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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der geringhaltige Goldschmuck und die Bewegung in der Goldwaarenbranche (II)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- ArtikelCentral-Verband 117
- ArtikelDer geringhaltige Goldschmuck und die Bewegung in der ... 118
- ArtikelLebensbild eines englischen Uhrmachers 119
- ArtikelEine Uhrenfabrik im Anfang des 19. Jahrhunderts (Schluss) 120
- ArtikelPatentbeschreibungen 120
- ArtikelDie Verzahnungen im allgemeinen und in Beziehung zur Uhrmacherei ... 122
- ArtikelSprechsaal 123
- ArtikelVerschiedenes 124
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 125
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 125
- ArtikelAnzeigen 125
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 118 — Bei der durch den Vorsitzenden des Aufsichtsraths an unsern Vertreter gerichteten Frage, wie der Vorstand die Be nutzung der Fachblätter für Veröffentlichungen der Schulangelegenheiten beurtheile, hat unser Kollege Eisass den Standpunkt vertreten, dass der Vorstand es als selbstverständlich erachten müsse, dass dem Organ des Verbandes das Material zuerst über wiesen werde. Der Vorstand ist dieser Auffassung seines Vertreters durchaus beigetreten und hat die Direktion der Schule von seinem dahingehenden Beschlüsse bereits verständigt. Eine durch den fünften Verbandstag dem Vorstande gewordene Aufgabe — dem verstorbenen Direktor Lindemann einen Grabstein zu setzen — ist bei der Anwesenheit unseres Vertreters in Glashütte gefördert worden. In unserer Sitzung vom 29. v. Mts. wurde der Wortlaut der Inschrift wie folgt beschlossen: Dem ersten Direktor der Deutschen Uhrmacherschule G. H. LINDEMANN, geb. Hamburg den 2ten Mai 1821, gest. Glashütte den 29ten März 1885. Der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher. Durch Sendung vom 8. d. Mts. an den Kassirer der Schulkasse Herrn Carl Kohl in Glashütte zahlten wir eine erste Rate von 600 Mk. für die Schule; zugleich übersandten wir die uns vom Kollegen Kittel-Altona für die Grossmannstiftung überwiesenen 6 Mk. Wir ersuchen die Vereins-Vorstände, welche mit ihren Beiträgen noch im Rückstände sind, um gefällige Einsendung derselben. Gaben für unsere Schule in Glashütte erbitten wir direkt unter der Adresse unseres Vorsitzenden, Berlin W., Kanonier-Str. 40. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Der geringhaltige Goldschmuck und die Bewegung in der Goldwaarenbranche. ii*). Frei sei die Industrie und ledig jeder Fessel! Das war das Schlagwort, mit welchem der Feingehalts-Gesetzentwurf trotz seiner mässigen Beschränkungen für die Edelmetallwaarenbranche, nnd obwohl nahezu alle Kulturstaaten der Welt die Freiheit der Gold- und Silberwaaren - Industrie schon längst und zum Theil durch sehr erhebliche Fesseln beschränkt halten, siegreich be kämpft wurde. Freilich kann es kaum mehr als ein Pyrrhus-Sieg genannt werden, wenn heute schon, nachdem das Feingehalts gesetz erst am 1. Januar 1888 in Kraft getreten ist, allenthalben auch von berufener Seite Stimmen laut werden, nach denen das neue Gesetz nicht nur Niemandem Nutzen bringt, sondern auch die bezüglich des Exports gehegten Erwartungen getäuscht hat. und nur als eine Formalität, als nur dem Namen nach existirend betrachtet werden kann. Mit dieser letzteren Kritik würde es sich denn also auch bestätigen, dass der so glückliche Gedanke des Regierungs-Ent wurfs, auf jenes sich immer mehr breit machende und unser Volkswesen vergiftende Scheinwesen auch damit ein wenig ein zuwirken, dass der Fabrikation der geringeren Gold- und Silber waaren eine Einschränkung auferlegt werde, — dass dieser glück liche Gedanke sich keinerlei Geltung verschafft hat. Denn die Regierung wollte offenbar dem Umstande Rechnung tragen, dass die Gegenstände, welche ein grösser Theil des Volkes mit Stolz und innerer Befriedigung seinen Schatz zu nennen gewohnt ist, — dass gerade diese vornehmsten aller volksthümlichen Waaren als das, was sie wirklich sind, feilgeboten werden. Und was würde sie erreicht haben, wenn das Gesetz nicht ernst genommen wird, wenn die geringe Waare in derselben Massenhaftigkeit, wie früher, dargeboten wird? Der Stempel, welchen die geringe Waare tragen darf, würde das Gesetz selbst mit in den Bereich des Scheinwesens hineinziehen. Hierüber sich mit der Bemerkung hinwegzusetzen, dass man den anfänglich sehr gewünschten staatlichen Eingriff — später eines Besseren belehrt — habe mildern und geradeso, wie bei jedem anderen Artikel, bei welchem die billige Waare sich eben falls zum Schaden der gediegenen zur Zeit breit macht, nur einen natürlichen Verlauf der Dinge habe herbeiführen wollen, ist doch wohl nicht angängig. Gold und Silber haben seit Jahr hunderten, was durch die Feingehaltsgesetzgebungen *) Nr. I siehe Nr. 5, S. 50 d. Bl. A. Engelbrecht. nahezu aller Kulturstaaten begründet ist, eine Aus nahmestellung beansprucht, und wer könnte sich, wollte er auch von allem Anderen absehen, im Hinblick auf die erweiterte Gesetzgebung in Frankreich dem Gedanken verschliessen, dass ein diesem Umstande Rechnung tragendes Feingehaltsgesetz unserem Export in der That genützt haben würde? Es muss hier eingeschaltet werden, um die auch nach dieser Richtung hin hervortretenden Unklarheiten zu zerstreuen, dass der Initiativschritt zur gesetzlichen Regelung der Feingehalts frage nicht von der Regierung, sondern von den Interessenten selbst ausgegangen ist. Allerdings waren es anfänglich nur die Silberwaaren - Interessenten, welche eine Regelung wünschten, während die Gold waaren-Interessenten sich in zwei Parteien theilten, von denen die eine für die Ausdehnung der gesetzlichen Regelung auf die Goldwaaren war, die andere eine solche ver warf. Diese letztere Richtung, welche übrigens, wie die Enquete des Jahres 1875 zeigt, die Minderheit repräsentirte, konnte um so weniger Anspruch machen, ihre Meinung zur Geltung gebracht zu sehen, als es ihr selbst, nachdem Frankreich im Jahre 1882 seine Gesetze erweitert und damit unseren Export bedroht hatte, klar wurde, dass mit den Silberwaaren auch die Goldwaaren einem Feingehaltsgesetz zu unterwerfen seien. Hiernach, sowie nach den mehrfach erwähnten gegen den Gesetzentwurf gerich teten Bemühungen der Industrie, welchen, der Sachlage nach, die Regierung gerecht zu werden kaum umhin konnte, muss es als zweifellos angesehen werden, dass eine Kritik des Feingehalts gesetzes lediglich die Interessenten treffen kann, welche zu wiederholten Malen das Einschreiten der Regierung verlangt, und diesem Einschreiten dann die jetzige gesetzliche Form erwirkt haben. Um nach dieser Einschaltung zu unseren Betrachtungen zurückzukehren, so sei hervorgehoben, dass einem Haupterforder- niss jeder Feingehaltsgesetzgebung entsprechend die Regierung die Festsetzung einer Minimalfeingehaltsgrenze für Goldschmuck- waaren beabsichtigt hatte, was indessen auf Antrieb eines sich hierdurch ebenfalls geschädigt glaubenden Theiles der Industrie von der Reichstags-Kommission mit der Bestimmung verworfen, wurde, dass solche Waaren in jedem Feingehalt ange fertigt werden dürften und dass die Entscheidung, ob ein Schmuck gegenstand noch „von Gold“ sei, dem Richter (im Verein mit dem Sachverständigen) anheimfallen solle. Da sich nun unsere Goldwaarenfabrikanten fast ganz ausschliesslich mit der Herstellung von Schmucksachen befassen, so ergiebt sich als logische Folge, dass die deutsche Goldwaaren-Industrie ein verschwommenes, undefinirbares Etwas und dass der Urheber dieses Missstandes der geringe Schmuck ist.
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