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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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69. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 23. Mai 1833. Nachrichten v r Fünfzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, 8 am 21. Mai 1833. (Beschluß.) Das Gesammtministerium gab nunmehr unterm 27. Februar d. I. (Bl. 15.) den Gerichten zu Straßgräbchcn zu erkennen: daß es sich nicht veranlaßt gefunden habe, auf die Beschwerde Etwas zu verfügen, theils weil hier nur von Kundmachung eines Urthels in einer wider Barche vor den Klostcrgerichten geführten Untersuchung die Rede sei, theils weil Letzterer sich bei dem Anfänge der Un tersuchung noch nicht in Straßgräbchen befunden habe', und mithin eine Competenz der dasigen Gerichte beim Beginne der Untersuchung nicht in Frage kommen könne. In Folge dieser Weisung genügten nunmehr die Gerichten zu Straßgräbchen einer inmittelst an sie ergangenen nochmaligen Aufforderung des Klostergerichts insofern, als sie unterm 16. Marz d. I. (Bl. 14.) Barche'n aufgaben, sich vor letzterm zur Kundmachung des fraglichen Urthels zu gestellen. Der Verwal ter der Ersteren, Eingangsgenanuter Herr Advocat Naschig, in Pulsnitz, hat sich aber veranlaßt gefunden, in dieser Sache die eben vorliegende Beschwerde bei der Ständeversammlung einzu reichen, und hat dabei um möglichste Beschleunigung der Sache gebeten, weil, wenn Barche der ihm gegebenen Bedeutung nicht nachkäme, oder das Erkenntniß etwa verurtheilend wider ihn aussiele, zu besorgen sein würde, daß die Oberamtsregierung die Gerichte zu Straßgräbchen zum Verfahren gegen Barche's per sönliche Freiheit, oder zur Execution des, feiner Meinung nach, illegalen und ungiltigen Erkenntnisses zwingen zu wollen, fort fahren möchte. Soviel nun zuvörderst die Form anlangt, so hat sich wider die Annahme dieser Beschwerde ein Bedenken nicht ergeben, da die Sache bereits an das Gesammtministerium gebracht gewesen, dort aber ohne Abhilfe geblieben, und die dießfallsige Verfügung namentlich von dem Herrn Justkzminister mit unterzeichnet ist, auch sonst einer der ß. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung bezeichneten Mängel sich an dieser Beschwerde nicht gezeigt hat. — Was dagegen das Wesentliche derselben betrifft, so führt der Beschwerdeführer zu deren Begründung hauptsächlich an: 1. sei nach §. 1. der Verordnung vom 7. Februar 1820 das Gericht des Ortes, wo das Verbrechen begangen worden, zur Führung der Untersuchung befugt und verpflichtet; und blos ausnahmsweise bestimme §. 7: daß bei einigen Verbrechen, worunter auch die ver botenen Glücksspiele, das Gericht, unter welchem der Angeschul digte sich aufhalte oder ergriffen werde, die Untersuchung führen solle. 2. Das Verfahren eines incompetenten Richters, und folg lich auch ein auf ein solches gegründetes Urthel, sei nichtig. 3. Wenn schon im Civilprocesse die Freiheit, sich einem incompetenten Richter zu unterwerfen, nicht allgemein gestattet, und namentlich Patrimonialgerichtsunterthanen abgesprochen zu werden pflege; so sei dieß in Criminalsachen noch mehr der Fall, welche in jetzigen Zeiten als eine öffentliche Angelegenheit des Staats betrachtet werden. Es widerspreche auch eine solche willkührliche Verän derung des Gerichtsstandes den A 26.27. und 48. der Verfas sungsurkunde. 4. Habe.auch der requirirte Richter bei Beurtei lung der Requisitionen die Rechte zu berücksichtigen, und sei 5. be- om Landtage. fugt, das Gesuch des andern abzulehnen, wenn er darin einen Eingriff in seine Rechte wahrnehme. — Bei näherer Beleuchtung dieser Beschwerde und der ihr untergelegten Gründe hat es nun aber der unterzeichneten Deputation geschienen, als ob 48. der Verfassungsurkunde nur entweder dem selbst , von des sen Gerichtsstände die Rede ist, oder dessen ordentlichem Richter, ein Recht verleihen könne, ein Dritter aber nicht befugt sei, selbige zu Gunsten jener Beiden, oder Eines derselben, geltend zu ma chen.— Ist dem nun so, dann ist der Beschwerdeführer offenbar eine dritte Person, welche jene Bestimmung der Verfassungsur kunde zu Gunsten Barche's, oder dessen früherer ordentlichen Obrigkeit, der Gerichtsbehörde zu Milstrich, jetzt geltend machen will, während doch diese beiden selbst mit der fraglichen Verän derung des Gerichtsstandes einverstanden gewesen sind. Denn daß die Gerichte zu Straßgräbchen sich hierbei in ihren Rechten für verletzt achten könnten, ist aus einem doppelten Grunde nicht anzunehmen: zuerst weil sie zur Zeit des begangenen Verbrechens noch nicht Barche's ordentliche Behörde waren, (indem dieser da mals noch in Milstrich wohnhaft war) sie also in keinem Falle zu Führung der Untersuchung gegen denselben befugt gewesen wä ren; und sodann weil sie selbst Barche'n früher schon nach Ma- rienstern gestellt, folglich jene Veränderung des Gerichtsstandes bereits gebilliget haben. Denn daß die obgedachte Veränderung in der Person des Gerichtsverwalters zu Straßgräbchen hiergegen nicht angezogen werden kann) bedarf kaum erst der Erwähnung. — Sollte man aber auch annehmen können, daß es im Interesse und in den Befugnissen jedes constitutionellen Staatsbürgers liege, auf die strenge Erfüllung desch. 48. der Verfassungsur kunde, auch in Beziehung auf einen Andern, zu dringen; so ist doch nun II. zu erwägen, daß die fragliche Untersuchung lange vor Eintritt der Verfassung, nämlich schon im März 1830, wie oberwähnt, be gonnen hat, wo es einem Gerichtsunterthanen unbezweifelt noch freigestanden hat, sich wenigstens mit Einverständniß seiner or dentlichen Behörde seines Gerichtsstandes zu begeben; und daß der Verfassungsurkunde, als einem Gesetze, eine rückwirkende Kraft nicht beigemessen werden kann. Aus diesen Gründen hält denn die unterzeichnete Deputa tion die vorliegende Beschwerde für unbegründet, und ist des Da fürhaltens : daß der Beschwerdeführer damit abzuweisen, die Beschwerde selbst aber, nach H. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung, noch an die zweite Kammer abzugeben sei. v. Deutrich äußerte sich dahin, daß er sich enthalten wür de, dem, was von der Deputation bereits über die Sache gesagt worden, noch etwas hinzuzufügen, wenn die Beschwerde nicht mit der Verfassung in Verbindung gebracht worden wäre. In diesem Falle aber müsse man die Beschwerde um so genauer prü fen, wenn die Kammer das Nichteramt verwalten solle. Der Charakter derselben sei ein ganz eigenthümlicher, und er vermöge ihn nicht anders zu bezeichnen, als durch den Namen einer römi-
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