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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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712 zirke der Ehemann seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, es sind jedoch in Ehesachen bei den Güteterminen, so wie bei Ertheilung von Resolutionen und Abfassung von Erkenntnissen, bei welchen eine Frage des Eherechts vorkommt, s) wenn beide Ehegatten evangelischer Cvnfession sind, zwei evangelische, und b) wenn ein Theil evangelischen, der andere katholischen Glaubens ist, zwei evangelische und zwei katholische Geistliche zuzuziehen. — Diesen Geistlichen steht alsdann eine eben soentscheidendeStimme als den Mitgliedern des Appellationsgerichts zu." Man geht zu tz. 63. über, welcher lautet: „Gegen Erkenntnisse und Resolutionen in Ehesachen ist nur eine Appellation an's Oberappellationsgericht zulässig. Bei dem, was von diesem darauf entschieden wird, hat es sein Bewenden." Die Deputation hatte begutachtet: „Der Z. 63. würde, wenn das Gutachten der Mehrheit der Deputation von der Kammer angenommen würde, ganz auszu lassensein, da das, was er über die höheren Instanzen in Ehestrei- tigkeiten enthalten könnte, im tz. 20. des Gesetzes über die höheren Justizbehörden und den Jnstanzenzug in Justizsachen aufzuneh men wäre, wie in dem desfallsigen Berichte von der Deputation beantragt worden ist. Im entgegengesetzten Falle würde der §. also zu fassen sein: Gegen Erkenntnisse' und Resolutionen in Ehesachen fin det eine einmalige oder nach Befinden zweimalige (vergl. §. 18. d. n. F. des Gesetzentwurfs über die höheren Ju stizbehörden rc.) Appellation an das Oberappellationsge richtstatt, da es nicht angemessen scheint, in Ehesachen die Versendung der Acten an die Juristen-Facultät zu Leipzig eintreten zu lassen." Bischof Mauer mann: Er könne dasjenige, was bei die sem h. in den Motiven in Beziehung auf das Consiftorium des Domstifts St. Petri zu Budissin gesagt sei, unmöglich einräu men, wolle sich deshalb gegen jede etwa hieraus zu ziehende Folgerung verwahren. Bei diesem tz. ist sowohl Bürgermeister Ritterstädt, als auch l). Großmann der Ansicht der Deputation, und be merkt auch Bürgermeister Bernhard!, daß die lediglich die Motive enthaltenden Worte: „da es nicht angemessen scheint" nach der Ansicht der Deputation nicht in das Gesetz mit ausge nommen werden sollten. Der Präsident fragt hierauf: Wird der Vorschlag der Deputation und deren neue Fassung in der Maße angenommen, daß sie mit den Worten „an das Ober-Appellationsgericht" schließt? Dieß wird von 27 gegen 10 Stimmen bejahet. Referent bringt noch in Erwähnung, daß durch diese Ab stimmung auch zugleich die im tz. 18. und 20. unentschieden ge bliebenen Fragen als nunmehr erledigt sich darstellten. Der ß. 64. lautet: „Dasselbe gilt in Ansehung der §Z. 54 — 58. erwähnten Streitigkeiten, jedoch nicht von den nach tz. 55. an die ordentli chen Richter gewiesenen." Das Deputationsgutachten hierzu lautet: „Dasselbe, daß nämlich der Z. Hinwegfalle, gälte vom ß. 64., und der Ausnahme der tz. 55. an den ordentlichen Rich ter gewiesenen Streitigkeiten bedarf es nicht, wenn das Gutach ten der Mehrheit der Deputation durchginge, weil in Ansehung derselben es bei der Regel verbleibt." (Z. 19. d. n. F. des gedach ten Gesetzentwurfs.) Prinz Johann verwendet sich für die Ansicht der Deputa» tion, da nach den früher gefaßten Beschlüssen die Verlöbnis streitigkeiten den Ortsgerichten überwiesen, und überhaupt nur noch in dieser Hinsicht 2 Instanzen gestattet werden sollten. Bei der Frage: Soll tz. 64. nach dem Vorschläge der De» putation in Wegfall kommen? erklären sich 36 Stimmen gegen 1 bejahend. tz. 65. heißt: „In den Schönburgkschen Receßherrschaften gehören, bis auf weitere Anordnung, Ehesachen vor die Gesammtregierung zu Glaucha. Hiernachst bleiben diejenigen Untergerichte in d«r Oberlausitz, vor welchen bisher Ehesachen verhandelt wurden, Ehegerichte. Von jener Regierung und von diesen Gerichten gilt Alles, was ZZ.54 — 64. rücksichtlich der Appellationsgerichte bestimmt ist. Insonderheit haben sie in Appellatkonsfallen (HZ. 63. 64.) unmittelbar an's Oberappellationsgericht zu berichten." Die Deputation hält dafür: „Auch der ß. 65. würde in Wegfall kommen, wenn die Mei« nung der Mehrzahl der Deputationsmitglieder angenommen würde." Bürgermeister Bernhard!: Nach den so eben gefaßten Beschlüssen sei der Vorschlag der Deputation nicht mehr an wendbar, wohl aber müsse es im 2. Satze dieses §. statt: tz. 54 — 64. heißen: tz. 59 — 64, indem nunmehr, wo die Ehever» löbnißstreirigkeiten bei den Ortsgerichten blieben, in der Ober lausitz und in den Receßherrschaften keine Abänderung einzutre* ten brauche. Prinz Johann: Die Regierung habe in dem zwischen ihr und den Standen der Oberlausitz abgeschlossenen Vertrage in der kirchlichen Verfassung der Oberlausitz nichts zu ändern versprochen. Dieses würde auch der Fall gewesen sein, wenn man den Gesetzentwurf unverändert angenommen hätte, durch die bisher gefaßten Beschlüsse sei aber Manches in das Gesetz gekommen, was der in der Oberlausitz bestehenden Einrichtung entgegen sek. Nach seinem Dafürhalten sei es daher am zweck mäßigsten, diejenigen zu citiren, bei welchen nichts obiger Zusicherung zuwiderlaufendes zu finden sei, und er schlage des halb vor, den 2. Satz des tz. so zu fassen: „Von jener Regie rung und diesen Gerichten gilt Alles was nach tz. 58. und 60. rücksichtlich der Appellationsgerichte bestimmt ist, auch was tz, 59. und 64. 6. von der Regierung zu Glaucha enthalten. In- onderheit rc." Staatsminister v. Könneritz widerspricht dieser Ansicht. Er übergehe vor der Hand alles das Domstift St. Petri zu Budissin Betreffende, bemerke aber, daß die in 11. jenes Vertrags mit der Oberlausitz einigen Städten und Patrimonial- obrigkeiten vorbehaltene Consistorialgerichtsbarkeit durch das Gesetz aufrecht erhalten werde. Die Provinzialverfassung im klebrigen, soviel sie die protestantischen Ehesachen betreffe, von denen zur Zeit allein die Rede sei, sei dem Entwürfe nicht ent gegen. Es seien in der Oberlausitz die Ehesachen, so wie die Personal - und Realgerichtsbarkeit der Geistlichen den weltlichen Gerichten überwiesen; dieß solle auch nach dem Gesetz so sein; denn wenn auch über das ioi-uin der Geistlichen zur Zeit noch
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