Sächsische Elbzeitung : 13.12.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-12-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-186712136
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18671213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18671213
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1867
- Monat1867-12
- Tag1867-12-13
- Monat1867-12
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- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 13.12.1867
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Sächsische für Schandau und Hohnstein. Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint regelmäßig Freitags und iß durch die Expedition in Schandau, sowie durch alle Postanstalten für 10 Ngr. Vierteljahr!, zu beziehen. — Inserate für auswärts nehmen au: Hr. Kämmerer Hesse in Hohnstein, sowie die AnnoucenbureauS von H. Engler und E. Fort in Leipzig, welche man an erwähnten Geschäftsstellen spätestens bis Mittwoch Abend, in der Expedition d. Bl. aber bis Donnerstag früh 9 Uhr abzugeben bittet. 50. Freitag, den 13. December 1867. Bekanntma ch u n g. Nach bereits im Jahre >863 beschlossener Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hamburg-Brcmer-Feuer-Verstcherungs« Gesellschaft innerhalb des Königreichs Sachsen ist neuerdings bei der Brandverstchcrungö - Coinmisston zur Anzeige gelangt, daß mit dem 1. November 1867 alle Police» dieser Privat-Fcnerverstchcrungs^Gcscllschaft über hicrländische Versicherungen.abgelaufen seien. GcmäS den Bestimmungen in tz 30 der zum VI. Abschnitte des Jmmobiliar-Brandvcrsichcriingö-Gesetzes gehörigen AuS- iührungS-Verordnung vom 20. Oelober 1862 wird dies vor Zurücknahme der crtheilten Coneesston mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, die etwa noch ungelöst gebliebenen VerstchernngSverlräge und Entschädigungsansprüche binnen 6 Wochen anzu- mclden, unter der Verwarnung, daß außerdem dergleichen Ansprüche im Verwaltungswege nicht werden berücksichtigt werden. Dresden, den 25. November 1867. Königliche Brandversicherungs-Coinmission. Oberländer. Rudolph. Wochenschau. Sachsen. Dresden. Die wichtigsten Bestimmungen deS Ninderpestgesetzes, welches von den Landwirthen günstig ausgenommen worden ist, sind folgende: Wenn die Rinder pest (Löserdürrc) in einem Nachbarlande oder im Lande selbst ausbricht, hat das Ministerium dcü Innern alle Maßregeln anzuordnen, welche geeignet sind, um sowohl die Einschleppung und beziehentlich Weitcrvcrbreiiung der Seuche zu verhindern, alü die im Lande auögebrochcne Seuche zu unterdrücken. Zur Durchführung dieser Maß regeln kann sich dasselbe sowohl der gewöhnlichen Ver waltungsbehörden bedienen, als nach Befinden besondere Eommissare mit Vollmacht versehen, auch von militärischer Hilfe Gebrauch machen, und erstreck« sich die Ermächti gung bis auf Tödtung deö Hornviehbestandeö (auch Zie gen und Schafe) und Vernichtung der gififangcnden Sa chen in dem erforderlichen Umfange. An Orten, wo. die Rinderpest auSgebrochen ist, hat feder Orlseinwohncr die Verpflichtung, bei Ausführung der polizeilich ungeordneten Maßregeln, insbesondere beim Tödten der Vichstücke, beim Fortschaffen und Verscharren des getödtetcn ober gefalle- nen Viehes, bei der Vorrichtung des zum Verscharren be stimmten Platzes und beim Graben und Zuwcrfen der zur Bergung der Vichcadavcr nöthigcn Grube nach Anweisung der Behörde die soweit erforderliche Hilfe entweder selbst oder durch andere geeignete Personen zu leisten. Für das jenige Vieh, welches an der Rinderpest fällt, oder welches infolge der gegen diese Seuche angcordnetcn polizeilichen Maßregeln getödlet wird, ingleichen für die gififangendcn Sachen, sowie für die zum Fortschaffen und Verscharren dir Thicreadavcr gebrauchten Eseräihschaficn, welche nach polizeilicher Anordnung "vernichtet werden, sollen die Be- sitzer volle Entschädigung aus der Staatskasse erhalten. Ausnahmen von dieser Entschädigung sind jedoch festgestcllt, sowie auch Gcfängnißstrafen für die, welche wissentlich krankes oder verdächtiges Vieh einlreiben, nicht sofort nach erlangter Kenniniß Anzeige von der Seuche bei der Orts- Polizeibehörde machen rc. Uebcrhaupt werden alle zur Verhütung oder Tilgung der Seuche dienenden Maßregeln auf Kosten der Staatskasse oder der Gemeinde des Seu- chenorteü auSgeführt. Aus dem lausitzcr Oberlande wird dem „Dr. I." untern« 11. Dcebr. Folgendes geschrieben: Dein südlichen Theile der Lausitz ist eine Wcihnachiofreude bereitet wor den, wofür er Gott dankt. Bekanntlich ist das sogenannte lausitzer Oberland, d. h. der in Deutschland bevölkertste, durchweg von der Webcrindustric lebende Theil der Lausitz von Herrnbut-Zitiau östlich, bis Wchrsporf westlich, bis daher der Eisenbahnverbindung gänzlich entzogen geblieben und hierdurch in seinem GewerbS- und HandelSbc.triebe wesentlich benachtheiligt gewesen. Jetzt hat die nordbö» mische Eisenbahngescllschaft beschlossen, von Numburg eine Bahnlinie nach Löbau über Ebersbach und eine andere von Numburg nach Großschönau zu erbauen. Mit diesen beiden Linien tritt der Kern des Oberlandes: Ebersbach, Eiba, Seifhennersdorf, Großschönau u. s. w. in den Ei senbahnverkehr nach Norden, Süden und Osten ein, und die billige Anfuhr der unentbehrlichen Nohpioducie, wie der böhmischen und schlesischen Kohlen, der Garne und deö Getreides, ebenso die Abfuhr der Jndustrieerzeugnisse ist gesichert. — Die Negierung hat sich den lebhaftesten Dank dafür verdient, daß sie bas fragliche Unternehmen, wobei Siaatsunterstützung nicht gefordert wird, wcrkthätig unter- stützt hat. — Die wesentlichen Bestimmungen der neuen Post verträge zwischen 1) dem norddeutschen Bunde einerseits und Baiern, Württemberg und Baden andererseits, 2) dem norddeutschen DundL, Baiern, Württemberg, Baden einer seits, welche mit dem 1. Januar 1868 ins Leben treten sollen, sind folgende: 1) Daö Porto eines gewöhnlichen (d. h. bis 1 Zoll-Loth incl. wiegenden) frankirten Brie fes beträgt auf alle Entfernungen 1 Sgr. oder 5 Ncukr. oder 3 Kr. süddeutsche Währung. 2) Das Porto für ei-
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