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Sächsische Elbzeitung : 02.11.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-11-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-186611028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18661102
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18661102
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler: Beilage enthält die gleiche Paginierung wie die Hauptausgabe
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1866
- Monat1866-11
- Tag1866-11-02
- Monat1866-11
- Jahr1866
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 02.11.1866
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von Preußen cinräluneu. 2) Die Besetzung der Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche Königlich Sächsische Infanterie durch eine Königlich Preußische Jn- fautcricabthciluug unter gegenseitiger militärischer Ehrenbe zeugung abgclöst wird nnd der Königlich Sächsische Gon-, vcrncur (Commändant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu ernennenden Gvuvcr- ncnr (Commaudaut) nbcrgicbt. Die Sächsische Jnfniitcrie- bcsatzuug marschirt mit Waffen nnd Gepäck ab, nm sich zu nächst nach den diesen Truppenthcilcn zu bezeichnenden Stand- gnarticrcn zu begeben. 3) Alles auf der Festung befindliche nnd noch dahin zn verbringende Sächsische Material au Geschütze», Waffen, Munition und Ausrüstungsstücken, Vor- räthcn, Lebensmitteln nnd alles sonst sich daselbst befindende StaatScigcnthum verbleibt nnbcstrittcncü Eigcnthum der Kö niglich Sächsischen Negierung. Die Letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belas sen oder von da jederzeit znrückzichcu kann. 4) Znr Bc- wahrnng des Königlich Sächsischen StaatöcigenthnmS ver bleibt, jedoch nntcr dem Oberbefehl deö Königlich Preußi schen Gouvernements (Commandantnr) das Königlich Säch sische Artillerie-Detachement als Theil der Bcsatznug in der Festung; mit ihm der Unter-Commaudaut, der Fcstnngs- Jugcuieur, der Adjutant, sowie alle Fcstungsbcamte nnd Handwerker. Der Königlich Preußischen Besatzung der Fest ung steht cö frei, die dortigen Magazine nnd Norrälhc al ler Art zn ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zn benutzen. 0) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratificationen des FricdcnSvcrtrageö wird Seine Majestät der Ltöuig von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Fricdcnö- bcsatzuug von Dresden bestimmten Trnppcuthcilnug, inner halb der militärisch zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausgedehntem Maaßstabe, nnd zwar noch vor deren Rück kehr nach Sachsen, eintretcn lassen. Die im klebrigen noch nöthigc Dcmobilisirung bei den einzelnen Truppen-Corps crsolgt unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaften ein. 6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von Preußischen und Sächsischen Truppen. Die hierzu bcstimmtcu Köuiglich Sächsischen Truppen werden eine» Präscnzstnud von 2 biö 3000 Mann, exclnsivc dcr Chargen, nicht überschreiten. 7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten Königlich Säch sischen Trnppcntheilc wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadrcs, Pferde, Waffen nnd Ausrüstung nntcr Vernehm ung mit dem Höchstcommaudircndcn Königlich Preußischen General, in Sachsen geregelt werden. Anch wird demselben Sächsischer Scits das Marsch-Tableau für die aus Oester reich zursickkehrcndcu Königlich Sächsischen Truppen recht zeitig mitgcthcilt werden. 8) Sobald die einzelnen Sächsi schen Trnppcntheilc ans sächsisches Gebiet znrückgckchrt sein werden, treten sic bis auf wcjtcrc Bestimmung nntcr den Oberbefehl des Höchstcommandircndcn Königlich Prcnßischcn Generals in Sachsen. 9) Für die Stadt Dresden nnd die dort angelegten Festungswerke ernennt Seine Majestät der tüöuig von Preußen den Gouvcrncnr, Seine Majestät der -Wuig von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältnis; dieser Behörden zu einander und zu den beider- zeitigcu Besatzungs-Contiugeutcu von Dresden wird vorläu fig nach Analogie der früheren Bnndcsfestungcn geregelt. Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weiteren Einvernehmen Vorbehalten. 10) Bis die Reorganisation der Sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Eiurcihnng in die Armee des Norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthigc Anzahl von Truppen seiner seits zn stellen. Die hieraus entspringende» gegenseitigen Verpflichtnugen werden zwischen den beiden bcthciligten ho hen Regierungen durch besondere Vcrcinbarnng näher gere gelt werde». Sümmtlichc, für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthigcn Anordnungen bleiben ei ner Verständigung zwischen der Königlich Sächsischen Nc- gicrnng und dem Höchstcommandircndcn Königlich Preußi schen General überlassen. Vorstehende Bestimmungen sol le» als mit der Natifieation des Fricdciisvcrtragcö ratificirt augcschcn werde». Berlin, den 21. October 1866. (1^.8.) (gcz.) von Friesen. (I-.8.) (gez.) Savigny. (i0.8.) (gcz.) Hohcnthal. IH. Protokoll. Verhandelt Berlin, de» 21. Octobcr 1866. Bei der hcntigcn Unterzeichnung des zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossenen Friedcnsvcrtragcs, erklären die Königlich Sächsischem Bevollmächtigten unter Bezugnahme ans Artikel ö Folgendes: Die Königlich Sächsische Negier ung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Ucbcrcinstimmung zn bcthätigcn, welche zwischen ihr nnd dcr Königlich Prcnßischcn Regierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zn verfolgenden politischen Nichtmig besteht, ist biö zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internatio nalen Repräsentation des Norddeutschen Blindes in defini tiver Weise geordnet sei» wi^d, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe nnd Negierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht un terhält, auf die Preußischen Missionen zn übertragen nnd b) dasselbe Verhältnis; denjenigen sHöfcn und Negierungen gegenüber, bei welchen dermalen Sächsische Missionen bc- stchem, in allen Fälle» temporärer Vacanz, a»f deren Dauer eintretcn zu lassen, e) auch in diesen: Sinne die Königlich Sächsischen Vertreter im AnSlande mit entsprechender Jn- strnction zu versehen, so daß sich Sachsen, im Geiste des mit Preußen abgeschlossene» Bündnisses schon jetzt in inter nationaler Beziehung der Prcnßischcn Politik fest anschließt. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erklärt seiucrscitö, daß seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Ver tretung zu übernehmen nnd hierbei die Interessen, sowohl der Königlich Sächsischen Negierung, als anch die der Kö uiglich Sächsische:: Staatsangehörigen, gleich wie ihre eige nen allenthalben zn wahren. Schließlich waren die beider seitigen Bevollmächtigten dahin einig, daß durch vorstehende interimistische Bcstimnnmgcn daö Recht Seiner Majestät des Königs von Sachsen, in einzelnen Fällen außerordent liche Bevollmächtigte zn senden, in keiner Weise altcrirt werden solle. Vorstehendes Protokoll soll als . mit der Ra tification des Friedcnsvcrtragö watificirt angesehen werden. Geschehen wie oben. jD. 8.) (gcz.) von Friesen. (D.'8.) (gcz.) Savigny. (D. 8.) (gcz.) Hohcnthal. Ncdaction, Druck und Verlag von Th. Legler ar H. Zeuner in Schandau.
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