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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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91. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Nachrichten vom Landtage. Sechs und sechzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 18. Juni 1833. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Nach verlesenem Pro tokoll der letztvorhergehenden wird selbiges von der Kammer ge nehmigt, und durch die Mitglieder Graf v. Vitzthum und Bürgermeister Reiche - Eisen stuck mit vollzogen. Auf der Registrande sind 2 Gegenstände eingegangen: 1. Die Communrepräsentanten und Ausschußperfonen zu Kohren zeigen an, daß sie an der Petition um Abschaffung des Lehnwesens nicht Theil genommen; Resolution: Diesen Gegenstand zu den Acten zu legen. 2. Johanne Christiane und Johanne Rosine Schwestern Blumenstcngel zu Witznitz führen Beschwerde in einer von ihnen anhängig gemachten Rechtssache; An die 4. Deputation. Auf der Tagesordnung, zu welcher man zuvörderst über geht, befindet sich die Fortsetzung der Berathung über das Ge setz, die privilegirten Gerichtsstände betreffend. Referent Bern hard i betritt die Rednerbühne. Secretair Hartz trägt die ihm in der gestrigen Sitzung von der Kammer aufgetragne neue Fassung des tz. 55. vor, wie folgt: „Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht demjenigen, welcher die Vollziehung der Ehe verlangte, so weit sein Anspruch darauf nach den bisherigen Grundsätzen gegründet gewesen wäre, nur eine Klage auf Entschädigung zu, welche bei dem ordentlichen Richter des "Gegners anzubringen ist. Statt dieser Schäden- klage kann der verletzte Theil jedoch auch auf eine Buße von 20Thlr.—-—- bis LOOTHlr.—-—- antragen, wozu es der Beweisführung über wirklich erlittene Schäden nicht bedarf, und worauf die Bestimmung der Summe innerhalb der angegebenen Grenzen dem Ermessen des Richters überlassen bleibt. Der Gegner wird weder durch die angestellte Entschädi gungsklage, noch durch den Antrag auf Bestimmung einer Buße an Eingehung der Ehe mit einer dritten Person gehindert." In dieser Maße fand der tz. einstimmige Annahme. Die gestern bei tz. 59. geschlossene Berathung wird wie derum ausgenommen, und bemerkt der Präsident, daß die jenigen, welche gestern für ein gemischtes Ehegericht gestimmt, sich zuvörderst über dessen Ausführbarkeit aussprechen möch ten, damit man sich eine Basis für die in dieser Beziehung etwa noch zu machenden Vorschläge bilden könne, Staatsminister v. Könneritz: Da die geehrte Kammer durch Beschluß sich dahin vereinigt habe, daß die Entscheidung von Ehesachen einem gemischten Gerichte überwiesen werden solle, so sei die Tendenz dieses Beschlusses keine andere, als daß der Geistliche nicht allein bei Sühneversuchen, sondem auch bei der Entscheidung sechst zugegen sein möge^ Es würden nun die weitern Modalitäten von der hohen Kammer vorzuschlagen sein, bei welchen sich hauptsächlich drei Fälle denken ließen, daß nämlich I) die Ehedifferenzen den Consistorien überlassen, oder 2) den Appellationsgerichten überwiesen würden, letzteren aber ein, oder mehrere geistliche Beisitzer gegeben, oder endlich 3) daß diese Ehesachen zwar den Orrsgerichten überliefert würden, denen aber in diesen Angelegenheiten ebenfalls geistliche Assesso ren zur Seite stünden. Was nun zuvörderst den ersten Punct anlange, so laufe eine solche Bestimmung, abgesehen von den wiederholten Anträgen der frühem Stände auf deren Abschaf fung, dem Principe, eine Trennung der Justiz von der Verwal tung zu bewerkstelligen, stracks zuwider. Hierzu trete noch der Umstand, daß man dann, hinsichtlich der gemischten Ehen, wie der eine Ausnahme machen müsse, da wohl niemand aus den Händen eines Gerichts anderer Confcssion, als der er angehöre, eine Entscheidung annehmen werde, und immer glauben würde, man habe ihm Unrecht gethan, und daß dann überhaupt die beabsichtigte neue Organisation der Consistorien gestört werde, wenn man diesen Behörden noch andere als rein geistliche Ange legenheiten überweisen wolle, auch müsse daraus eine Dispari- tät mit den, in der Oberlausitz bestehenden, Gesetzen eintreten. So bliebe denn weiter nichts übrig, als die Ehesachen entweder den Appellations - oder den Ortsgerichten zu überweisen; da sei wohl die Überweisung an erstere das Zweckmäßigste; die Rücksicht auf die Erhaltung des christlichen Eheprincips erfordere ganz besondre Beachtung. Denn zu verkennen sei es nicht, daß die Zartheit dieses Verhältnisses bei Einzelrichtern leicht ver letzt würde, besonders in Fällen, wo die streitenden Parteien dem Richter persönlich bekannt seien, ja wohl gar vorher zwi schen ihnen und dem letztem eine Disharmonie stattgefunden habe. Dergleichen unangenehme Berührungen könnten bei einem Collegio nie eintreten, zu dem man gewöhnlich auch mehr Vertrauen hege, als zu dem Einzelrichter; bloße Unparteilich keit des Richters sei hier nicht hinreichend; er bilde gleichsam eine dritte Partei, in der er als Staatsprocurator fungire. Es werde zu den größten Schwierigkeiten führen, wenn ein Geistli cher und ein weltlicher Richter neben einander stünden, und ver schiedener Ansicht wären. Da man überhaupt die Ehescheidun gen so viel als möglich zu verhindern suchen wolle, so würden gerade durch deren Verhandlung bei den Untergerichten inskünf- tige deren noch mehr ausgesprochen werden. In den Augen des Volkes aber — und dieß sei ihm der wichtigste Grund — werde die Heiligkeit der Ehe hauptsächlich leiden, wenn man sehe, wie bei so wichtigen Entscheidungen nur zwei Stimmen,
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