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Erzgebirgischer Volksfreund : 20.09.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-09-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-191909208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19190920
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19190920
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1919
- Monat1919-09
- Tag1919-09-20
- Monat1919-09
- Jahr1919
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 20.09.1919
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WWW »,»»«»«««»« AW, »E Tageblatt - Amtsblatt L und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Larlensteln, Johanngeorgenstadt. Lößnitz, Neustadlei, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. ^7 Verlag von L. M. Gärtner, Ane, Erzgeb. F-nstmch-«»schlosst- Aue 8,. Lößnitz (Amt iw«) 440. Schneeberg 10, Schwarz«ndrrg Drohtanschüst: Volkssreund Aueerzgedirg«. 72. Jahrg. Sonnabend, den 20. September 1S1A Nr. 218 2. 3. Di Pserüeräuüe ia Neustiidtel ist «lösche«. NeustLdlel, 19. September 1919. Der Stadtr-l. Kilssexpedienl l. für Registratur und Kraft. Schneeberg, den 19. September 1S1L tinclst Haaselau, Oberregierungsrat. II. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Berlin, den 28. August 1919. ReichsbÄle-wungsstelle, Dr. Aue. 1. Der «irchennerstenb. Oberkirchenrot Thom«. Bönning, 6en Kl. Ssptemdor, panktlicl, nacbm. >'/, vstr in asr St. BtostgnngeillrnN« statt: „Svslv, verriss nlekt ttiv loten I" der Dezugsscheinpflicht sowie der n, de» Verwen-ungsverbote« für . , ittelbekauntmachnng. « Bom 28. August 1919 Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Rrichsbekleidungsstell« vom 22 März 1917 (RGBl. S. 287) wird folgende» bestimmt: jüngeres Fräulein zur Mithilfe im Trnährnngsamt zum sofortigen Antritt gesucht. Bewerbungen mit Gehaltsansprüchen und Angabe des Antrittstage» bl» 23. SeptenGer 1919 erbeten an Gtadtrat Hartenstein. Gesamlseuerwehr Aue. In der Zell vom 22.-27. September wird eine Alarm-Uebung, bei der Nordwestwind ange nommen wird, abgehalten werden. Wer ungerechtfertigt diese Hebung versäumt, wird bestraft werden. «ne, den 19. Sepiember >919. Der städtische Dranddirebtnr. Max Weichhold. , - (kr. »ebbey. Suost r ?ugk in k, eornntlu»: ksquism; Srnstm,: biotetts . Warum 7' p»Ul a«rst»ra,-2vlckau: ..NulietsI« (kmtaukltUirunzl); »rustm,: krnM» lür »ine tieks Stimme mit Klavier. »»«"«i-Sonavrsknuson. b-enunx: O»e«r «IllUg. .. . . Vorverkauk kür «Uv Programms - NUIN. ^Nurpl. 2 A.: SueLkmuil. Scbmuli- ^lgarrengemL. Lorvnn--Xue: unnum. PK so ?l: un« aa ovn LurMvvturvA, ^Nv krsuncks Urchllch« diusiir venlen kiernu sin«rvl»a«n Sostawavars, äsn 18 September 1919. v»e SlNvv«» ru Gek«»»I»»rp. — vr. yu»ch, Sürgermsister. Elch. " Die nachstehend» unter 1 undll abgedruckten Bekanntmachungen -er Rrichsbekleidungsstell« Verden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die mit den aufgehobenen Vorschriften zusammenhängenden Bestimmungen des Bezirksver bandes der Amtshauptmannschaft werden aufgehoben. Die Vorschriften über die kommunalen „Berechtigungsscheine' zur Erlangung sogenannter „Kommunalware" für die Versorgung der wirtschaftlich Schwachen werden hierdurch nicht berührt. , * Der Bezirksverband der Amtshauptmannschaft Zwickau. Gottesacker Schneeberg belr. Voraussichtlich wird im nächsten Jahre das L. Quartier der Erwachsenen aus unserem Gotte», acker eingeebnet und wiederbelegt werden. Alle diejenigen, welche ein Grad durch Lösung desselben vor der Wiederbelegung ausgeschlossen wissen wollen, werden andurch aufgefordert, den entsprechenden Antrag bis spätestens den 81. Dezember-s. Ja. bei dem Unterzeichneten zu stellen. Versäumnis der Krist zieht den Verlust des Rechtes nach stch. . Aufklärung für Gasabnehmer. Eine Befürchtung, datz die Gasbeleuchtung durch die Sperrstunde« gefährdet werden könnte, besteht ntcht. Es wird /, Stunde vor Eintritt der Dunkelheit -er volle Gas« druch hergesiellt. Voraussichtlich können in kurzer Zeit die Sperrstunden ganz auf» gehoben werden, vorausgefetzt, datz der sparsame Verbrauch wie in de« letzten 2 Monaten eingehalleu wird. Direktion -er ftäbl. Gas- und Eleklrizilälsverforgung Aue. Die Schuhhändler sollen di« in di« Kundenlist« eingetragenen Personen vor den nicht ck— getragenen beliefern. Die Bekanntmachung über die Derecktigung „zum Verkauf von Schuhwaren vom 19. «ngnß 1918 - Reichsanzeiger Nr. 199 - wird dahin °bg«»rd«rt: In 8 1' Abs. 1 fällt da» Wort „bedarfsscheinpflichtig,» fort. 8 Diese Bekanntmachung tritt am 1. September in Kraft. , dEEei'chsst"ellettfür"S Der Vorstand: Th « rmann, Strohm. Brennstossversorgung im Winterhalbjahr 1S1S-1S20. Zur Ausgabe gelangen an alle Saushallimgen nur «ohlengrundkarlen, deren Abschnitt« mit den Nummern 1—30 bezeichnet sind. ^ie°atte ^ahlmba^ "dMll chre Giltigkeit solange, als noch Brennstosfe ans Reichshausbrand, beiuasscheine der Reihe lll — silr den Monat Juli — zur Belieferung anslehen. Die neue Kohlengrunokarle wird beliefert, sobald Augustkohlen — das find solche bausbranhha^uaSlÄcin bar Äolho IV — in Äuo cingohon. Bio ans jcvo Äiarno^ontta^MIbE Menge an Brennstoffen wird von Fall zu Fall bei den einzelnen Kändlern von der Ortskohl«. 4 Derb^d^Abgabe von Kausdrandkohle» in Fuhren bleib! fernerhin bestehen. Aul Gewsrdebelriebe «nlsallends größere Mengen Brennstoffe dilnen nur insoweit im Ganzen g«k«s«t werden, als sllr den jeweilig zur Belieferung komimnden Monat zufte^ 8 Die zum Bezüge berechtigten Gewerbebetriebe, Behörden und fonsttge Belrieb« habvl bl» zum 24. September 1919 Anträge auf Erteilung von »«zufiascheineu i« d« Orkskohleustelle anzubriugen. Vordrucke zu den Anträge» können btt -er Orkskohlmstelst entnommen werden. Disfe find dis zum genannien Tag« ausgefüllt dost wieder adzugeben. 6 Die Inhaber von Äohlengrnndkarten und Bezagsscheinen «ttstea sich bi» »a« 39. September 1919 anler Vorlegung -er Kohleugruudkarteu and der LezvG». scheine »ei einem hiesigen «ändlerzum Br«»nstostdez»a« aamAden 7 Wer bi« Anmeldang in »er voraeschriebenen Zeit «aterlakr» nam» ans JNMUNNO von Brennflosse» im Winterbalbjahre nicht rechnen. . ,,. 8. Bezugsoereinigungen werden sür den kommenden Winter wegen der durch ihr Bestehen sür ein« gleichmäßige Belieferung der Verbraucher sich zeigenden Schwierigkeiten nicht zugelaffen. Den- lenigen Teilnehmern an Bezugsoereinigungen, die im Sommerhalbjahr Mit d«r anfangs errechnet«» .Brennftoffmenge vollbelieserl worden find, wird die zu viel gelieferle Meng« von der mn« ^Kohlengrundkarte gekürzt. . 9. Die Kohlenhändler müssen die sich anmelüenden Person« > n doppelt zu führend« „Kundenlist« «intragen. Bet der Entgegennahme der Anmelduiig muß der Anmeldeabschpitt der ÄphlSHNM»» ka^Wo. d» Rvtzftnv^gsMMeS abget»«^ «krdrst - 10. Dis Abschnitts der Kohlenkarlen und der Bezugsscheine find nut den Kimdenllslm bis zum 2. Oktober 1919 bei der Ortskohlenstelle einzureichen. Vordrucke zu Kundmltsten können bei der Orlskohlenstelle gegen Bezahlung der Selbstkosten von den Ländlern «ntnommm werd«. «ar (Erzgeb.). 16. September 1919. Der Aal brr Slab». — Orlskohlmstelle. - Dektumtmachung üb« die Aushebung der Gchuhbed«f«scheiupfltcht ° . z vom 28. August 1919. , / Aus Grund des 8 3 der Bekanntmachung de» Bundesrat» über di« Errichtung einer Reichsstelle sür Schuhversorgung vom 28 Februar 1918 —Reichegesetzbl. S. 199 — wird angeordnet: 81- E» tret« folgende Bekanntmachungen der Reichsstell« für Schuhversorgung außer Kraft: ' Die Bekanntmachung der Reichsstelle sür Schuhversorgung über Schuhbedarfsscheine vom 27. März 1918 — Reichsanzeiger Nr. 74. Die Bekanntmachung über Vordrucke für Schuhbedarfsschein« und Abgabebescheinigungen vom 16. April 1918 — Reichsanzeiger Nr. 92. Die Bekanntmachung über Sonderschuhbedarfsschein« vom 8. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 184. Di« Bekanntmachung über die Regelung de» Verkauf» von Schuhwerk im Kleinhandel vom 8. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 184. Di« Bekanntmachung üb« di« Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen, sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schubwaren vom 29. Juni 1918 — Reichsanzeiger Nr. 147. Di« Bekanntmachung üb« die Versorgung von Kindern mit bedarfsscheinpflichtigem Schuh- werk vom 1. Oktober 1918 -- Rricksa,»einer Nr. 249. Di« B«kanntmachung über di« Vordruck« sür Schuhbedarfsscheine vom 9. Dezember 1918 — Reichranztiger Nr. 298 . Vas 28 sttktunxsmSMxs Hänel-OlauÜ-Ljrckenkonsvrt E» treten außer Kraft: 1. Sämtliche Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle betreffend die Dezugsscheinpflicht für Web-, Wirk- und Strickwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse, soweit st« der Bekannt machung des Reichswirtschaftsministers über Aufhebung der Dezugsscheinpflicht für Web-, Wirt- und Strickwaren vom 26. August 1919 (RGBl. S. 1477) entgegenstehen. 2. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Einkaufsbücher vom 8. Dezember 1916. S. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über den Stoffverbrauch bei Anfertigung von Kleidungs- und Wäschestücken vom 27. März 1917. 4. Bekanntmachung Ler Reichsbekleidungsstelle über di« Verwendung von Wasche in Gast- wirtschaften vom 14. Juli 1917 in der Fassung der Bekanntmachung über Ausdehnung des Tisch wäscheverbot» in Gastwirtschaften vom 8. Juni 1918. v. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verwendung non Waschmitteln in ge werblichen Waschereien vom 8. August 1918 Schrotmühle«. Auf die nachstehend« Verordnung de» Wirtschaftsministerium« zu Dresden wird hiermit besonder« hingewiesen. Die tn 8 8 geforderte Ameigh ist ' di» zum 89. September 1919 o«l« Bezirksverband der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einzureichen. Schwakenberg, am 18. Sept. 1919. v« «estfüchsische Itommunalverbaud für den Bezirksverband der Anrtshmtptmannschast Schwarzenberg. Verordnung, betreffend Schrotmühlen. Aus Grund des 8 73a der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18 Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. SW) wird bestimmt: 8 1. Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung jede nicht ge werblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum Mahlen, Schroten oder Quetschen von Drtreido geeignet ist, mag sie für Hand- oder Krastbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest ein- aebaut sein. 8 ». Die Benutzung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz-Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn) ist untersagt. Andere Früchte der im 8 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernt« 1919 (RGBl. S. S3S) bezekchnrten Arten dürfen nur zur Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots und nur mit christlicher Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde in Schrotmühlen verarbeitet werden. Di« Genehmigung ist nur dann zu rrteilen, wenn die Verarbeitung in einer gewerblich betriebenen Mühle mit erheblichen Schwierigkeiten für den Antragsteller verbunden ist oder sonstige besondere Gründe die Benutzung der Schrotmühle rechtfertigen. Der Antrag muß unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden und hat dir Meng« und die Art oer zu verarbeitenden Vorräte zu enthalten. Di« Genehmigung muß den Namen des Unternehmers, die Men« und Art der zu vrrarbei- knden Früchte sowie den Zeitpunkt, bis zu dem Lie Genehmigung erteilt ist, enthalten. Der Kommunalverband hat für Einhaltung der von ihm auf Grund der Reichsgetreide- ordnUng zur Ueberwachuna der Selbstversorger erlassenen Bestimmungen zu sorgen und den Betrieb des Antragstellers während der Dauer der Bewilligung fortlaufend überwachen zu lasten. Die Durchführung d«r Bestimmungen in Absatz 1 bis 6 ist vom Kommunalverband durch Anlegen von Siegeln oder durch sonstige geeignete Maßregeln zu sichern. .. SL Ankernehm« landwirtschaftlicher Betrieb«, die stch im Besitze einer Schrotmühle befinden, sind verpflichtet, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Kommunalverband zur Eintragung tn ein Register anzumelden. - unternehm« landwirtschaftlicher Betrieb«, dir nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schrotmühle erwerben, find verpflichtet, diese gemäß Absatz 1 Innerhalb einer Frist von zwei Wochen von dem Tage ab anzumelden, an dem st« den Gewahrsam an der Schrotmühle erlangen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen di« Vorschriften dieser Verordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen des Kommunalverbandes werden nach ß 80 Abs. 1 Nr. 12, 8 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 bestraft. , 8 6 Diese Verordnung tritt am Tage d« Verkündung in Kraft. Damit erledigt sich die Ver ordnung der stellvertretenden Generalkommandos vom 13. Mai 1918 (Sachs. Staatszeitung Nr. 114 vom 18 Mai 1918). Dresden, Lat 6. Sept. 1919. Birtfchaftsmintsterium
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