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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Nachrichten vom Landtage Dec künftige wirkliche Vollzug der obgedachten Veräußerungen wird zwar, wie auch das allerhöchste Decret besagt, zunächst von den sich dazu darbietenden schicklichen Gelegenheiten abhängig sein. So wenig indeß als im Allgemeinen ein zu großes Eilen mit dergleichen Veräußerungen räthlich erscheint, eben so wenig möchte auch insbesondere ein der Staatskasse vorteilhaftes Resultat dann zu erwarten sein, wenn größere Besitzungen, namentlich ganze Kam mergüter oder Mühlen, in einer zu nahen Nachbarschaft bei einander zu gleicher Zeit zum Verkauf gestellt werden sollten. v. Po lenz macht hierbei auf den zur Veräußerung von Grundstücken jetzt so ungünstigen ZeitpuncL aufmerksam und wi derrach jede Eile. Demnächst wird die Frage: ob die Kammer mit den Be merkungen der Deputation unter n. einverstanden sei und ob sol che in die ständische Schrift ausgenommen werden sollten? ei m- stimmig bej ah et.— Der Staaksm. v. Ze sch au bemerkt hierauf, daß es der Re- Drung gar nicht in den Sinn komme, etwa alle zum Verkaufe vorgeschlagnen Gegenstände binnen der nächsten Finanzperiode veräußern zu wollen; manche derselben wären erst neuerlich noch auf 6—8 Jahre verpachtet worden. Es bedürfe gegenwärtig nur der ständischen Autorisation, um den schicklichen Moment, wenn und sobald er sich darbiete, nützen zu können. Die Bemerkungen der Deputation -unter !>. enthielten Felgendes: Die vom Referenten verlesenen Bemerkungen der De putation unter a. lauten folgendermaßen: Demnächst würde, wie sich von selbst versteht, auch dann alle mal, und sogar ohne Rücksicht auf den höhern oder mindern Werth des Veraußerungsgegenstandes selbst, die öffentliche Licitation Platz ergreifen müssen, sobald mehrere Eoncurrenten zur Acquisition eines und desselben Objects sich schon angemeldet haben. Im Allgemeinen möchte es lediglich dem Ermessen der Verwal- tungsbehörde zu überlassen sein, in jedem einzelnen Falle den geeig neten Veräußerungsmcdum so zu wählen, wie ihn die einschlagenden Verhältnisse als den vortheilhaftesten darstellen. Was aber insbe sondere die Wahl zwischen einem Verkaufe mittelst ösfentlicker Licitation oder auf dem Wege der Unterhandlung bloß mit einzelnen Kauflustigen aubetrifft, fö dürfte wohl ange messen erscheinen, den erftgedachten Modum unter Andern dann als die Regel amzustellen, wenn ganze Kammergüter, Kammergurs vorwerke, Mühlen, oder überhaupt Objecte von größerem Werths veräußert werden sollen. Uebrigens gebietet es durchaus die Vorsicht, bei dem Verkaufe mittelst öffentlicher Licitation unter Andern auch die Bedingung zu stellen: Mehrere Mitglieder erklären gegen den ersten Theil dieses Gutachtens, wonach der Weg der öffentlichen Licitation in der Regelden Vorzug haben solle, wo von dem Verkaufe ganzer Kammergüter, Vorwerke, Mühlen und anderer Objette von größerem Werthe die Rede sei, daß es ihnen besser dünke, wenn der Negierung ganz freie Hand gelassen werde, indem sie schon ihrer eignen Sicherheit wegen, zumal bei wichtigem Gegenstän den , die öffentliche Licitation gewiß vorziehen werde, wenn sich nicht ein sehr vortheilhafter Verkauf aus freier Hand darbiete. Sieben und dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 20. April 1833. (Beschluß.) Nachdem die einzelnen, zur Veräußerung vorgeschlagnen Gegenstände durchgegangen worden waren, findet die Kammer, bevor sie zur Hauptabstimmung über die Genehmigung der Ver äußerung derselben übergeht, es für angemessen, sich über die jenigen Bemerkungen und Anträge zu berathen, welche die De putation dem ersten Haupttheile ihres Berichts unter u. d. o. u. ö. bcigefügt hat. daß nicht nur wie gewöhnlich die Auswahl unter den Lici- tanten, ohne an das höchste Gebot gebunden zu sein, der Verwaltungsbehörde frei bleibt, sondern derselben vornehm lich auch das Recht Vorbehalten wird, über das zum Verkauf gestellte Object noch auf jede andere Weise zu verfügen, also auch den Zuschlag nach Be finden gar nicht eintrttsn zu lassen. Eben so wird auch der in jedem Falle zu bestimmende Zahlungsmodus lediglich dem Ermessen der Verwal tungsbehörde zu überlassen sein. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung Dresden, Donnerstags, den 25. April 1833. Wenn indeß diese Veräußerungen einmal für eine, dem Staats interesse vorlheilhafte Maßregel erkannt worden sind, so möchten die selben doch zuweilen auch, ohne daß eine dergleichen bestimmte Gele genheit dazu schon wirklich vorhanden ist, bloß nach dem Beschlüsse der Verwaltungsbehörde einzutreten haben. Unter Andern würde Ließ Anwendung finden auf diejenigen Kammergüter und Mühlen, bei denen bedeutende Bauten bevorstehen, ingleichen bei welchen ein Herabsinken der Pachlquantorum bis unter den zeitgemäßen, auch sonst den Verhältnissen der Besitzungen angemessenen Betrag entwe der bereits schon eingetreten ist, oder bei einer neuen Verpachtung zu befürchten steht.
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