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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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8 7. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 19. Juni 1833. Nachrichten vom Landtage. eun und fünfzigste öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, am 13. Juni 1833. (Beschluß.) Bei §. 54.'erklärt sich der Abg. Haußnerfür dessen Weg- lll; denn wenn dieser §. stehen bleibe, so könne die Herrschaft ch solcher Ausdrücke und Handlungen bedienen, welche eine Ge- ngschätzung bezeichneten, und sie bleibe nichts desto weniger raflos; so könne die Hausfrau dem Gesinde Nasenstieber ge rn oder demselben ins Gesicht spucken, allein diese Handlung abe dann doch nicht die Vermuthung für sich, daß die Hcrr- chaft die Ehre des Gesindes habe kranken wollen. Auch der Abg. Sachße stimmt für den Wegfall des §. 54. rm so mehr, da der §. 53. nach dem Vorschläge der Deputation mgenommen worden sei; denn dieser §. würde sonst ein Denk- nal der sächsischen Herrschsucht sein, und man wäre seit den siebziger Jahren um nichts vorwärts gegangen. Noch führt )er Sprecher an, daß sich die Sitten und das Leben verändert hätten, man habe die Frohnen abgefchafft; allein das Gesinde, welches aus armen Kindern bestehe, soll in seinen alten Tagen noch der Züchtigung von einer Herrschaft, die vielleicht kaum einen Flaum um das Kinn habe, ausgesetzt bleiben.. Deßwe- gen stimme er gegen den §. 54., und wenn die Deputation be merke, daß Schläge nicht für so hart angesehen würden, als Scheltworte, so müsse er erwiedern, daß Schläge immer als här ter ausgenommen würden. Ferner habe die Deputation die Vernunft immer auf die Seite der Dienstherrschaft gesetzt; al lein es sei oft der Fall umgekehrt; wenn sie aber vernünftig sei, so müsse sie sich nicht durch Zorn hinreißen lassen. Durch diese Fassung werde der §. so zweideutig, daß die Herrschaft schlagen und beohrfeigen könne, wie sie wolle; ja selbst Gouvernanten könnten noch geschlagen werden. Ferner bemerke er, man wünsche, daß, um das Ehrgefühl zu heben, die Soldaten nicht Schlage bekommen sollten, bei dem Gesinde gestatte man nun aber ein Aehnliches. In Beziehung auf diese Aeußerung erinnert der Abg. Roux den vorigen Redner daran, daß über den worüber er gespro chen, bereits abgestimmt sei, und daß man den Geifer über die sen angenommenen §. nicht als Grund für den Wegfall eines andern §. nehmen müsse. Es sei vom Zorne die Rede gewe sen, daß man sich nie davon verleiten lassen müsse, worauf er den Sprecher aufmerksam machen wolle. Der Berichterstatter Atenstädt glaubt jedoch mehr, daß der ganze h. von dem Redner mißverstanden worden sei, indem er der Ansicht zu sein scheine, als wenn solche Handlungen ganz straflos sein sollten. Das sei aber nicht der Fall, es heiße nur, sie begründen nicht die Vermuthung, daß die Herrschaft die Ehre des Gesindes habe kränken wollen. Das sei so zu verstehen, wenn der Richter sich veranlaßt finde, wegen solcher Austritte gerichtlich einzuschreiten, so solle das Verhältniß der Dienst herrschaft nur so weit berücksichtigt werden, daß er nie auf Ab bitte und Ehrenerklärung erkenne. Hierauf bittet der Abg. Eisen stuck um das Wort und bemerkt, die Deputation habe die Ansicht gehabt, daß gerade der tz. 54. des Gesetzentwurfes ganz aus dem Leben gegriffen sei, und sie habe geglaubt, daß er für die Herrschaft sowohl als das Gesinde nur vortheilhaft sein könne. Es sei nicht zu ver kennen, daß von der Herrschaft die Worte gegen das Gesinde nicht so genau abgewogen werden könnten, als wie bei andern Personen, und wenn man das Gesinde berechtigen wolle, um deßwillen Jnjurienklagen gegen die Herrschaft zu erheben, so wisse er nicht, wohin das führen solle. Dazu komme, daß nur die Vermuthung ausgeschlossen werde; könne der Dienstbote Beweise anführen, daß daraus die Gewißheit der Injurie her vorgehe, so sei dieß ein anderer Fall, und er sehe nicht ein, wie dadurch das Recht des Gesindes gefährdet werde. Er sei der Ueberzeugung, daß, wenn man beim männlichen Gesinde an- nchme, daß jeder Ausdruck der Art verletzend sein könne, und das Gesinde deßhalb berechtigt sei, Denuntiation zu erheben, dieß zu unaufhörlichen Klagen führen werde. Man müsse übrigens daran festhalten, daß das Gesinde einen Theil der Familie ausmache, und das Recht, das dem Hausva ter gegen die Glieder der Familie zustehe, würde er doch nicht gern in Beziehung auf das Gesinde ganz aufgeben, und er glaube, daß auch im wirklichen Leben das Gesinde es nicht so hart aufnehme, wenn er ein mißbilligendes Wort ausspreche. Sollte dieser §. wegfallen, so würde daraus he-rvorgehen, daß der Dienstherr jedes Wort auf die Goldwage legen müsse, und dadurch werde das Dienstverhältniß sehr verschoben. Zum Schlüsse führt der Redner an, daß, wenn es einen gebe, der für die natürliche Freiheit spreche, er sich für einen solchen bezeichnen zu dürfen glaube; allein hier werde die natürliche Freiheit nicht beschränkt, und er sehe nicht ein, welchen Nachtheil das Gesinde von diesem §. habe. Nachdem sich der Abg. Axt noch für den Wegfall des Z. ausgesprochen, indem er den §.53. für hinreichend hielt und er wähnt hatte, daß es ihn freuen würde, wenn es dahin käme, daß das Gesinde einen Theil der Familie ausmache, und gegen das selbe die nämliche Behandlung wie gegen Kinder eintrete, dieß aber leider nicht der Fall sei, so wurde die Debatte über diesen tz. geschlossen, und die Frage gestellt, ob die Kammer den tz.
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