Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
raumung des Jnrotularions-Termines darüber mit zu decretiren und zu verfügen. Allein schon an sich wäre hiergegen manches Bedenken zu erheben; am wenigsten möchte aber eine solche Ein richtung dann zu billigen sein, wenn man den Recurs durch Ap pellation abschneiden wollte. Geschieht letzteres nicht, so tragt man neue Weiterungen in den Proceß hinein. Vermehrt würden diese dann, wenn bei einer, in dem summarischen Processe wegen geringfügiger Gegenstände so oft vorkommenden objectiven Klag- Cumulation Beklagter einen Theil der Klage leugnet, einen an dern aber einräumt und zerstörliche Ausflüchte vorschützt. — Die ser Fall tritt häufig ein, und er würde zur Folge haben, daß jeder Theil Bescheinigung und Gegenbescheinigung einreicht und die Acten über einen Gegenstand von 3 Thalern mit vier resp. Be scheinigungen und Gegenbescheinigungen geziert werden können. Der all d. berufene Grund erheischte wohl eigentlich keine Widerlegung, da dessen Unhaltbarkeit sofort ins Auge fällt. Der Umstand, daß einseitige Urkunden, — (worunter man fälschlich wohl die vom Producenten ausgestellten Schriften oder, nach der Terminolo gie, 8eriptur«8 pro 8eribente hat bezeichnen wollen)— also nicht vollbeweisende, zur Bescheinigung bezogen werden, kann offenbar eine Schlußfolge darauf nicht begründen, daß um des willen dem Gegenbescheinigungführer die Einsichtnahme der Be scheinigung nöthiger sei, als in einem Falle, wo Urkunden mit voller Beweiskraft producirt werden. Zu ermessen, was auf die Bescheinigung durch eine solche unzulängliche Schrift für ein Werth zu setzen sei, ist abermals Sache der richterlichen Entschei dung, und es bedarf dießfalls um so weniger eines Disputats, als darüber die Gesetze — (Erl. Proc. Ordn. XXX. 4.) — und die Rechtslehrer klare Maße geben. Am wenigsten würde sich hierauf eine Ausnahme für die geringfügigen Handelsgerichtssa chen basiren lassen, da ja auch bei vielen andern Gerichten, so zu sagen, täglich Ansprüche durch Contocurrenten unterstützt wer den. — Die unterzeichnete Deputation kann daher ihr gutachtli ches Dafürhalten, nach sorgfältiger Erwägung und mit einstim miger Ueberzeugung nur dahin stellen: I. > daß die zweite Kammer sich dem beregten Anträge der ersten nicht anfchließen, vielmehr ihrer Erklärung auf Annahme des Gesetz-Entwurfes all tz. II. lit. b. inhäriren wolle. Wird dieß beschlossen, so erledigt sich auch II. die von der ersten Kammer bei §. II. lit. ll. beliebte Abänderung, statt der Worte: „bis zu dem anberaumten Inrotulation-Ter mine," die Worte: „„in den festgesetzten Fristen"" zu setzen, von selbst, wohingegen dann, wenn die zweite Kammer dem An träge der ersten all!, beipflichtet, auch der so eben gedachten Ab änderung beizutreten sein mochte. — Uebrigens wird, wenn das Gutachten der unterzeichneten Deputation all I. Genehmigung bei der Kammer erhält, zum Versuch einer Vereinigung der sich scheidenden Ansichten beider Kammern nach ß. 129. des Ent wurfs zur Landtagsordnung und tz. 131. der Verfassungsurkunde zu vcrschreiten und deshalb von der 2. Kammer darüber: ob hiermit die unterzeichnete Deputation beauftragt oder eine besondere Deputation dazu ernannt werden solle? Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden, st. 760 sowohl wegen Anregung der dieserhalb nöthigen Veranstaltung bei der ersten Kammer Beschluß zu fassen fein. — Wenn endlich III. die erste Kammer hinsichtlich der Anträge, welche von der unter zeichneten Deputation in ihrem vorigen Berichte vom 9. März d. I. bei dem Puncte VI. unter a. K. und e. der zweiten Kammer zur Erwägung empfohlen und von dieser an die dritte Deputation zur Begutachtung gewiesen wurden, sich dahin ausgesprochen hat, daß dieserhalb vor allen Dingen diese Begutachtung der dritten Deputation und nachgehends die Beschlußnahme der zweiten Kammer abzuwarten sei, so hat hierbei die unterzeichnete Deputation für jetzt weiter etwas nicht zu bemerken. Vorerst erklärt der Staatsminister v. Könneritz, daß das Justizministerium mit der Ansicht der ersten Deputation der zwei ten Kammer einverstanden sei, und man habe gegen den Zusatz der ersten Deputation der ersten Kammer die dringendsten Vor stellungen gemacht; allein man sei in der ersten Kammer bei der gegenseitigen Ansicht geblieben. Der Vicepräsidentv. Haase ist dagegen der Ansicht, daß man der ersten Kammer beistimmen könnte, und sucht durch ein Beispiel zu beweisen, daß Jemand, wenn er auch das Recht auf seiner Seite habe, um sein Geld kommen könnte, wenn die Frist nicht getrennt werde, wenn nämlich der Beklagte seine Er- ception erst am Ende der Frist zu beweisen unternehme. Dieser Ansicht wurde jedoch von dem Abg. N oux und dem Staatsminister v. Könneritz widersprochen, und letzterer be merkt insbesondere, daß das, was I). Haase erwähnt habe, nicht gegen diesen Gesetzentwurf gehe, sondern überhaupt gegen das Verfahren in geringfügigen Sachen; denn der angeführte Fall sei bei jedem Verfahren in geringfügigen Sachen möglich, mögen diese beim Handelsgerichte anhängig sein oder nicht. Nun habe der vorliegende Gesetzentwurf nicht ein neues Verfahren über geringfügige Rechtssachen geben wollen, sondern nur das Mandat über die genannten Sachen auf den Handelsproceß in Anwendung bringen wollen. Nachdem noch der Referent Abg. Roux zur Unterstützung des Deputationsgutachten mehrere Gründe vorgebracht hatte, stellte der Vicepräsident v. Haase die Frage, ob die Kammer dem Dcputationsgutachten beitreten wolle? Da die Kammer sich für Annahme desselben entschied, beschloß man ferner, um eine Vereinigung mit der ersten Kammer zu erzielen, die Sache der Deputation, welche den Bericht geliefert habe, zu übertra gen, so daß diese mit der ersten Deputation der ersten Kammer in Bcrathung treten soll (Beschluß folgt.) Verantwortliche Redaction: vr. Grettchel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Nächste Seite
10 Seiten weiter
Letzte Seite