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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1844-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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wir mit solchen Anträgen überschwemmt werden, denn zu Hause seine Gedanken niederzuschreiben, ist sehr bequem. Das Maaß, wie viel geschrieben werden soll, ist nicht zu bestimmen, man läßt sich gehen, und die schriftlichen mo- tivirten Anträge werden lang; sollten sie aber alle vorgele sen werden, wieviel Zeitverlust würde das zur Folge haben. So ist der Antrag des verehrten Mitgliedes neulich und heute, also schon zweimal, vorgelesen worden; wir müssen die Zeit nicht zu Vorlesungen, sondern vielmehr zur Beför derung des öffentlichen Wohles verwenden. Soll aber der schriftliche Antrag nicht vorgelesen, sondern blos dessen In halt von einem der Herrn Secrctaire kurz angegeben werden, so wird der Secretair, wenn viel dergleichen Anträge einge hen, nicht Zeit genug haben, da er sonst noch viel zu thun hat, sie alle gehörig durchzulesen und durchzudenken, um eine angemessene Relation davon zu machen. Wir würden also oft von ihm nicht einmal gehörig unterrichtet werden, und dann müßte die Schrift wieder vorgelesen werden. Wenn aber der Antragsteller den Secretair beschuldigte, den Inhalt nicht richtig angegeben zu haben, so würde der Ne- clamation Raum gegeben werden und Antragsteller doch sprechen müssen. Am Ende würde vielleicht mancher auch wohl glauben, der Secretair habe absichtlich diesen oder jenen Punct übergangen, und daraus ein unangenehmer Wortwechsel entstehen. In solche Jnconvenienzen ver wickeln wir uns, wenn wir dem gestellten Anträge Folge geben. 3. ist jener Antrag auch der Ehre und Würde der Kammer zu wider. Was ist es anders, wenn die Secretaire in unserm Namen zur Kammer sprechen, als daß sie dadurch unsere Vormünder werden; ich achte die Herren Secretaire sehr hoch; es sind tüchtige und wackere Manner, und ich schätze es mir zur besondern Ehre, mit ihnen in nähere Geschäfts verbindung gekommen zu sein; aber daß sie unsere Vormün der fein sollten, dagegen muß ich laut und feierlich protesti- ren. Wir alle sind Männer, die keiner Vormünder bedür fen. Auch wird die hohe Kammer keine solche Vormund schaft zulassen wollen; denn was wäre dies anders, als ein Geständniß unserer Unfähigkeit selbst zu sprechen; also gleichsam ein moralischer Selbstmord; denn ein solches Geständniß müßte uns um allen moralischen Einfluß auf die öffentliche Meinung bringen. Auch findet sich keine Vor schrift der Art, wie die angetragene, in irgend einer Land tagsordnung. Der Antragsteller beruft sich zwar in seiner Eingabe auf die Geschäftsordnung für die Kammer der Ab geordneten in Baiern, welche im tz. 46. sagt: „keinem Ab geordneten ist erlaubt, andere Gegenstände zur Sprache zu bringen, als Diejenigen, welche zuvor in der Tagesord nung verzeichnet sind. Allein diese Vorschrift ist eine ganz andere, als die in Antrag gebrachte; denn dort steht nichts von schriftlicher Motivirung der Anträge, Abweichun gen vom Gegenstände aber sind in schriftlichen Eingaben eben sowohl möglich, als in mündlichen Vorträgen. Endlich sagt .das verehrte Mitglied, die Rede werde durch seinen Vorschlag Niemandem genommen. Allein oft möchte ein schriftlich motivirter Antrag gar nicht zur Discussion kom men, wenn es die Kammer auf die Relation des Secretair so beschlösse; und gesetzt auch, die Kammer wiese ihn nicht zurück, sondern setzte ihn auf die Tagesordnung, so wech selt doch bei der Discussion das Für und Gegen oft so schnell, daß das Präsidium selbst Mühe hat sich, aus diesem Labyrinthe widerstreitender Meinungen heraus zu finden, und die Frage gehörig zu stellen. Der Antragsteller muß also das Recht haben, seinen Antrag durch die lebendige Rede selbst zu motiviren, bevor darüber discutirt wird. Demnach ersuche ich das Präsidium, zuerst die Frage zu stellen: Ob jeder, der einen Antrag machen will, diesen schriftlich eingeben solle, und dann, ob diese schriftliche Eingabe auch motivirt sein solle? v. Deutrich: Der erste Gegengrund des Herrn v. Krug wider meinen Antrag ist der, daß dieser Antrag gegen die Verfas sungsurkunde sei, mit Bezug auf§. 109. Rücksichtlich des er sten Theiles meines Antrags gab er die Erklärung, daß er mit mir einverstanden sei. Er stellte mithin nur den Satz auf, daß nur der zweite Punct meines Antrags der Verfassungsurkunde zuwi der sei. Allein in dem §. l37. derselben ist ausdrücklich aus gesprochen, daß die Landtagsordnung die näheren Bestimmun gen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem ent halte. — Es ist auch zweitens gesagt worden, daß dieser Antrag der Landtagsordnnng entgegen sei; in tz.62. u.63. ist bestimmt, daß nur bei den Gegenständen, welche zu den 59. 60. und 61. bemerkten gehören, sofort die Berathungerfolgen solle; es ist übri gens in dem zweiten Puncte meines Antrags darauf kein besonde res Gewicht gelegt, daß eine solche Eingabe motivirt sein solle; ich meinte eine blos kurze Angabe der Gründe; ich habe vorzüg lich darauf gesehen, daß die Kammer unterrichtet werde, welchen Schlußantrag die Eingabe habe. —> Die dritte Bemerkung be treffend, so scheint es auch hier darauf anzukommen, daß die mündlichen Anträge nur dann statt finden, wenn bei der Discus sion Zweifel über die Absicht des Antragstellers sich ergeben. Also würde es doch nothwendig sein, daß derselbe die Gründe kurz angebe; die Ausführung bleibt ihm immer noch. Der Spre cher behauptet, daß die Meisten, indem sie lieber schreiben, da bei weitläufiger würden; allein viele sprechen wieder lieber; mit hin möchte beides sich ausgleichen. Bei schriftlichen Anträgen hat die Kammer es in der Gewalt, gleich zu entscheiden, ob sie zurückzuweisen seien oder nicht. Bei mündlichen muß sie den Antrag erst anhören. Ich komme nochmals darauf zurück, daß der Sprecher zu großes Gewicht auf das „motivirt" gelegt hat; ich wünsche blos eine kurze Darstellung der Gründe. v. Krug: Was im §. 109. der Verfassungsurkunde den Ausdruck „geeignete Form" betrifft, so ist das die „ehrerbie tige." Wenn der Antrag mit gehöriger Achtung abgefaßt ist, so ist dieß die geeignete Form, Wenn das Mitglied bemerkt, daß der Ausdruck „motivirt" von mir zu streng genommen worden sei, so weiß ich nicht, was motivirt anderes heißen solle, als mit Gründen unterstützt, welche den Antragsteller bestimmt haben und auch die Kammer bestimmen sollen.
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