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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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61. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 14. Mai 1833. Nachrichten vom Landtage. Drei und vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 9. Mai 1833. (B esch luß.) Man geht hierauf zum 2. Satze des I. §. (doch steht den Ver lobten frei u. s. w. vergl. Nr. 60 d.Bl. S. 450) über. Man ist dar über einverstanden, daß in Folge des Amendements des Abg.Sach- ße auch hier statt des Wortes „Bräutigam" jedesmal „Bra ut" ge setzt werden muffe. — Der Abg. Sachßehat aber zu diesem Satze noch ein Amendement gebracht, wornach die Trauung nur bei dem Geistlichen der Braut oder einern andern Geistlichen von der Confession der Braut nie aber von einem andern Geist lichen von der Confession des Bräutigams statt finden könne. Häufig, bemerkt der genannte Abgeordnete, werde den prote stantischen Geistlichen von den katholischen die Trauung unter dem Vorwande entzogen, daß die katholische Kirche die Ehe als ein Sacrament anerkenne, und daher die Trauung durch einen Geistlichen derselben mehr Kraft habe; die protestantischen Geist lichen würden mit den bloßen Stolgebühren abgefunden. Der Staatsminister v. Müller findet sich veranlaßt, zu beklagen, daß Anträge aus einseitigen Rücksichten, wie der Ko- stenpunct, gestellt würden, wodurch der Freiheit der Personen, des Brautpaares, zu nahe getreten werde; worauf der Abg. Sachße erwiedert, daß die Zurücksetzung, nicht aber der Ver lust an den Stolgebühren die protestantische Geistlichkeit kränke. Der Abg. Roux bemerkt, daß es darauf ankomme, ob die Kammer ein Gesetz geben wolle, welches die Willensfrei heit beschranke? und erklärt sich gegen das Amendement Sach- ße's, worin ihn viele Mitglieder, besonders v. d. Planitz, Eisenftuck u. a. m. unterstützen. Die Kammer verwirft hierauf durch eine Mehrheit von 40 Stimmen den vom Abg. Sachße zum tz. gebrachten Nachsatz; nimmt aber die vom Abg. Atenstädt in Vorschlag gebrachte Abänderung, im letzten Satze des tz. zu setzen „von einem Pfar rer der Confession der Braut," eben so wie den ganzen 1. einstimmig an. — Man ging hierauf zu tz. 2. des vorliegenden Gesetzentwurfs über, welcher folgendermaßen lautet: „Von jedem Pfarrer, welcher das Aufgebot zu veranstalten hat, ist vorhero sorgfältig zu untersuchen, ob nicht nach landes gesetzlichen Vorschriften der Vollziehung der Ehe ein rechtliches Hinderniß entgegenstehe; und es darf, bevor nicht solches besei tiget, oder in dispensabeln Fallen von dem Theile, auf dessen Seite es sich findet, die Dispensation seiner geistlichen Behörde glaubhaft beigebracht worden, mit dem Aufgebot nicht verfah ren werden." Die Deputation hatte zu diesem tz. nichts erinnert, sondern blos, durch das Wort „landesgesetzlichen" veranlaßt, die Hoff nung ausgesprochen, daß baldigst ein vollständiges, auch das Eherecht mit berücksichtigendes Civilgesetzbuch vorgelegt werden möchte, womit sich die Kammer einverstanden erklärte und, auf die Anregung des Abg. Atenstädt, einstimmig beschloß, diese Hoffnung in der ständischen Schrift auszudrücken; auf gleiche Weise nahm die Kammer tz. 2. an. tz. 3. des Gesetzentwurfs enthielt Folgendes: „Wenn wider die Trauung Widerspruch geschiehst, oder Ap pellation eingewendet wird, so ist das Anbringen zunächst bei dem Pfarrer des Bräutigams zu bewirken. Auch hat allemal derjenige Pfarrer, bei welchem ein Einspruch geschieht, dem Pfarrer des andern Theils davon sofort Nachricht zu geben." Auch hier wurde in Folge der beim Z. 1. beschlossenen Ab änderung statt des Wortes „Bräutigams" das Wort „Braut" gesetzt. Die Deputation hatte der großem Deutlichkeit wegen folgende Fassung vorgefchlagen: „Widersprüche oder Einsprüche und Appellationen gegen die Trauung verlobter Personen verschiedener Confessionen sind allemal bei dem Pfarrer des Bräurigams anzubringen, oder, wenn sie dessen ohngeachtet bei dem Pfarrer der Braut ange bracht würden, sofort an jenen abzugeben. Der Pfllrrer des Bräutigams aber hat von dem bei ihm angebrachten Einspruch dem Pfarrer der Braut Nachricht zu geben und den erforderli chen Bericht zu erstatten." Dagegen schlug der Staatsminister v. Müller folgende Fassung vor: „Ein Widerspruch gegen die Trauung ist in der Regel bei dem Pfarrer der Braut anzubringen, welcher jedoch den Pfarrer des Bräutigams davon in Kenntnkß zu setzen hat. Wird aber dennoch bei dem Pfarrer des Bräutigams Wider spruch erhoben, so hat dieser die den Widerspruch enthaltende Schrift an den Pfarrer der Braut abzugeben. Die Kammer nahm §. 3. in dieser veränderten Fassung ein stimmig an. Der 4. tz. des Gesetzentwurfs lautete: „Sollte der katholische Pfarrer, welchem nach 1. die Trauung gebührt, ohne einen nach den Landesgesetzen statthaften Grund Aufgebot oder Trauung verweigern, so soll das Aufge bot auf Seiten des katholischen Theils in der evangelischen Kirche seines Wohnortes, die Trauung aber ebenfalls von einem prote stantischen Geistlichen, auch ohne die gewöhnlichen Dimissoriales des Pfarrers des katholischen Theils, und ohne daß es der Be zahlung der Stolgebühren an diesen bedarf, bewirkt, und die Ermächtigung hierzu auf Ansuchen aus dem Ministerio des Cul- tus ertheilt werden." Des Abg. Atenstädt Vorschlag, statt der Worte: „wel chem nach §. 1. die Trauung gebührt" zu setzen „wenn ihm nach §. k. die Trauung gebührt" wurde von der Kammer eben so wie Z. 4. selbst unter dieser Abänderung einstimmig angenommen.
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