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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 20 Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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ging hierauf der also veränderte 3. tz. gleichwie der 4. tz. *) mit Stimmenmehrheit durch. Statt des im Gesetzentwürfe gegebenen 5. §. **) schlug die Deputation folgende Fassung desselben vor: In wie fern an andern Orten unserer Lande bei Anstellung verpflichteter Mäkler zu Handelsgeschäften den Büchern, Schluß zetteln und Zeugnissen derselben, unter Voraussetzung einer glei chen Befähigung, wie solche nach der Leipziger Makler-Ordnung erfordert wird, eine gleiche Beweiskraft beizulegen sei, wird je desmal von der administrativen Behörde in der diesfalls zu er lassenden Verordnung bestimmt werden. Der Vicepräsident 0. Haase hielt es für geeigneter, die Anfangsworte des im Gesetzentwurf gegebenen Z. „in wie fern" und die Worte: „eine gleiche Beweiskraft" in die Worte: „wel che Beweiskraft" umzuändern, übrigens aber den tz. in seiner Allgemeinheit zu lassen; auf die Bemerkung des Referenten jedoch, daß dies nur illem per iäeiu sei, ward nach kurzer Dis kussion über den Deputationsvorschlag solcher von der Kammer durch Mehrheit der Stimmen, indem nur a ch t sich dagegen aus sprachen, angenommen. Auch der 6. §. des Gesetzentwurfs ***) ward, nachdem der Abg. Hammer sein Amendement, die Worte: „Attestate und Bücher" annoch beizufügen, als nach den geschehenen Erklärun gen unnöthig geworden, wieder fallen lassen, einstimmig an genommen, und nun vom Präsident die Frage gestellt: will die Kammer dem Gesetzentwürfe unter den bereits angenommenen Modifikationen beitreten? Bei den hierauf bewirkten Namensaufrufe erklärte sich die Mehrzahl der Stimmenden dafür und nur vier dagegen. An der Tagesordnung war jetz^ die Berathung über den Ge setzentwurf-f) nebst Deputationsgutachten, die Vervollstandi- *) tz. 4. Wenn ein Schlußzettcl durch die Verschuldung des Mäklers bei dessen Ausstellung die Beweiskraft verloren hat, und den Interehenten daraus ein Schaden erwachsen ist, bleibt der Makler derselben zum Schadenersätze, besonders auch rücksichtlich der etwa vermehrten Pro- ceßkosten verpflichtet. **) In wiefern bei etwaiger Anstellung verpflichteter Mäkler zu Han delsgeschäften an andern Orten unsrer Lande den Büchern, Schlußzet teln und Zeugnissen derselben eine gleiche Beweiskraft beizulegcn ist, wird jedesmal von der administrativen Behörde in der deshalb zu erlas senden Verordnung bestimmt werden. *") 8- 6. „Die Schlußzettel der nach dem 2. Abschnitte der Mäklerordnung in Leipzig angestellten Meßmäkler über die von ihnen vermittelten Han delsgeschäfte, insofern sie nicht zugleich mit der Unterschrift des Con- lrahcnten, gegen welchen sie producirt werden, versehen sind, und von diesem recognoscirt werden, haben keine Beweiskraft. st) Es lautet dieser folgendermaßen: „Wir rc. rc. haben Uns über die nach Inhalt der Verordnung vom 25. Mai 1832 nöthige Vervollständigung der im 55. tz. des Wahlgesetzes enthaltenen Vorschrift mit den getreuen Ständen vernommen, und be stimmen hiernach mit deren Zustimmung, daß es bei den m gedachter Verordnung einstweilen schon getroffenen Maßnehmungen auch ferner bewende, dergestalt, daß in Fällen, wo in einer Stadt unter den Stimmberechtigten nicht so viel mit einem Hause in der Stadt oder de ren Weichbildc Ansässige, welche 16 Thlr. —jährlich an den tz. 55 bezeichneten Grundsteuern entrichten, vorhanden sind, daß auf jeden von der Stadt zu ernennenden Wahlmann wenigstens fünf in obiger Weise befähigte Individuen kommen, sodann die dazu erforderliche Zahl aus der in der Grundsteuerquote ihnen am nächsten kommenden stimm berechtigten Hausbesitzer unter Anwendung des im 57. §. vorgeschriebe nen Verfahrens ergänzt werde; daß aber in dem Falle, wo, wie bei den besonderen Verhältnissen des Städtchens Schöneck, eine Grundsteuer-' ? gung des 55. tz. des Wahlgesetzes betreffend, und bestieg nun der k Referent in dieser Angelegenheit, Abg. Atenstädt, die Red- ! nerbühne, und ließ sich ungefähr folgendermaßen vernehmen: Nach §. 77. der Verfassungsurkunde werde das Wahlgesetz zwar nicht als integrirender Theil der Verfassung angesehen, den noch aber (zugleich nach 86.) dessen Veränderung von der stän dischen Zustimmung abhängig gemacht und solches noch näher im 88. tz. bestimmt. Nun habe sich aber bei den zu Vollziehung des Wahlgesetzes getroffenen Einleitungen insofern eine Lücke im 55. §. fühlbar gemacht, als es an einer Vorschrift für den Fall erman gelt habe, wenn in einer Stadt die erforderliche Zahl von Haus besitzern, welche einen jährlichen Census von 10 Thlr. entrichten, nicht vorhanden seien, um die nöthige Zahl von Wahlmännem und Behufs einer möglichen Auswahl, eine verhältnißmäßig grö ßere Zahl gesetzlich befähigter Individuen, wie es für die Wahl männer der ländlichen Wahlabtheilungen im 83. Z. und für die Abgeordnetenwahl der städischen sowohl als bäuerlichen Wahl bezirke im 57. u. 95 tztz. vorgesehen, zu gewähren; indem der 57. Z. auf den hier eintretendcn Fall sich nicht beziehen könne. Diese Lücke habe daher das Ministerium durch Verordnung vom 25. Mai 1832 in der Maße ausgefüllt, wie jetzt der Gesetzentwurf selbssausspreche, und habe, dies um so mehr geschehen müssen, als es außerdem dem Geiste des Wahlgesetzes offenbar entgegen gewesen wäre, wenn bei den bevorstehenden Wahlen in Erman gelung einer solchen Bestimmung manche Städte derMöglichkeit, die festgesetzte Zahl von Wahlmännern zu ernennen, beraubt oder an einer dcsfallsigen Wahl zwischen mehreren Befähigten behin dert gewesen waren. Aus diesen: Grunde habe die Deputation der provisorischen Regierungsanordnung beitreten und nachdem solche gegenwärtig den Ständen mittelst Dekrets als Gesetzent wurf vorgelegt worden, ihrGutachten diesfalls einstimmig dahin ausfprechen zu müssen geglaubt, daß die Kammer sich entschlie ßen möge, dem Gesetz ihre Zustimmung zu ertheilen. Zugleich benutze aber die Deputation diese Gelegenheit, der Kammer den Vorschlag zu machen, beim Gesammtministerium um baldige Vorlegung eines verbesserten Wahlgesetzes noch wahrend der ge genwärtigen Sitzung zu beantragen. Abg. Sachße spricht sich dahin aus, daß wenn, wie doch zu hoffen stände, das hohe Gesammtministerium den beabsich tigten Antrag um baldige Vorlegung eines verbesserten Wahlge setzes erfülle, mit Bekanntmachung des vorliegenden Gesetzent wurfs selbst angestanden werden möge, indem ja dessen Bestim mungen in das verbesserte Wahlgesetz mit eingerückt werden könn ten, so aber die ohnedem schon große Zahl der einzelnen Verord nungen ohne Noth vermehrt werde. Uebrigens glaubte er, daß wohl schwerlich im Laufe des gegenwärtigen Landtages ein Fall der Anwendung dieser speciellen Verfügung vorkommen werden, und träte dies dennoch ein, so genüge schon die provisorischeVer- fügung. Der Abg. Clauß findet den beabsichtigten Antrag ans Ge sammtministerium um deswillen für unnöthig, als sich der Staats- Entrichtung gar noch nicht zur Ausführung gekommen ist, in Absicht auf die daselbst zu ernennenden Wahlmänner von der Beobachtung des im Z. 55 unter b. angegebenen Erfordernisses vor jetzt ganz abgesehen werde, rc. rc."
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