Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
68. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 22. Mai 1833. Nachrichten vom Landtage. Neun und vierzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 17. Mai 1833. Unter dem Präsidio des Bürgermeister v. Deutlich wurde die Sitzung, in der 34 Mitglieder anwesend, halb 11 Uhr er öffnet. Zuvörderst wurde das Protocoll der vorherigen Si tzung verlesen, nach einigen Berichtigungen genehmigt, und durch den Secretair v. Zedtwitz und den Bürgermeister Goti sch a! d mit vollzogen. Der Vicepräsident zeigte an, daß sich Graf v. Hohenthal für heute entschuldigt habe. Auf der Registrande war neu verzeichnet: il. Protocollextract der 2. Kammer vom 3. Mai 1833, die Schrift des Herrn Professors v. Grohmann für Abschaf fung der Todesstrafe betreffend; Da sich die 2. Kammer in dieser Sache der 1. angeschlossen hat, so soll nunmehr das decretirte Dankschreiben erlassen werden. 2. Vortrag der zur Steuer - Creditkasse verordneten Deputa tion, die über die Steuer - Creditkasse auf die Jahre 1829, il830 und 1831 abgelegten Rechnungen s.w.d.a. betreff.; O. Deutrich bemerkt dabei, daß der Vortrag etwas verzögert worden sei, weil sich die Prüfung der Rechnung auf das Jahr 1831 durch die langwierige Krankheit rmd den Tod eines bei der Dderrechnungsdeputation angestellt gewesenen Beamten verspä tet habe. Da übrigens die Steuer - Creditkasscndeputation um Justification gebeten habe, so werde die Sache wohl zu vörderst an die 2. Deputation abzugeben sein, an deren in der Sache vorzunehmendcn Verhandlungen er jedoch seinen Herrn Stellvertreter Theil zu nehmen bitten müsse, da er selbst Mitglied der Steuer- Creditkassendeputation sei. Da übrigens von einer Rechnungsablegung, nicht aber von einer Bewilligung die Rede sei, so scheine es ihm nicht nothwendig, daß die Sache zuerst an die 2. Kammer gelange. Es wird hierauf beschlossen, den Vortrag zum Druck zu befördern, und der 2. Deputation zu übergeben. Auf der Tagesordnung stand die Fortsetzung der Berathun- gen über das Gesetz, die höhern Justizbehörden und den Jnftan- zenzug betreffend. Man ist bei dem 38. tz. dieses Gesetzentwurfs stehen geblie ben, und der Referent verlieft denselben, wie folgt: „L. in Criminalsachen. In Criminalsachen hat 1) wegen Verbrechen, bei welchen die ordentliche Strafe, wenn sie Statt fände, die Todes-, Zuchthaus- oder eine die Dauer von acht Wochen übersteigende Gefängnißstrafe sein würde, das Bezirks appellationsgericht das erste Urthel abztffassen. Dasselbe Gericht erkennt zugleich über geringere mit zur Untersuchung gekommene Verbrechen, ingleichen über Bestrafung der ungleichen Theilneh- mer und Begünstiger. Ueber eine Verteidigung gegen das Urthel jenes Gerichts ^welche bei erkannter Todesstrafe auch amtshalber zu veranstalten ist) entscheidet das Oberappellationsgerkcht. — 2) In andern Fallen darf der die Untersuchung führende Unter richter selbst entscheiden, oder ein Erkenntniß bei der Juristenfa- cultät zu Leipzig einholen. Auf ein dagegen eingewendetes Rechts mittel erkennt das Bezirksappellationsgericht. — 3) Gegen das Erkenntniß der unter Num. k.2. geordneten zweiten Instanz sind (auch wenn darin über neue Thatfachen oder Beweismittel, oder zugleich auf Privatgenugthuung erkannt ist) keine Rechtsmittel weiter zulässig; nur wegen neuer erheblicher Thatsachen oder Be weismittel, welche erst nachher zur Sprache kommen, oder wenn auf besondere Verordnung des Königs zur Ermittelung der Un schuld oder Minderung der Strafe eine nochmalige Vertheidigung verstattet wird, kann noch ein Erkenntniß in der zweiten Instanz statt finden. — 4) Hat der Unterrichter Zweifel, ob in einer zur Abfassung eines Erkenntnisses reifen Sache die Bestimmung un ter Num. l. oder die unter Num.2. eintrete, so sind von ihm die Acten an das Bezirksappellationsgericht einzusenden. Letzteres hat, wenn der Zweifel nicht ganz ungegründet ist, sofort selbst zu erkennen. — 5) Auf Rechtsmittel der Angeschuldigten darf nicht härter erkannt werden, als bereits geschehen ist. — 6) Die Er kenntnisse der Oberbehörden werden beim Untergerichte publicirt. Das Oberappellationsgericbt sendet die scinigen an dasselbe durch das Appellationsgericht. — 7) Das Oberappellationsgericht darf in geeigneten Fällen Verbrecher der Gnade des Königs empfehlen. Es hat dann zugleich sein Erkenntniß an das Justizministerium einzusenden. Erfolgt ein Erlaß, eine Verminderung oder Ver wandlung der Strafe, so wird sowohl das Erkenntniß, als die Begnadigungsverordnung publicirt. — 8) Vor der Vollstreckung einer Todesstrafe ist von dem Bezirksappellationsgerichte an das Justizministerium Vortrag zu erstatten, wenn auch kein.Bcgna- digungsgesuch vorliegt. — 9) Rücksichtlich der Appellationen gegen das Verfahren und der Beschwerden, gelten die Bestim mungen im Z. 31—35. — 10) Patrimonialgerichte haben an die Avpellationsgerichte und an das Oberappellarionsgericht Gebüh ren für die Erkenntnisse, in derselben Maße, wie bisher an die Dicasterien, abzuemricvren." Das Gutachten der Deputation hierzu enthielt Folgendes: „Im §. 38 glaubte man die Abänderung bei 2. antragen zu müssen, daß es anstatt: „In andern Fällen darf, u. s. w." heiße: „In andern Fallen hat der die Untersuchung führende Richter selbst zu entscheiden," so daß also die Einholung rechtlichen Er kenntnisses nicht statt finde. — Die Deputation erwog nämlich, daß in dergleichen weder schwierigen, noch verwickelten, großen- theils in das Gebiet der Police!-Uebertrctungen einschlagenden Strafsachen eine schnelle und wenigst kostspielige Handhabung der Justiz besonders wünschenswert!) sei, und die Bedenken, welche gegen die Fähigkeit mancher Unterrichter zu Abfassung der Be scheide in solchen Sachen, erhoben werden möchten, dadurch, daß den Jnculpaten die Berufung an das Appellationsgericht offen bleibt, hinlänglich gehoben würden; da auch darauf zu sehen ist, daß nicht die Juriftenfacultät zu Leipzig durch Ueberhäufung mit Arbeit von schneller Entscheidung wichtigerer Sachen abgehal ten werde." Der Vicepräsident legte der Kammer folgende zu dem Satze
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder