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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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92. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags,, den 25. Juni 1833. Nachrichten vom Landtage. Zwei und sechzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, den 18. Juni 1833. (Beschluß.) Es folgt §. 111: „Erhalt aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites Unterkommen, oder hat cs eine ihm sich dargebo tene Gelegenheit ohne hinreichenden Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft nur bis zu dem Zeitpuncte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter hinaus nur in sofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringem Lohne stich begnügen muß, oder hätte erweislich begnügen müssen. Den Beweis der erstem beiden Thatsachen hat die Herr schaft, den der letztem beiden das Gesinde zu führen." Bei demselben würde nach dem Vorschläge der Deputation nach den Worten „so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herr schaft" einzuklammern sein: „107., 108 und 110." Der Abg. Axt: Dieser tz. enthalte eine Bestimmung, die ihm zu großen Weitläufigkeiten zu führen scheine, ohne daß sie ge rade so großen Nutzen darbiete, nämlich die Worte: „oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden Grund von sich gewiesen", und er stimme dafür, daß stie wegbleiben; denn es müsse dabei dreierlei bewiesen werden; 1) daß das Ge sinde Gelegenheit gehabt habe, sich zu vermiethen; 2) daß es diese Gelegenheit zurückgewiesen habe, und 3) daß es dieselbe ohne hin reichenden Grund zurückgewiesen. Letzterer Beweis sei der aller schwierigste; denn sehr relativ sei, was man unter hinreichendem Grunde zu verstehen habe. Er schlage daher folgende Fassung vor: „Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites Unterkommen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft nur bis zu dem Zeitpuncte, wo es erfolgtist, und weiter hinaus nur insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringem Lohne sich begnügen muß, oder hätte erweis lich begnügen müssen. Den Beweis hat das Gesinde zu führen." Der Abg. Clauß erklärt hierauf, wenndie Herrschaft mit einiger Schwierigkeit den Beweis zu führen habe, ob ein entlasse nes Gesinde ohne hinreichenden Grund eine dargebotene Gelegen heit zum Unterkommen von sich gewiesen, so habe dieß vielleicht guten Nutzen, wenn sich eine Herrschaft der gesetzmäßigen Ver bindlichkeit nach Z. 110. gern entziehen wolle, aber verkennen möchte man doch keineswegs auch in moralischer Beziehung den überwiegenden Gewinn, welcher gegen das Herumschweifen lie bende dienstlose Gesinde sich ergeben müsse, wenn eine Maßregel, wie der Gesetzentwurf sie hier empfehle, bei Verweigerung ander- weiter Dicnstgelegenheit drohend entgegenstehe. Der k. Commissar v. Merbach: So unverkennbar aller dings in einzelnen Fallen die Entscheidung schwierig sein könne, so sei dennoch dieser Satz unerläßlich im Sinne der Rechtstheorie sowohl, als der Praxis, und es habe sich bisher die Entscheidung daran gehalten; er fließe nicht nur aus dem civilrechtlichen Grund sätze über Schadenverbindlichkeit, sondern er sei auch eine unent behrliche Schutzwehr gegen einen von der Entschädigungsverbind lichkeit der Herrschaft gemachten Mißbrauch, weil das Gesinde, wenn dieser Satz wegbleibe, Gelegenheit zu anderweitem Unter kommen von sich abweisen und wie lange aufKosten der Herrschaft müßig gehen könne. Solche Fälle seien in der Praxis nicht so selten, und wenn diesem Uebel nicht vorgebeugt würde, werde es zu einer Ungeheuern Last sür die Herrschaft anwachsen. Es sei ihm ein Fall bekannt, wo die Entschädigung auf 100 Thaler ge stiegen sei, die der Dienstgeber hätte bezahlen müssen, wenn dieser Satz in prsxi nicht bestanden hätte, weil er nämlich den Beweis habe führen können, daß der Dienstnehmende Gelegenheit gehabt hätte, sich zu vermiethen, und diese ohne hinreichenden Grund zu rückgewiesen habe. Da der Abg. Axt seine Ansicht zu vertheidigen sucht, be merkt der köm'gl. Commissar I). M er b a ch weiter: er frage nur ob ein an sich im Rechte begründeter Satz, der in nenn Fällen seine wesentlichen Dienste leiste, um deßwillen abgeworfen wer den solle, weil er im zehnten Falle gemißbraucht werden könne. Auch der Abg. Sachße erklärt sich gegen das Amendement und der Abg. Nostitz und Jänckendorfbemerkt, wie er nicht gehört habe, daß gegen den Grundsatz des Z. etwas eingewendet worden sei. Es sei vielmehr nur gesagt worden, es sei schwierig, den §. auszuführen. Soll man nun deßwegen, weil es schwie rig auszuführen sei, das Recht nehmen? Er glaube nicht; zu dem sei ja Niemand gezwungen, sich dieses Rechtes zu bedienen; wolle man den Satz aber wegnehmcn, so würde man gegen das Princip des Rechts anstoßen. DerAbg. Runde stimmt in Anbetracht der Verwicklung, zu welcher eine solche Untersuchung führe, der dadurch erwachsen den Kosten und in Erwägung des Umstandes, daß die Entschä digung nur für kurze Zeit statt finden soll, für das Amendement des Abg. Axt. Dagegen erwiedert der Abg. Eisen stuck, daß er dem Amendement nicht beipflichten könne, weil es gegen das Recht sei. Uebrigens befinde man sich in einem Jrrthume, wenn man glaube, daß dieser Beweis so schwierig zu führen sein würde. Keineswegs sei dieß der Fall, sondern er sei bald geführt. Auch der einzige Grund, der angeführt worden, liege in der Schwierig keit, aber Niemand werde hier beistimmen, daß die Dienst herrschaft um deßwillen ihres Rechtes verlustig! werden soll, weil ihr die Verfolgung desselben Schwierigkeiten mache. Nachdem auch derAbg. Roux und der Refr. Atenstädt
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