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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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worden seien, wftl sie ohne Zustimmung der letzteren, und nicht als Gesetz erlassen worden. Wenn aber die Police! so eingerich tet werden soll, daß jeder Schritt erst der ständischen Genehmi gung bedarf, so dürfte die Handhabung derselben etwas unmög liches sein. Es bedarf gar zu oft dringender Abhilfe, und die Policeibehörde würde in solchen Fallen am Ende lieber Anstand nehmen, eine nützliche Verordnung zu erlassen, als sich dem An griffe der Stande auszusetzen. Die 3. Deputation, welche einen ähnlichen Gegenstand behandelt, ist zwar in ihrem Gut achten nicht so schroff, so scharf und schneidend, als die 4, scheint ihr aber doch allenthalben beizustimmen. Der Bericht derselben sagt von der Verordnung vom 18. Mai 1832 eben das, was der der 4. Deputation sagt: „sie gehe theils weiter, als der ständische Antrag, theils modisicire sie letztem verschiedentlich, und habe überhaupt der speciellen Berathung der Stände nicht unterlegen, welches doch in Betracht des §. 27 §. 28 und §. 88 der Verfassungsurkunde erforderlich sei;" und spricht deshalb mit ebenso wenig Grund, wie die 4. Deputation, die Ungiltig keit jener Verordnung aus. Wenn nämlich die Wirksamkeit der alten Stande, wie man sie zu nennen pflegt, und das Recht derselben, an dep Gesetzgebung Theil zn nehmen, nicht so weit ging, wie das der jetzigen Volksvertreter, so sehe ich auch nicht ein, was darauf ankommen soll, ob die Staatsregie rung einen Vorschlag der früheren Stände modisicirt hat oder nicht. Denn sie hatten ja nur eine berathende Stimme. Was die zweite Verordnung vom 9. Jan. d.J. anlangt, so halte ich es für unmöglich, das Ministerium bei solchen Verfügungen stets an die ständische Genehmigung zu binden, sonst müßte die Policei nothwendig in dem Zeiträume von einer Srändeversammlung zur andern schlafen gehn. Ich finde auch in der That nicht das große, fürchterliche Unglück, was daraus hervorgchen soll. Die frühem Stände haben selbst darauf angetragen, die Ziegel einmal zu verbessern; dazu scheint die Verordnung sehr zweckmäßig zu sein. Man hat großes Ge wicht auf die Maßregel des Zerschlagens gelegt. Es liegt dieß aber allerdings in der policeilichen Berechtigung, ebenso wie die städtische Policei befugt ist, den Bäcker, dessen Gebäck nicht das gehörige Gewicht hat, zwar nicht mit den Ohren an die Thüre zu nageln, aber doch mit Gefängniß zu bestrafen, und ihm seine Waare wegzunehmen, und, wenn unter gewissen Thiergattun gen Krankheiten ausbrechen, das kranke Tkier wegzunehmen und zu tödtcn. Ich bin daher der Meinung, daß den Anträgen der 4. Deputation keine Folge gegeben werde. Der erste geht auf Zu rücknahme der Verordnungen oder Verwandlung derselben in Ge setze. Ich sehe aber keinen ausreichenden Grund, warum die Kammer diese Zurücknahme beantragen soll, nachdem es der Amtslandschaft Dippoldiswalde unangenehm erschienen ist, ihre Häuser mit Ziegeln zu decken. Auch sind die Bestimmungen of fenbar mehr Gegenstand einer Verordnung, als eines Gesetzes. Der zweite Antrag geht dahin, diese Angelegenheit der 3. Depu tation zu näherer Bearbeitung und Fertigung der Schriften zu überweisen. Nachdem also die Kammer 4 Stunden darüber ge sprochen hat, ;oll die 3. Deputation den Gegenstand näher be arbeiten , und die Schriften verfertigen. — Was für Schrif ten? — wahrscheinlich die Anklageschrift gegen das Ministerium des Innern. Es scheint doch, als wenn die 3. Deputation un nütz die Zeit verschwenden würde, wenn sie sich mit Verfassung einer Schrift beschäftigen wollte, die, wie es scheint, von wenig Mitgliedern der Kammer unterstützt werden würde. Ebenso unstatthaft ist denn auch der dritte Antrag, so wie die Be schwerde selbst, die den Bericht veranlaßte. Denn die Kam mer hat denn doch wohl nach allen Discussionen darüber die Ansicht gewonnen, daß Ziegeldächer besser sind, als Strohdä cher, und die Untersuchung über die Anwendbarkeit der Gesetze dürfte wohl der Regierung zuvörderst zu überlassen sein. Was das Gesuch des Abg. Lechla betrifft, so bat sich die Deputation überzeugt, daß dasselbe der Begründung ermangele und zurück zuweisen sei, hat jedoch den Antrag auf Vorlegung eines Ge setzentwurfs über Baupolicei gestellt, ein Antrag, der sich durch die Erklärung des königl. Commissi v. Wietersheim erledigt, weshalb beide Gutachten, der 3. und 4. Deputation, füglich auf sich beruhen können. Vicepräs. I). Haase wies in Bezug auf den Vorwurf, daß in der Form der Berathung gegen die Landtagsordnung versto ßen worden sei, auf die.Bestimmungen des §. 84 der Landtags ordnung hin, worin es heiße: „bei Anträgen, welche nicht von der Negierung an die Kammer gelangen, steht es letzterer frei, die Berathung in der für die königl. Anträge vorgeschrie benen Form zu beschließen, und, da nöthig, eine Trennung der allgemeinen von der besonderen Berathung eintreten zu lassen." Ferner heiße es in §.55 der Landtagsordnung: „wenn ein Mitglied der Kammer zu selbiger sprechen will, hat es sich von seinem Platze zu erheben und den Präsidenten um das Wort zu bitten. Nach dessen Erlangung spricht es, nach eigener Wabl, entweder von seinem Platze aus, stehend und gegen den Präsi denten gerichtet, oder von der zum Sprechen bestimmten be- sondern Tribüne." Mithin sei das von dem Präsidio angeord nete Verfahren das richtige. Abg. v. Thiel au: Da der Abg. Eisenstuck die Meinung der Kammer bereits so bestimmt ausgesprochen, so muß ich mich dessen bescheiden. Nur frage ich noch, ob es denn überhaupt Policeigesetze giebt, oder ob alle Verfügungen der Policei durch Verordnungen gegeben werden? Ware das letztere, so standen alle policeilichen Verfügungen rein in dem Ermessen der Regie rung; und doch finden sich in der Verfassungsurkunde folgende Beschränkungen der Policeigewalt. §.27 sagt: „die Freiheit der Personen und die GebahrungmitdemEigenthum sind keinerBe- schränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Gesetz — also nicht eine Verordnung des Ministern — und Recht — das kann doch nichts anders sein, als das im Wege des Processes zur Ausführung gebrachte Gesetz; und §. 3l., indem er nur in d?n gesetzlich bestimmten Fallen, und nur gegen Entschädi gung die unfreiwillige Abtretung von Privateigenthum zu Staatszwecken gestattet, giebt hiermit ebenfalls zwei wichtige Vorschriften für die Erlassung von Policckgesetzen. Es dürft daher wohl ein Unterschied zu machen sein Zwischen Policeige- setzen und Verordnungen, und daS Gutachten der Deputation
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