alle demjenigen die Rede sein soll, was der Diener mit Ausschluß der Vergütungen für Dienstaufwand zu beziehen hat, und zunächst an allen denjenigen Stellen dieses §., wo der Aus druck „Dienstgehalt" oder „Gehalt" gebraucht worden ist, statt dieses der Ausdruck „Diensteinkommen" zu wählen sein. Wenn hiernächst, wie der Entwurf vorschreibt, abgehende Minister keinen anderen als einen Präsidialposten einer oberen Behörde anzunehmen verbunden sind, in dessen Ermangelung aber auf Warlegeld, oder, wie es der Entwurf nennt, auf Pen sion Anspruch haben sollen, so dürfte eS bei häufigem Minister wechsel, wie derselbe in constitutionellen Staaten vorkommen kann und vorzukommen pflegt, leicht an geeigneten Stellen feh len und dadurch den Staatskassen ein Nachtheil erwachsen. In *) Er heißt: „ Jeder Staatsdiener kann aus administrativen Rücksichten, oder in Folge organischer Einrichtungen, zu einer andern Stelle, die seinen Fähigkeiten und seinen bisherigen Dienstverhältnissen entspricht, versetzt werden, selbst zu einer andern Behörde oder an einen andern Wohnort, doch nur gegen Gewährung seines bisherigen Dienstgehaltes und mit Belassung des Titels und Ranges der bisherigen Stelle, dafcrn ihm nicht in diesen Beziehungen mit der Versetzung ein gleicher oder hö herer zu Theil wird. Bei ungesuchter Versetzung an einen andern Wohnort sind die Umzugskosten zu vergüten, dafern nicht die Gehalts erhöhung , die mit der neuen Stelle etwa verbunden ist, in einem Jahre so viel beträgt, als die Umzugskosten. Es ist der Behörde überlassen, die Vergütung für letztere nach den eintretenden besondern Verhältnissen auf bis des jährlichen neuen Gehalts jedesmal zu bestimmen. Bei Anstellungen von Ausländern bleibt der Anstellungsbchörde die Bewilligung einer Umzugsvergütung und die Bestimmung der Summe in jedem eintretenden Falle Vorbehalten. Versetzungen auf Stellen mit einem geringem Dienstgehalt, oder Mit tieferer Rangstellung, können nur in den Fällen verfügt werden, in welchen nach diesem Gesetze Entlassung ohne Pension statt finden kann. Die Vorstände der Ministerien können sich jedoch nicht entbrechen, wenn sie auf Anordnung des Königs oder auf ihr eigenes Ansuchen der Direction des Departements enthoben werden, auch eine andere Stelle, sobald solches nur ein Präsidialposten einer obern Behörde ist, anzuneh men, wenn der mit der Stelle verbundene Gehalt den Betrag von we nigstens Z des bisherigen erreicht. Fände eine solche Anstellung nicht statt, so hat sich der ausschei dende Vorstand mit einer nach demselben Verhältnisse bestimmten Pen sion zu begnügen, dafern er nicht vermöge seiner Dienstzeit zu einer ho hem Pension berechtiget ist." dieser Beziehung schien es rathsam, jener Vorschrift einen weite ren Spielraum zu geben, und sie auf jeden Posten auszudehnen, der unter den übrigen Erfordernissen den letztvorherigen Verhält nissen des abgehenden Ministers entspricht. Damit dieser es übrigens weniger in seiner Hand habe, seine Ministerialfunction mit einem anderen ihm vielleicht besser zusagenden Posten zu ver tauschen, oder auf das untengesetzte Wartegeld Anspruch zu ma chen, bat die Deputation für angemessen erachtet zu bestimmen, daß sein diesfallsiges Ansuchen auf seine den Ständen gegenüber zu übernehmende Verantwortlichkeit gegründet sein müsse. Hier nach würden nach den Worten „auf ihr eigenes" die Worte einzu schalten sein: „auf ihre verfassungsmäßige Verantwortlichkeit den Ständen gegenüber gegründetes." Uebrigens würde sich die Stelle von den Worten „sobald solches" bis zu dem Worte „erreicht" folgendermaßen gestalten: „sobald solches nur ein ihren letztvyrherigen Verhältnissen ent sprechender und ein Dienfteinkommen von ihres bisherigen Diefteinkommens gewährender Poften ist, anzunehmen." Da der abgehende und nach der Bestimmung des tz. in Er mangelung einer geeigneten Stelle zu pensionirende Minister wie der angestellt werden kann, und sobald sich ein geeigneter Posten für ihn findet, wieder angestellt werden möchte, so scheint jene Pension mehr die Natur eines Wartegeldes anzunehmen, es dürfte daher statt der Worte „mit einer nach denselben Verhältnis sen bestimmten Pension" zu lesen sein: „mit einem Wartegelde von gleicher Höhe," Aber auch die am Schlüsse dieses ß, enthaltene Voraussetzung, wornach ein Minister vermöge seiner Dienstzeit zu einer höhern Pension berechtigt sein könne, ist nicht erschöpfend, denn es ge währt nicht hohes Dienstalter allein, sondern auch hohes Lebens alter und körperliche oder geistige Dienftuntüchtigkeit einen An spruch auf Pension. Es hat daher zweckmäßig geschienen, auf die abgehenden Minister, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenom men sind, im Allgemeinen, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, und dürfte sonach statt des Schlußsatzes von den Worten „dafern er nicht" an zu lesen sein: „ jedoch leiden die Bestimmungen wegen der Pensionirung so wohl als die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insoweit rücksichtlich ihrer darin nicht etwas Anderes angeordnet ist, auf sie ebenfalls Anwendung," Da endlich ein Staatsdiener nur gegen Gewährung seines bisherigen Dienftgehaltes versetzt werden darf, so könnte dieWie- deranstellung der verhältnißmäßig ungemein hoch besoldeten di plomatischen Personen im Jnlande leicht zum großen Nachthell der Staatskassen ausschlagen, es würde daher die Regierung zu ersuchen sein, nach dem Vorgang anderer Gesetzgebungen und namentlich der badischen, vor Emanirung dieses Gesetzes bei der gleichen Dienststellen auf eine genaue Scheidung des wahren Diensteinkommens von dem sogenannten Nepräsentationsauf- wände und auf möglichst niedrige Veranschlagung des Ersteren Bedacht zu nehmen. — Secretair Hartz brachte zu diesem Z. das Amendement in Vorschlag, im ersten Satze nach dem Worte: „Wohnort" die
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