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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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84. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 15. Juni 1833. Nachrichten vom Landtage. Neun und fünfzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 10. Juni 1833. (Beschluß.) Hierauf schritt der Präsident zur Tagesordnung. Man var bis tz. 25. gekommen. Dieser lautet: „Gegen säumige Wechselschuldner hat, auf Ansuchen des Vetheiligten, jeder Richter, in dessen Bezirke sie angetroffen wer den, nach Wechselrecht zu verfahren." Wurde ohne Erinnerung sofort angenommen. Es folgt der tz. 26.: (k'. Auftragserteilung.) „Durch die Bestimmung im Z. 1. wird an dem Rechte höherer Justizbehörden, in geeigneten Fäl len Auftrag zu ertheilen, nichts geändert, es dürfen aber nur Mitglieder höherer Gerichte oder Unterrichter Auftrag in Rechts sachen erhalten." Die Deputation hatte dabei vorgeschlagen: Die Deputation hat nicht geglaubt, daß die in der Verfas sungsurkunde §. 48. enthaltene Bestimmung durch gegenwärti ges Gesetz geändert werden dürfe, und zwar um so weniger, als in jedem selbst nicht constitutionellen, jedoch gut organisirten Staate eine der ersten Bedingungen und Bürgschaften der bür gerlichen Freiheit die sei, daß Niemand seinem natürlichen Richter „außer in den in den Gesetzen vorausbestimmten Fallen" entzo gen werden könne. Waren die Ausnahmefalle in den bestehen den Gesetzen zu unbestimmt oder zu beschränkt, so möge dem durch ein besonderes Gesetz abgeholfen werden. Die Deputation bringt daher in Antrag, daß anstatt in geeigneten Fällen gesetzt werden möchte, wie in §. 4.8. 3. und §. 10.8.2. des Ge setzes über die höheren Justizbehörden rc., in solchen Fällen, in welchen es nach der Verfassung und den Rechten zulässig ist. Staatsminister v. Könne ritz spricht sich folgendermaßen aus: Die Deputation hat darauf angetragen, anstatt der Worte „in geeigneten Fällen" zu setzen „so weit es nach der Verfassung und den Rechten zulässig ist." Eine gleiche Veränderung ist schon bei einem andern Gesetz (über die höheren Justizbehörden) in Vor schlag gekommen. Dort war es jedoch nur beziehungsweise, und schon damals bemerkte das Ministerium, daß über diesen Satz vielmehr bei Prüfung des vorliegenden Gesetzentwurfs zu sprechen sein würde. Ohne im geringsten den Satz der Deputation be streiten zu wollen, muß doch das Ministerium sich gegen dessen Aufnahme in das Gesetz erklären, theils weil er gar nichts besagt, und das Befugniß der oberrichterlichen Behörde zur Auftragser- theilung, indem er ungewiß laßt, in welchen Fällen es der Ver fassung und den Rechten nach zulässig ist, nicht näher bestimmt, als der Gesetzentwurf selbst, theils weil die ausdrückliche Auf nahme dieser Worte dazu führen könne, daß, im Fall die Mittel ¬ gerichte hiervon Gebrauch machen, von denselben der Nachweis, daß und wo die Ursache in den Rechten begründet sei, verlangt, die Gründe bestritten, sonach ein großer Verzug entstehen, und der Zweck in den mehrsten Fällen vereitelt werden würde, ein Nachtheil, der sich schon jetzt vielfach gezeigt und das Landesju stizcollegium zu dem dringenden Anträge veranlaßt habe, gesetz liche Bestimmung zu treffen, daß den dießfallsigen Verfügungen, die überhaupt nur auf ein pflichtmäßiges Erwägen der vorwal tenden Umstände beruhen könne, ohne weitere Bestreitung der Gründe nachgegangen werden müsse, theils endlich, weil bei so schwankenden Bestimmungen die Mittelgerichte, durch dieBe- sorgniß, ihre Gründe bestritten zu sehen, durch die größern Wei terungen, die hieraus entstehen müßten, durch die fortwährenden Rechtfertigungen und Anklagen, denen sie ausgesetzt wären, ver leitet werden würden, von der ihnen zustehenden Befugniß und Verpflichtung, einem andern Gericht Auftrag zu ertheilen, zum größten Nachtheil für die Justizpflege und den Rechtsschutz, kei nen Gebrauch zu machen. Frage man, in welchen Fällen den Rechten nach die Auf- tragsertheilung an einen andern Richter zulässig sei, so sei nach dem gemeinen Recht, und dieß sei rücksichtlich des Gerichts standes das bestehende, die Befugniß der obersten Justizbehörde einem andern, als dem ordentlichen Richter Auftrag zu ertheilen, in Ansehung der Fälle, in welchen dieß geschehen könne, ganz unbeschränkt, und eben so wenig an das Einverständniß der Be theiligten oder der betreffenden Untergerichte, oder an die Be dingung der Auftragsertheilung gegen dieselben zu rechtfertigen gebunden. Dieser Grundsatz des gemeinen Rechts sei in der sächsischen Gesetzgebung, z. B. die Erledigung der Landesgebre chen, bestätigt, und durch die erläuterte Proceßordnung, und das Gesetz von 1820 nur in soweit beschränkt, daß die Landes regierung angewiesen sei, hiervon mit gehöriger Discretivn nicht ohne erhebliche Ursachen und nicht ohne einige vorläufige Cognition Gebrauch zu machen. Die Ursachen und Voraus setzungen, welche eine Auftragsertheilung an einen andern Rich ter begründen, insgesammt einzeln und durch Gesetz zu bestim men, würde an sich nur Gegenstand einer Gerichtsordnung, und fast unmöglich sein. Der Redner zählt hier viele einzelne Fälle auf, in denen dem Obergericht das Recht, theils auf Antrag der einzelnen Parteien, oder einzelner Consorten, theils auf Antrag des be treffenden Unterrichters, theils aus eigener Bewegung einem an dern Richter Auftrag zu ertheilen, um den Rechtsweg über haupt möglich zu machen, unnützen Weiterungen und Processen vorzubeugen, einen schnellen, wohlfeilen und sichern Rechts-
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