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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 20 Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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29. Außerordentliche Beilage Zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 22. Marz 1833. Nachrichten vom Landtage. Zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kam mer, am 20. Marz 1833. Die Sitzung begann nach 10 Uhr mit der Vorlesung des Protocolls der gestrigen Sitzung, welches nach wenigen Bemer kungen genehmigt und durch Graf von Einsiedel und von Ammon mit vollzogen wurde. In die Registrande war etwas neues nicht eingetragen wor den und man ging sofort zur Tagesordnung, zur Fortsetzung der gestern abgebrochenen Berathung, über. Der Z. 10.*) wurde vorgelesen und die Deputation hatte dabei folgendes zu bemerken: der letztere Satz dieses tz. von dem Worte „entsteht" an kann deshalb nur auf die bereits angestell ten Diener Anwendung leiden, weil bei den künftig anzustellen den das Dienfteinkommen in dem Bestallungsdecrete genau aus geworfen werden soll, deutlicher würde dies werden, wenn nach jenem Worte die Worte eingeschaltet würden: „in Bezug auf letztere," und es beantragt demnach die Deputation diese Ein schaltung. Dieser Zusatz und mit demselben der ganze §. wurden ein stimmig angenommen. Es folgte die Vorlesung des Z. 11. **) nebst Motiven. Die Deputation hatte hierbei nichts zu erinnern. Secretair Hartz stellte den Zweifel auf, ob nicht dieser Z., wenn man ihn unver ändert annahme, mit dem Z. 46. im Widerspruch stehen würde, wo, trotz dem, daß im vorliegenden Z. die bisherigen Besol dungsabzüge in Wegfall gebracht wurden, dennoch von Abzü- *) Er lautet: „Das Diensteinkommen eines Staatsdieners besteht aus dem festen baaren Gehalt und dem in dem Bestallungsdecret ausdrück lich hierzu geschlagenen sonstigen Dienstgenuß, mit Ausschluß aller Ver gütungen für den Dienstaufwand und des blos zufälligen zum Dienst einkommen nicht geschlagenen Nebengenufscs. Zu dem Diensteinkommen sind auch nicht zu rechnen, die persönlichen Gehaltszulagen, sobald sie nicht bei der Anstellung selbst auf die Dauer der ganzen Dienstzeit verwilligt worden, und die etwanigen Befreiungen von allgemeinen Landeslasten, so lange dergleichen nach der zeitherigen Einrichtung überhaupt noch sortbestehn. Das Diensteinkommen der bereits angestellten Diener ist ebenfalls nach dem Grundsatz H. 6. festzusetzen. Entsteht darüber: ob und wie weit zufällige Nebengcnüffe zum Diensteinkommcn zu rechnen, Zweifel, so hat das Gcsammtminifterium zu entscheiden. **) Er heißt: „Die Staatsdicner treten, in sofern das Anstellungsdccret keine entgegengesetzte Bestimmung enthält, mit dem Monate, in welchem ihre Verpflichtung oder Verweisung auf die frühere Pflicht erfolgt ist, in den vollen Genuß des mit der Stelle verbundenen Gehalts und Ein kommens. Eben so fällt vom ersten Lage des Monats, in dem sie in eiye besser besoldete Stelle aufrücken, ihr voriger Dicnstgenuß hinweg. Mit dem im Dienste angetretencn ersten Tage des letzten Dienstmo nats ist der Gehalt als auf den ganzen Monat verdient anzusehcn. Dieselbe Norm findet auf Wartegelder analoge Anwendung. Die bisher gewöhnlichen Besoldungsabzüge für die Armenhaus- Hauptkasse und Prämienkaffe bei Antritt der Stellen werden hiermit aufgehoben." gen für den Pensionsfond die Rede sei. Dem trat auch v. Großmann bei. Es wurde dagegen von Seiten des Referen ten von Carlowitz bemerkt, daß im Z. 11. nur von der Aufhe bung der Besoldungsabzüge für die Armenhaus-Hauptkasse und Prämienkasse die Rede sei, im §. 46. aber von Abzügen für den Pensionsfond, daß mithin eines ohne das andere recht güt be stehen könne. Nach diesen Erläuterungen ward ß. 11. unverändert ange nommen. Zum Z. 12.,*) welcher zunächst mit den dazu gegebenen Motiven vorgelesen worden, bemerkte das Deputationsgutach ten folgendes: So zweckmäßig in Bezug auf Gehalt und Warte geld die Beschränkung der Abtretung, der Verkümmerung und der Hülfsvollstreckung desselben ist, so können doch diese Bestim mungen auf die bei Emanirung dieses Gesetzes von Gläubigern bereits erlangten mehreren Rechte nicht Anwendung leiden. Ver steht sich nun dies auch vielleicht von selbst, so dürfte doch zu ih rer Beruhigung nach dem Worte „nichtig" der Satz beizufügen sein: „doch bleiben die vor Erlassung dieses Gesetzes von Gläu bigern bereits erlangten mehreren Rechte bei Kräften." Außerdem schlug der Secretair vonZedtwitz vor, statt der Worte: „noch auch ein Gläubiger desselben" — „nichtig" zu lesen: „noch darf den Gläubigern desselben durch Verküm merung oder Hülfvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres einge- räumt werden; vielmehr ist solches, insoweit es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten." Er motivirte dieses Amen dement mit folgenden Bemerkungen: der Gesetzentwurf habe ohne Zweifel nicht die Absicht, den Anträgen der Gläubiger, welche oft nicht einmal von den dienstlichen Verhältnissen ihres Schuldners genugsam unterrichtet sein könnten, bestimmte Gren zen zu setzen, als hauptsächlich wohl nur das künftige Verfahren der Richter für diesen Gegenstand zu normiren, Gesetzt also, der Gläubiger hätte in seinem Gesuche auch mehr als ein Drittel des Dienstgehaltes seines Schuldners in Anspruch genommen, so solle ihn doch wohl der Richter um deswillen nicht damit zu- *) Ist folgenden Inhalts: „Mehr als ein Drittel des monatlichen Dienst genusses oder der die Stell? desselben vertretenden Wagegelder darf vor der Verfallzeit weder der Staatsdiener freiwillig an Andere abtreten, noch auch ein Gläubiger desselben durch Verkümmerung oder Hülfsvoll- strcckung «»sprechen. Ueberfchreitungen diesfalls sind nichtig. Diäten, Auslösungen und was dem Diener zu Deckung des Dienst aufwandes, es sei in einzelnen Posten oder in festgesetzten Summen ge währt wird, namentlich auch die dem gesandtfchaftlichen Personale über den eigentlichen Dicnstgehalt bewilligten Iahresgelder können in keinem Fall abgetreten, oder von den Gläubigern in Anspruch genommen werden. Nur der Staatsfiscus ist befugt, im Wege der Eompensatlon ein höberes Quantum von dem Gehalte oder Wartegelde, selbst von dem noch nicht erhobenen, obschon cedirten, zu seiner Befriedigung zu ziehen.
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