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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Außerordentliche Beilage zur -Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 18. Juni 1833. > Nachrichten v wei und sechzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 13. Juni 1833. (Beschluß.) §. 43. lautet: (2. Oberkriegsgericht.) „Ein General-Auditeur und einige 'äthe des Appellationsgerichts zu Dresden bilden das Ober- iegsgericht. Dasselbe hat den Geschäftskreis des nun wegfal- ndcn General-Kriegsgerichts-Collegiums, so weit derselbe nach en Bestimmungen in den vorhergehenden und folgenden tztz. noch att finden kann. In Fallen, in welchen bisher bei nurgedachtem Collegium eputirte Räche aus den höhernJustizcollsgien zugezogen worden, oird das Oberkriegsgericht durch noch zwei Räthe des Appella- ionsgerichts zu Dresden verstärkt." Die Deputation hatte hierzu folgendes Gutachten abge geben: Von denen im §. 8. des Decrets vom 19. Febr. 1822 ge machten Fallen, in welchen eine Zuziehung von deputirten Rathen aus den hohem Justizcollegien beim Generalkriegsgerichtscollegio und hinführo von 2 Appellationsräthen beim Oberkriegsgericht statt finden soll, möchte wohl der Fall auszunehmen sein, wenn es blos auf Bestätigung des Rechtsspruchs eines untern Kriegs gerichts, nämlich eines solchen Rechtsspruchs, in dem auf die Todesstrafe erkannt ist, ankommt, weil, wenn in solchen Fällen eine Appellation eingewendet würde, die Entscheidung in der zweiten Instanz sonst von denselben Personen erfolgen müßte, welche bei Bestätigung des ersten Erkenntnisses concurrirt haben. Es möchte daher am Schlüsse des §. hinzuzufügen sein: mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo es nV auf Bestäti gung eines Erkenntnisses des Untergerichts ankommt. Prinz Johann bemerkt: Da nach der nunmehrigen Zu sammensetzung des Oberkriegsgerichts der Generalauditeur die einzige Person von Militair sei, welche bei den Berathungen mit hinzugezogen werde, so könne doch der Fall eintreten, daß bei wichtigen Entscheidungen ein Militair vom Fach nöthig werde, welcher doch der Generalauditeur nicht sei. Um nun solchen unvorhergesehenen Fällen im Voraus zu begegnen, schlage er vor, dem tz. noch die Worte beizufügen: „bei wichtigen Mili- tairverbrechen und wo praktische Dienstverhältnisse einschla gen , ist ein activer Militair zu den dießfallsigen Berathungen zuzuziehen." Es verstehe sich übrigens von selbst, daß dem hinzugezogenen Offiziere nur eine berathende Stimme zu komme. König!. Commifsar v. Nostiz: Daß er die so eben aus gesprochene Ansicht in vollem Maße Rhette, und daß man durch eine derartige Verordnung den Wünschen der ganzen Armee entsprechen werde. Nach Analogie der im h. 50. eintretenden Bestimmungen über Berggerichtsbarkeit seien auch in diesem §. hinsichtlich derMilitairgerichtedergleichennothwendig; erschlage om Landtage. ? deshalb einen Schlußsatz des Inhalts vor: „Das Oberkriegs gericht hat bei Entscheidungen, wo dasselbe es für nöthig findet, oder wo ein Betheiligter darauf anträgt, einen activen Staabs- officier der Armee zuzuziehen, dem aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme zusteht." Prinz Johann, da er diesen Zusatz mit dem seinigen con- form findet, läßt sein Amendement wiederum fallen, und Staats minister v. Könneritz hält es für unbedenklich, denselben in das Gesetz aufzunehmen; auch Staatsminister v. Zez schwitz spricht sich für dessen Aufnahme aus. Das Amendement ward hierauf einstimmig angenommen. Prinz Johann schlägt vor, den Zusatz des Deputations gutachtens, um in selbigen mehr Deutlichkeit zu bringen, so zu fassen: „mitAusnahme derjenigen Fälle, wo das Erkenntniß eines Untergerichtes zur Bestätigung eingesendet wird." Die sowohl auf die Annahme des Amendements der De putation unter der vom Prinzen Johann vorgefchlagenen Ab änderung, als auch die auf die Annahme des tz. selbst gerichte ten Fragen wurden affirmirend beantwortet. Die §§. 44. — 47. lauten: §.44. „In den vorden Kriegsgerichten anhängigen Criminal- sachen, in welchen diese Gerichte selbst entscheiden dürfen, ist das Oberkriegsgericht die zweite und letzte Instanz. In andern C'2- minalsachen erkennt es als erste Instanz und mit der §.43. ge dachten Verstärkung (die auch nöthig ist, wenn ein Rechtsmittel gegen solche Erkenntnisse der Untergerichte eingewendet wird, welche nach §. 41. einer Bestätigung des Oberkriegsgerichts be dürfen) auch als zweite und letzte. Uebrigens gilt hier dasselbe, was im §.38. Nr. 3—8. des die höher» Justizbehörden betreffenden Gesetzes bestimmt ist, so weit es Anwendung leidet. Die nach §. 18. 20. des Decrets vom 19. Februar 1822 (Gesetzsammlung vom Jahre 1822 S. 142 flg.) bisher statt gefundenen Vortragserstattungen fallen weg." §.45. „Für die bei den Kriegsgerichten anhängigen Civilfa- chen ist das Appellationsgericht zu Dresden die zweite, und das Oberappellationsgericht die dritte Instanz. In Ansehung der Zulässigkeit der Rechtsmittel und des Ver fahrens bei denselben, gilt Alles, was bei den vor andern Gerich ten verhandelten Civilfachen statt findet. Beschwerden gegen Kriegsgerichte, soweit sie nicht einzelne noch nicht beendigte Civil- sachen betreffen, sind jedoch nur beim Oberkriegsgerichte anzu bringen." §. 46. „Die Kriegsgerichte (Z. 29.) und das Oberkriegsge- rkcht ressortiren in Ansehung dessen, was sich auf Militairverbrc- chen bezieht, von dem Kriegsministerium, sonst aber von dem Ju stizministerium, welches jedoch in geeigneten Fällen sich mit dem Kriegsministerium zu vernehmen hat. Das Recht der Comman- danten, Auditeurs in Vorschlag zu bringen, fällt weg. Der Ge neral-Auditeur und die Auditeurs werden vom Kömg, auf Vor-
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