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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1844-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Bestimmungen zu verharren; denn dadurch würde sich das Be denken erledigen. Der Präsident stellt die Frage, ob die Kammer geneigt sei, diesen Gegenstand der ersten Deputation zur sofortigen Be gutachtung zu übergeben? Prinz Johann erhob einen Zweifel darüber, ob dieser Gegenstand an die erste Deputation übergeben werden könne; und meinte, daß er der vierten zuzuweisen sein möchte. Der Präsident von Gersdorf änderte daher die Frag stellung vahin: ob der Antrag an eine Deputation überhaupt übergeben oder auf die Tagesordnung gebracht werden solle? Die Mehrzahl stimmte für das erstere. Präsident: Es fragt sich nun, an welche Deputation, an die erste oder vierte, dieser Gegenstand übergeben werden solle? Die Kammer entschied für die vierte Deputation. 6. Deputationsgutachten, die Cassenbillets betreffend. Präsident: Dasselbe würde möglichst bald dem Drucke zu übergeben sein, um es allen Mitgliedern der Kammer in die Hände zu bringen, und drei Tage darauf zur Berathung ziehen können. Prinz Johann: Sollte nicht erst der Inhalt vorgetragen werden? v. Posern: Zweckmäßigeristes, wenn es erst dann vor gelesen wird, wo nach drei Tagen die Berathung darüber statt- finden soll. Präsident: Ich würde Vorschlägen, dasselbe gleich bei der Vertheilung der gedruckten Exemplare vorzulesen. v. Posern macht in Bezug hierauf auf§. 05. der Land tagsordnung aufmerksam, wo es heiße: die Berathung der Kam mer kann nicht früher als am dritten Tage nach dem der Depu tationsbericht ertheilt und vorgetragen ist, erfolgen. Hartz: Wenn es nothwendig ist, daß der Deputations bericht vorgelesen werde, so müßte es heute geschehen. D. Deutrich: Das Vorlesen ist heute ganz nutzlos, da es doch später vor der Berathung noch einmal wiederholt werden müßte. Der Ausdruck „vortragen" bezieht sich blos auf die Mitteilung aus der Registrande. Ein bei dem Präsidenten eingcgangenes Urlaubsgesuch des Mitgliedes v. Crusius aus 8 Tage wurde der Kammer vorgetra gen und genehmigt. Hiernächft ging man zur Tagesordnung über. Antrag des v. Deutrich, daß die Kammer beschließe, daß die im tz. 116. der Landtagsordnung enthaltene Vorschrift über- die auf eine Petition gerichteten Anträge eines Mit glieds, auf alle Anträge ausgedehnt werde, die nicht zur . Tagesordnung gehören, mithin dieselben ebenfalls nur schriftlich, mit einem bestimmt gefaßten Schlußantrage und gehörig motivirt an den Präsidenten zu bringen seien. D. Krug bestieg die Rednerbühne, und ließ sich in Betreff dieses Antrags ohngefähr folgendermaßen vernehmen: Höchst- und Hochzuverehrende Herren! Der Antrag eines verehrten Mitgliedes unsrer Kammer, welcher zur heutigen Berathung vorliegt, ist von doppelter Art: k) trägt das Mitglied darauf an, daß jeder Antrag, der nicht zu den zu berathenden Gegenständen gehöre, schriftlich an den Präsidenten abgegeben werde, und 2) daß diese schriftliche Ein gabe gehörig motivirt sein solle, also entwickelt und mit Gründen unterstützt. Dem ersten Anträge gebe ich meine Zustimmung; es ist gut und zweckmäßig, daß das Mitglied den Gegenstand schrift lich aufzeichne; zweckmäßig ist es, damit man bestimmt wisse, worauf sich der Antrag beziehe, und damit der Präsident in den Stand gesetzt werde, bei verkommenden Abschweifungen vom Gegenstände, den Redner darauf aufmerksam zu machen, damit er zu demselben zurückrehre. Auch ich habe früher jedesmal schrift liche Anzeige von meinen Anträgen gemacht. Ganz anders denke ich über den zweiten Punct des An trags; denn diesem muß ich widersprechen aus folgenden Grün den: I) weil er der Verfassungsurkunde und Landtagsordnung entgegen ist; 2) weil er von keinem wesentlichen Nutzen, sondern vielmehr schädlich ist, wenn er einmal angenommen worden; 3) weil er der Ehre und Würde der Kammer Abbruch thut. 1. Die Verfassungsurkunde weiß nichts von einer Be schränkung unserer Anträge, sie sagt nicht, daß sie schrift lich motivirt sein sollen; man vergleiche^. 109, Hier steht: „Jedes einzelne Mitglied der Stände ist befugt, seine Wmr- sche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen." Wollte man es nun zur Pflicht machen, alle Anträge schriftlich zu motiviren, so würde dieß eine beschränkende Interpretation der Verfassungsurkunde sein, die wir uns nicht erlauben dürfen. Auch die Landtagsordnung ist dem Anträge entge gen. Zwar beruft sich Antragsteller auf H. 116.; allein die ser handelt von einer bestimmten Art der Anträge. Er redet nicht von Anträgen überhaupt, sondern von Anträgen zu Petitionen der Stände an den König; diese sollen gehörig motivirt sein. Das ist aber eigentlich eine Ausnahme von der Regel. Die Versassungsurkunde läßt es frei, ob man schriftlich oder mündlich seinen Antrag machen wolle; das verehrte Mitglied aber will jene Ausnahme zur allgemeinen Regel erhoben wissen. Ich frage Sie daher, ob man sich eine solche Abweichung von der Landtagsordnung erlauben dürfe. Diese Ordnung soll als Norm dienen, so lange noch keine andere auf gesetzlichem Wege erlangt worden. Wollen wir uns immer Abweichungen erlauben, so wird endlich aus einer Landtagsordnung eine Landtagsunordnung. Auch sehe ich 2. keinen wesentlichen Nutzen, sondern vielmehr Schaden von der Annahme dieses Antrags. Will Jemand, der nicht zur Kammer gehört, einen Antrag an die Kammer machen, so muß er schriftlich einkommen, und seinen Antrag zugleich gehörig motiviren; denn er hat kein Recht in der Kammer zu sprechen. Wir dagegen haben Sitz und Stimme, in der Kammer, wohlzumerken: Stimme, nicht Schreibftder, mithin müssen wir auch sprechen dürfen, um unsere An träge zu motiviren. Jener Antrag wäre also höchstens nur für Diejenigen nützlich, welche weder sprechen könnten, noch wollten? — Der Antrag des verehrten Mitglieds ist ferner auch schädlich; wenn es zur allgemeinen Pflicht ge macht wird, alle Anträge schriftlich zu motiviren, so werden
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