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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Zuvörderst erinnert der Referent nochmals, wie er bereits in der- vorgestrigen Sitzung bemerkt^ daran, daß die Wohlthat des Gesetzes von 1753 an dem Leipziger Handelsgerichte spurlos vorübergegangen sei; jetzt solle sie auf dasselbe übergetragen wer den llrnd die Deputation habe dagegen kein Bedenken gehabt. Der Abg. Atenstädt: Der vorliegende ß. II.beziehe sich bloß aus die bei dem Handelsgerichte von der Publica!ion des Gesetzes an anhängig werdenden Rechtssachen, nichtauch auf die bereits anhängigen geringfügigen Rechtssachen. Er sällage daker zum §. das Amaudement vor, daß die Vorschrif- tcn des Mandats vom 28. Nov. 1753 wegen Abstellung proces- fualisiber Wcirläusi'Zkeiten in geringfügigen Rechtssachen auf die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes vor dem Handelsgerichte bereits anhängigen oder seitdem anhängig werdenden Nechtsstrei- tigkeiten in Anwendung zu bringen. Zur Unterstützung dieses Amendements bezieht sich der Redner aus die Motiven des Ge setzes selbst, woruach das Mandat von 1753 allgemein verbind lich gewesen und nur der Gerichtsgcbrauch die Anwendung des selben beim Handelsgerichte ausgeschlossen habe. Was den Grund anlange, den man vielleicht entgegenstellm könne, daß ein erst jetzt publicirtes Gesetz nicht rückwirkende Kraft haben dürft, so sei von einer rückwirkenden Kraft gar nicht die Rede, denn schon jetzt habe jeder Richter die Pstichc gehabt einen von Anfänge an im Wege des Ordinär - Protestes behandelten Rechtsstreit in den für geringfügige Sachen vorgcschricbenen zu verwandeln, wenn im Verlauf der Sache der Gegenstand selbst ein geringfügiger geworden sei. Uebrigens waren auch Präcau- Lionen im Gesetze selbst sub b. und e. vorgeschrieben und stelle sich der Antrag auch sonach als unschädlich dar. Auf den Gerichts gebrauch könne man sich nicht beziehen; er habe bisher gewußt, daß derselbe wohl ein Ausleger dunkler Gesetze sei; daß derselbe sich aber über den Gesetzgeber selbst stellen könne, habe er nicht geahnet. Auf die Frage des Prasidii, wird Atenstadt's Amende ment von der (nach 82 der Landtagsordnung) erforderlichen Anzahl von Mitgliedern unterstützt und die Berathung darüber begonnen. Da I). Groß zunächst erinnert, daß vor dem Handelsge richt gewiß mehrere L-achen bereits anhängig, wo bereits z. B. auf Bescheinigung und Gegenbescheinigung und dergl. erkannt, und daher das vorgeschlagcne Amendement großen Nachtheil für die Partheien haben würde, so erwiderte der Abg. Atenstädt, Ausflüchte ins Laugnen, so hat das Gericht einen mit Berück sichtigung der obwaltenden Verhältnisse zu bestimmenden, jedoch nicht über Vier Wochen hinauszusetzenden Inrotulationstermin anzuberaumcn und den Parteien frei zu stellen, bis zu diesem Termine mit der Bescheinigung oder Gegenbescheinigung einzu kommen. c. Einen gleichen Inrotulationstermin hat das Gericht aus den An trag der einen oder der andern Partei festzusetzen, wenn der strei tige Gegenstand zwar bei der Anbringung der Klage nicht als geringfügig sich darstellt, jedoch durch das Zugeständniß der Klage oder der vom Beklagten vorgebrachtcn Excepticnen bis zu dem Betrage einer geringfügigen Sache herabsinkt. ä. Haben die Parteien bis zu dem anberaumten Inrotulationster- nn'ne eine Bescheinigung oder Gcgenbescheinigung nicht cinge- reicht, sind sie damit weiter nicht zu hören, sondern es ist sofort hauptsächlich zu erkennen. e. Auch in dergleichen geringfügigen Sachen ist der Beklagte durch Perscnalarrest zur Erfüllung der ihm auferlegten Verbindlich- ketten anzuhalten. f. In Ansebung der gegen die Erkenntnisse in geringfügigen Rechts ¬ sachen cinzuwendcnden Rechtsmittel sind die allgemeinen procef- sualischen Vorschriften für dergleichen Rechtssachen zu befolgen. Vorstehende Vorschriften mit Ausnahme der im Z. 10. enthaltenen Bestimmungen sind sofort bei den von Publikation dieses Gesetzes an bei dem Handelsgerichte anhängig werdenden Rechtssachen in Anwen dung zu bringen, wogegen die Anordnungen §. 10. erst mit dem —in Wirksamkeit treten. Laß, wenn freilich Bescheinigung und Gegenbefcheinigung ge führt worden, in der Hauptsache selbst nichts geändert werden dürft; allein der Vortheil würde wenigstens entspringen, daß die Kosten von da an bloß als geringfügige liquidirt werden könnten. Indem der .Referent jetzt bas Amendement Atenstadt's verliest, bemerkt D. Groß, daß sich solches wohl nur auf dieje nigen Handelssachen beziehen könne, über welche ein Erkenntniß noch nicht vorläge, worauf A tenstadt erwiedert, daß ihm selbst im §. II sali lit. a. enthaltene Bestimmung (s. oben) zur Seite. Hiernach liege es in den Händen der Partheien, ob sie sich der Wohlthat des Mandats von 1753 theilhaftig machen wollen. Auf die von demViceprasidenten v. Haase gestellte Bemer kung, daß jedoch jedenfalls diejenigen Handelssachen auszuneh men seien, welche zur Entscheidung bereits vorlägen, erklärt Atenstädt sich damit übereinstimmend, indem solchenfalls die Sache schon für geschlossen anzusehen wäre, eine Aenderung also nicht mehr eintreten könne; übrigens schwinde jeder etwaige Zweifel dann, wenn man den Zusatz auf die „im ersten Verfah ren begriffenen" Rechtssachen stelle, worauf man sich unter Zu stimmung des königl. Commissars über den Ausdruck „noch im ersten Verfahren begriffen" vereinigte, und nach einer kurzen Discussion, ob im Schlußsätze des Gesetzentwurfes die Fassung der Worte ebenso gestellt werden solle, zuvörderst auf den Antrag v. Thielau's, zur Abstimmung über die vorstehenden Berathun* gen gemäße Fassung des Eingangs des tz. II schritt, welche die Kammer einstimmig genehmigte.*) Bei der ferneren Berathung über die andern Puncte des L II. im Gesetzentwürfe wurden die 8ul) » und l> enthaltenen I (Latze von der Kammer angenommen, nachdem noch zuvörderst in Bezug auf den Punct unter b der Viceprasident v. Haase die Theilung des Termins unter beide Theile der Partheien ge wünscht hatte, wogegen sich der Referent Roux aussprach. Zu dem (Latze «nb lit. v. im §. II. (s. oben) hatte die Depu tation in Antrag gebracht, daß hinter den Worten: „auf Antrag der einen oder der andern Parchei" annoch die Worte: „oder bei unterbleibendem Anträge von Amts wegen" eingeschaltet wür den, gegen welchen Zusatz der Königl. Commissar v. Groß sich erklärte und vorzüglich daran erinnerte, was in dem Falle gesche hen solle, wenn weder von der Parthei noch von dem Richter ein solcher Antrag geschehen? Hier würde der erkennende Richter in Verlegenheit kommen, denn es dürft in vorliegendem Falle s nicht interloquirt werden. — Nachdem nun hierüber eine kurze Z Discussion sich entspannen und der Referent noch durch einige S praktische Beispiele die Nothwendigkeit des beantragten Zusatzes nachzuweisen versucht hatte, trägt der Abgeordnete Eisenstuck, l unter Hinweisung auf das Mandat von 1753, nach welchem die Z Weitläufigkeiten des processualischen Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen Wegfällen sollen und also nicht einzusehen sei, wes- g halb nicht auch in Handelssachen der Richter, „von Amts wegen" die Geringfügigkeit der Sache aussprechen sollte, auf Abstimmung an und tritt hierauf auf vorherige Fragstellung Sei ten des Präsidii, ob an der betreffenden Stelle die Worte hinzu gefügt werden sollten: „oder bei unterbleibendem Antrag von Amts wegen festzusetzen" die Kammer dem Anträge der Deputa tion einstimmig bei. Demnächst wurde die Bestimmung des ß. II. snb lit. ll. so wie snb lit. 6. angenommen, letztere jedoch, unter Umgehung der von der Deputation beantragten Abänderung, statt der Worte: „ist der Beklagte" „kann der Beklagte — angehalten *) Der Eingang des §. 11 lautet nun: Die Vorschriften des Mandats vom 28. Nov. 1753 wegen Abstellung proccssualischer Weitläufigkeiten in ge ringfügigen Rechtssachen sind auf beiden zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes vor dem Handelsgerichte bereits anhängigen, annoch im ersten Verfahren begriffenen oder seitdem anhängig werdenden Rechtsstreitig keiten in Anwendung zu bringen
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