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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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chien; sie glaubte daher ihre Pflicht, die Rechte der Stände auf recht zu erhalten, zu thun, wenn sie sich nicht scheute, diesen Zweifel laut auszusprechen. Wenn nun die Aeußerungen des Abgeordneten, der vorhin sprach, bewiesen, daß man sich da durch hauptsächlich um deswillen gekrankt gefühlt hat, weil die Deputation gegen das Ministerium des Innern diesen Zweifel ausgesprochen, so gebe ich der Kammer anheim, zu entscheiden, ob die Deputation zu fragen habe, welches Ministerium eine Verordnung, ohne Berechtigung dazu, erlassen habe, oder ob es nicht vielmehr ganz im Bereiche ihrer Wirksamkeit lag, den durch die an sie gelangte Beschwerde veranlaßten und ihr beige- gangnen Zweifel unumwunden auszusprechen? Allein die De putation ließ das seltene glückliche Verhältniß zwischen den Stan den und der Regierung, das schöne Einverständnis welches zwi schen beiden herrscht, und wodurch sich Sachsen vor vielen aus zeichnet, keineswegs unberücksichtigt. Die Berücksichtigung desselben liegt in ihrem Anträge. Hätte die Deputation rück sichtslos verfahren wollen, so hätte sie auf Beschwerdeführung gegen das Ministerium angetragen. Das hat sie aber nicht gethan, sondern von dem Rechte auf Aufhebung einer Verord nung anzutragen, Gebrauch gemacht, da sieden einmal ent standenen Zweifel doch unmöglich verschweigen konnte. Die Deputation stellt es daher in die Entscheidung der Kammer, ob sie eine solche Rüge, wie ihr so eben geworden ist, ver diene. Man wird es mir, als Referenten, nicht verargen, wenn ich mir einige kurze Erinnerungen gegen den geehrten Redner erlaube. Es scheint denn doch wohl ein Beweis für das De putationsgutachten zu sein, wenn dieser selbst eingefteht, daß die Ziegel zum großen Theil von so schlechter Beschaffenheit sind, daß besondere Gesetze über deren Haltbarkeit nothwendig erscheinen. Was die Bemerkungen über die Ansichten der Deputation von der Freiheit des Einzelnen anlangt, so habe ich es anheim zu stellen, ob durch die Rücksicht auf das Staats wohl die individuelle Freiheit so beschränkt werden dürfe, wie es durch jene Verordnungen geschieht. Nichts greift tiefer in das Privatleben ein, als Policeigesetze, aber eben deshalb ist rücksichtlich ihrer die größte Vorsicht anzuwenden; denn es lebt sich immer noch glücklicher unter einer schlechten Iustizverfas- sung und guter Verwaltung, als bei der besten Justkzverfassung, wenn die Policeiverfassung zu tief in das Privatleben eingreift. Gegen die durch jene Verordnung herbeizuführenden zeitrau benden Erörterungen von Commissionen hat sich daher der Bericht ausgesprochen, so wie gegen die im ß. 9. in das Er messen der Behörden gestellte Dispensation, weil derartige Aus- . nahmen jederzeit die Willkübr der Commission voraussetzen. Die ökonomischen Rücksichten lasse ich jetzt unberührt, da so viele Oeconomen in unserer Mitte sind, die das alles am besten selbst beurtheilen können. Allein in Hinsicht der Lehmschindeldächer kann ich nicht unbemerkr lassen, daß die Deputation diese nicht als solche bezeichnet hat, die am wenigsten empfohlen zu werden verdienten, sondern als solche, die im Lande noch gar nicht er probt und gekannt sind, daher wenigstens eine Kenntniß von der Art, wie sie fabrizirt und aufgelegt werden, nothwendig vor her verbreitet werden müßte. Der geehrte Sprecher hat sich auf mehrere Orte bezogen, wo die Brauchbarkeit der Lehmschindel dächer bereits durch eine lange Erfahrung erprobt sei. Allein was namentlich das Städtchen Camin anlangt, so hat man dort allerdings diese Bedachung gebraucht; in den umliegenden Dorfschaften aber ist dieses Beispiel nirgends nachgeahmt wor den. Ebenso finden sich auf einzelnen Rittergütern in Sach sen diese Dächer, aber auch hier hat das Beispiel keine Nach-^ ahmung gefunden, und man hört dabei über ihre Brauchbar keit die Bemerkungen, welche der Bericht angeführt hat. Es ist übrigens bei der Beurtheilung der Nützlichkeit der einen oder der andern dieser Bedachungen nicht auf den Zustand neuer Dächer, sondern auch darauf zu sehen, wie das alte Dach aus sieht. Ein Ziegeldach wird wegen der anerkannt schlechten Ziegel nach und nach so depravirt, daß es eine Reparatur drin gend nöthig, oft aber auch dieselbe unmöglich macht, ohne das Dach beinahe neu herzustellen. Zu einer solchen Reparatur ist man aber aufdem Lande schwer zu bringen, und wenn es geschieht, so ist ein einziger Blick auf die in der auf dem Lande gewöhnli chen Maaße reparirte Dachung hinreichend, um jedermann zu überzeugen, daß ein solches Dach bei entstehender Feuersgefahr eher schädlich, als schützend sein kann, weil der Schutz durch Ziegeldächer nur dann, wenn sie ganz massiv ausgebaut sind, möglich ist. Um aber diese Vollkommenheit der Dächer her beizuführen, werden immer neue Bestimmungen und Verord nungen nöthig werden, und ich mache deshalb nochmals auf das Beispiel eines benachbarten Staates aufmerksam, von wel chem schon im Berichte Erwähnung geschehen ist. Der königliche Commiffar von Wietersheim nahm hierauf das Wort. In den zur Berathung vorliegen den Berichten, hob er an, sind die materiellen von den formellen Anträgen wohl zu unterscheiden. In ersterer Hin sicht tragen sie auf Prüfung und Abänderung der baupoliceili- chen Gesetze an. Mit diesem Anträge vermag sich die Regie rung nur einverstanden zu erklären. Diese Gesetze sind aus den Anträgen der frühem Stände, aus den Rücksichten auf das täglich zunehmende Brandunglück hervorgegangen; ein Sonder-In teresse der Regierung ist dabei nicht zu denken, und wenn daher die Stände, welche bei der ihnen zur Seite stehenden praktischen Erfahrung unstreitig im Stande sind, die Sache vielseitig zu beleuchten, diese Gesetze einer nochmaligen Prüfung zu unter werfen wünschen, so kann dieß der Regierung nur erfreulich sein, und sie wird bereitwillig die Hand dazu bieten. Uebrigens tra gen auch diese Gesetze den Charakter der frühem rhapsodischen Gesetzgebung, und es wäre eine Revision derselben auch in die ser Rücksicht wünschenswerth, um die jetzt nur zerstreut liegen den baupoliceilichen Bestimmungen in einer allgemeinen Land bauordnung zusammenzufassen. In formeller Hinsicht weicht, der Bericht der 4. Deputation von dem der 3. in etwas ab. Der letztere erwähnt zwar auch beiläufig den Zweifel, ob das Ministerium zum Erlaß dieser Verordnungen befugt gewe sen sei; die 4. Deputation dagegen ist der Meinung, daß die Erlassung derselben ohne ständische Berathung und Zustimmung dem §. 86 der Verfassungsurkunde entgegenlaufe, beschuldigt
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