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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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714 und unter Aussetzung desjenigen, was darin über das domstift- liche Consistorium zu Budissin enthalten ist, angenommen? Dieß ward einstimmig bejahet. 67. : „Rücksichtlich der Militairpersonen tritt in den Fallen §§. 54 — 58. ingleichen in Ehestreitigkeiten an die Stelle des Bezirks appellationsgerichts oder des Untergerichts (Z. 65.) das Appella- tivnsgericht zu Dresden, und in Ehesachen, wenn die Militair- person und dessen Gattin katholisch sind, bildet das katholische Consistorium zu Dresden die erste Instanz." Das Gutachten der Deputation lautet: Zu §. 67. „Wenn das Gutachten der Deputation Annahme fände, würde vom Z. nichts bleiben als die Worte: In Ehesa chen , wenn die Militairperson — Instanz. Im entgegengesetz ten Falle würde der Z. unverändert beibehalten werden." Unter den nach den frühern Beschlüssen eingetretenen Um ständen fallt die von der Deputation beantragte Abänderung hinweg, und es findet nur Bürgermeister Bernhardi in die sem tz. unentschieden, ob inskünftige auch Verlöbnißstreitigkei- ten der Militairs vor dem Appellationsgerichte oder resp. catho- lischen Consistorio zu Dresden entschieden werden sollten, oder auch diese nach den bei tz. 54. flg. gefaßten Beschlüssen vor das Militairgericht zu ziehen wären. Prinz Johann halt Letzteres den Verhältnissen der Mili tairs für unangemessen. Um also jeden Zweifel zn beseitigen, schlage er vor, das in diesem tz. enthaltene Citat des tz. 65. weg fallen zu lassen, damit man gleich sehe, das Wort „Unterge richt" sei sowohl auf die Oberlausitz, als auf die Kriegsgerichte zu beziehen. Nachdem dieß diegehörige Unterstützung gefunden, wird derselbe auch einstimmig angenommen. Bischof Mauermann: Da viele katholische Militairs besonders in der Oberlausitz angesessen wären, so mochte es wohl nicht unpassend erscheinen, sie, zumal wenn sie daselbst in Gar nison stünden, dem Domstifte zu Bautzen zu überweisen. Königl. Commissar v. Schumann: Es werde daraus eine Ungleichheit entstehen, indem die protestantischen Militairs ihren Gerichtsstand in Ehesachen in Dresden hatten, auch der Garnisonort kein toi-um begründe. tz. 67. wird demnächst unter den beliebten Abänderungen einstimmig angenommen. Die Abstimmung über Z. 35. hatte man sich früher bis nach beendigter Discussion des eben behandelten §. Vorbehalten, und fand derselbe nach der vom Präsidenten gestellten Frage: Nimmt man ß. 35. unverändert an? allgemeine Annahme. 68. lautet: „Ueber die Rechte, welche zwischen den streitenden Theilen unter sich, und rücksichtlich der Kinder derselben, nach einer An nullation der Ehe oder Scheidung vom Bande, oder auf immer vom Tisch und Bette statt finden, haben Ehegcrichte nicht zu ent scheiden. Sie dürfen aber für die Dauer des Ehestreites oder einer zeitigen Scheidung vom Tisch und Bette feststellen, welcher Theil für die Erziehung und Ernährung der Kinder zu sorgen und ob und in welcher Größe der Ehemann der Ehefrau Alimente (auch für die Kinder) zu verabreichen habe; jedoch haben sie (wenn sie nicht in einer andern Eigenschaft competent sind) auch wc- Hen dieser Puncte die Execution dem ordentlichen Richter zu überlassen." Das Deputationsgutachten lautet: Zu tz. 68. „Dafern die Kammer die Meinung der Mehrzahl der Mitglieder der Deputation hinsichtlich der ersten Instanz in Ehesachen zu der ihrigen machte, möchte das Wort: „ Ehegerichte" in der vierten Zeile, in die Worte: die im §. 66. gedachten besonder» Ehegerichte verwandelt werden." Bischof Mauermann bittet sich darüber Erklärung aus, ob sich die im §. erwähnte Erziehung der Kinder auch auf dis religiöse erstrecke, und ob die deshalb unter den Aelrern getroffene Übereinkunft einer Abänderung von Seiten der Ehegerichte un terliegen könne? Staatsmim'fter v. Könneritz beantwortet diese Fragen da hin, daß hier lediglich die Competenz, nicht aber das materielle Recht in Rede stehe. Hierauf ward der §. einstimmig unverändert angenommen. Der tz. 69. lautet: „Die vorstehenden Bestimmungen (tztz. 54. fg.) gelten nicht in Ansehung der Juden. Wegen derselben bewendet es zur Zeit bei dem Bisherigen." Dieser tz. fand ohne darüber entstandene Discussion allge meine Annahme. tz. 70. lautet: (Aufhebung des Bisherigen.) „Alle diesem Gesetze enkgs genlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen sind auf gehoben." Prinz Johann: Um alle über dieses Gesetz, rücksichtlich ! der exemten Gerichtsstände, etwa noch obwaltenden Zweifel zu ! beseitigen, und die dießfallsigen ausgesprochenen Ansichten des ! Ministern und der Kammer in Eins zu vereinigen, schlage er vor, diesem tz. einen Zusatz des Inhalts beizufügen: „und es treten so mit alle diejenigen, welche bisher einen exemten Gerichtsstand Z hatten, soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, unter die Ortsgerichte." Bürgermeister Wehner findet eine solche Bestimmung ebenfalls für unerläßlich, und dem §. 55. der Verf. Urk. ent sprechend. Bischof Mauermann und V. Großmann widersetzen sich dem, indem ein solcher Zusatz den, bei tz. 11. gefaßten, Be schlüssen zuwider laufe, und ersterer den verworfenen §. II. nicht ersetzen könne. Staatsministerv.Könneritz: Obgleich er überhaupt nicht gewiß Voraussagen könne, daß die Regierung sich mit allen, von der Kammer gefaßten, Beschlüssen vereinigen werde, so werde sig sich doch ganz bestimmt nicht für die Annahme des vorgeschlage nen Zusatzes, insofern er die Stelle des Z. 11. einnehmen solle, er klären, indem wenigstensaufgewisse Elasten der vorher Exemten, z. B. auf die in ihrem eignen Gerichtsbezirke wohnenden Justi tiarien, die aufgestellte Bestimmung keinen Bezug haben dürfe, wenn man auch sonst nicht fragen wolle, was zweckmäßig, nütz lich und angemessen sei. Prinz Johann: Er verkenne die Nichtigkeit dieser Bemer kung nicht, und es könnten wohl einige Ausnahmen von der von ihm im Allgemeinen gestellten Regel eintreten, weshalb ex nun.
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