Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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also den Minister des Innern einer Verletzung der Verfassung, und gründet darauf auch den Antrag auf Zurücknahme dieser Verordnungen. Sie bezieht sich deshalb auf tz. 85 der Verfas sungsurkunde, worin den Standen das Recht, auf Aufhebung bestehender Gesetze anzutragen, gegeben ist. Zwischen Aufhe bung und Zurücknahme ist aber allerdings ein Unterschied. Auf heben heißt abschaffen, weil das Gesetz den materiellen Bedürf nissen nicht entspricht, das Zurücknehmen pflegt aber wegen for meller Mangel zu geschehen. Ich würde gewagt haben, die verehrte Kammer zu fragen, ob sie allenthalben mit den Ansich ten der Deputation über die Verfassungswidrigkeit jener Ver ordnungen einverstanden sei; allein ein verehrter Redner hat dr'ese Frage so schön, und auf eine so Herzergreifende Weise be antwortet, daß ich ihm dafür nur den innigsten Dank ausspre chen muß. Dagegen wäre aber wohl von der Gesetzkunde, welche der Verfasser des Berichts der 4. Deputation bei mehrern Gelegenheiten so schön bewahrt hat, zu erwarten gewesen, daß ein so hartes Urtheil nicht ohne reifliche Erwägung und Begrün dung ausgesprochen worden wäre. Daß aber jenes Urtheil in der Verfassungsurkunde nicht begründet sei, wird die verehrte Kammer nach wenigen Erläuterungen selbst zugestehen. Der Bericht führt für die darin aufgestellte Ansicht folgende Gründe an: es könne eine Bestimmung dieser Art durch eine Ver ordnung um deswillen nicht getroffen werden, weil sie weder zur Vollziehung eines bereits vorhandenen Gesetzes diene, noch die 88 der Verfassungsurkunde aufgezählten Eigenschaften habe, noch auch aus dem Aufsichts - und Verwaltungsrecht hergeleitet werden könne; K) es ließen sich diese Verordnungen auch nicht durch den allgemeinen Vorbehalt rechtfertigen, welchen sich die Regierung mittelst Landtagsabschieds vom 4. Sept. 1831 aus bedungen habe. Hinsichtlich des ersten Grundes, sofern er sich auf die Verordnung vom 18. Mai 1832 bezieht, muß ich mein inniges Bedauern darüber aussprechen, daß es dem Referenten nicht gefällig gewesen ist, die Verordnung vollständig zu lesen. Denn es sind darin die Gesetze, zu deren „genauerer und besse rer Ausführung" die Verordnung dienen soll, ausdrücklich an geführt, und gleichwohl sagt der Deputationsbericht, es feien keine Gesetze, zu deren Ausführung sie dienen könne, vorhan den. Sollte damit gemeint sein, daß jene Gesetze nicht das enthielten, was durch diese Verordnung zur Ausführung ge bracht werden solle, so ist auch dieß nicht begründet. Es würde aber ermüden, wenn ich umständlich darlegen wollte, daß diese Verordnung nur bereits vorhandene Vorschriften früherer Ge setze enthalt. Sie läßt sich aber auch aus dem Aufsichts - und Verwaltungsrechte rechtfertigen. Wer mit dem Wesen der Baupolicei genau bekannt ist, wird eingestehen, daß sie nicht davon ausgehen könne, allgemeine Bestimmungen vorzuschrei ben, sondern es der Obrigkeit zur Pflicht machen müsse, bei je dem Neubau zu untersuchen, ob Feuersgefahr dabei obwalte oder nicht. Für die Obrigkeit aber die zerstreuten Feuer- und baupoliceilichen Vorschriften in klare, bündige Instructio nen zu sammeln, ist unstreitig eine Pflicht der Verwaltung, und eine solche Instruction für die Staatsbehörden ist auch die Ver ordnung vom 18. Mai 1832. Das Mandat vom 18. Febr. 1775 sagt allerdings, daß die Gebäude, wenn es nur möglich zu machen, mit gebrannten Ziegeln gedeckt wer den sollen. Damit kann aber nach den Regeln der Auslegungs kunst nicht gemeint fein, daß es nun nach wie vor im Ermessen des Bauenden stehen solle, ob er mit Ziegeln decken wolle, oder nicht; sondern es ist in das Ermessen der Obrigkeit gelegt, ob sie aus objectiven Gründen, etwa, weil in einem Umkreise von 4 Meilen keine Ziegeln zu erlangen sind, oder wegen notorischen Unvermögens eine Ausnahme gestatten will. So ist auch im tz. 9 der Verordnung von 1832 im allgemeinen ein Dispensa tionsrecht Vorbehalten, und auch hierin enthält sie nur die Ein schärfung früherer Gesetze. Sollte ferner die Bemerkung der Deputation begründet sein, daß der Gegenstand in den Kreis der Gesetzgebung gehöre, so würde dennoch das Recht, diese Verordnung als Gesetz zu er lassen, ebenfalls der Regierung allein zuzugestehen sein, vermöge des Vorbehaltes im oberwähnten Landtagsabschiede. Sollte, wie die Deputation anzunehmen scheint, jener Vorbehalt nur auf diejenigen Gesetze sich erstrecken, deren Publication in dem Landtagsabschiede ausdrücklich und namentlich Vorbehalten wur de, so ist zu bedenken, daß dann auch die allgemeine Städte-Ord nung, welche gleichfalls von den frühem Ständen berathen und ohne Zustimmung der jetzigen ins Land gelassen worden, ungiltig wäre. Es kann dieß aber unmöglich,der Sinn des Vorbehal tes sein; er lautet so: „wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag gestellt worden ist, die auf bisherigem verfassungs mäßigen Wege mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere Mitwir kung einer künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zuftehenden, in der bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechtes, ge neigt, diesem Anträge, so weit es als nützlich erscheint, zu will fahren, und behalten Uns, dieses in den bisherigen For me n zu thun, hiermit ausdrücklich vor. UnterdiesenGesetzen zeichnet sich vorzüglich dasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste rc. rc. erlassen werden soll, als ein für die allgemeine Landeswohlfahrt höchst wichtiges aus rc. rc." Es ist also dieses eine Gesetz nur beispielsweise angeführt, und nichtsdestoweniger der Vorbehalt auch auf andere, nicht genannte, Gesetze dieser Art anwendbar. Wer die Giltigkeit dieses Vorbehaltes in Zweifel ziehen wollte, würde auch die Giltigkeit der Verfassung bezwei feln. Allein die Deputation hat nicht umhin gekonnt, die Giltig keit desselben an und für sich anzuerkennen. Weil sie aber, um mich juristisch so auszudrücken, der Exception nichts entgegenzu stellen hatte, so hat sie sich zweier Repliken bedient: erstens, es sei diese Verordnung im Vorbehalte nicht ausdrücklich genannt, und zweitens, sie laufe über das Gutachten der vormaligen Stände hinaus. Der erste Vorwurf würde, wie schon erwähnt, auch die Städteordnung treffen, und ist durch das Obige genug sam widerlegt; der zweite aber scheint ebenfalls in einer unge gründeten Ansicht zu ruhen. Die Verordnung ist zufolge jenes Vorbehaltes auf die alte Verfassung gegründet. Nach dieser brauchte sich die Regierung nicht diplomatisch genau an das Gut achten der vormaligen Stande zu halten, weil diese nicht die Rechte der dermaligen Stande, sondern nur eine berathende
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