Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entscheidung des Reichsgerichts in Betreff der Stempelfrage für Uhrgehäuse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- ArtikelCentral-Verband 131
- ArtikelEntscheidung des Reichsgerichts in Betreff der Stempelfrage für ... 131
- ArtikelDie Lage der Uhrmacher in Oesterreich 133
- ArtikelGeschichtliche Notizen über den Ursprung und die Fabrikation von ... 134
- ArtikelPatentbeschreibungen 134
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung aus Nr. 7) 136
- ArtikelDie Verzahnungen im allgemeinen und in Beziehung zur Uhrmacherei ... 137
- ArtikelAus der Praxis 138
- ArtikelSprechsaal 139
- ArtikelVereinsnachrichten 139
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 140
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen 141
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
132 — ■eben solchen Deckel über dem Zifferblatt versehen. In den Yorderdeckel ist in der Mitte eine runde Oeffnung eingescbnitten und in diese eine Glasplatte eingelassen. Auf der Innenseite des Hinterdeckels ist bei sämmtlichen Uhren das deutsche Stempel zeichen in Gemässheit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Januar 1886 mit Angabe des Feingehalts auf 585 /iooo angebracht. Dagegen enthält die Innenseite des Vorderdeckels bei keiner der Uhren alle vorgeschriebenen Bestandtheile der deutschen Stempelbezeichnung; bei einer Uhr fehlt die Angabe des Feingehalts, bei den beiden anderen (welche nach der An klageschrift den schweizer Stempel und das Feingehaltszeichen 585 tragen) fehlt das Sonnenzeichen mit der Reichskrone und die Firmenmarke. Die Anklage geht von der Ansicht aus, dass die Anbringung des deutschen Stempelzeichens auf Einem Deckel nicht genüge, weil jeder Uhrdeckel nur durch Schrauben, Nieten u. s. w. verbunden und deshalb als selbständige Waare im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1884 anzusehen und zu stempeln sei. Sie legt deshalb dem Angeklagten eine Zu widerhandlung gegen § 9 Nr. 4, §§ 2, 3, 4, 6, 7 des bezeich nten Gesetzes und gegen die Bekanntmachung vom 17. Januar 1886 zur Last. Die Strafkammer hat bei Feststellung des voran geschickten Sachverhaltes den Angeklagten von der Anklage freigesprochen, indem sie sich von folgenden Erwägungen leiten liess: Die Regierungsvorlage, aus welcher das Gesetz vom 16. Juli 1884 entstanden sei, spreche ganz allgemein nur von Gold- und Silberwaaren. Erst innerhalb der Kommission des Reichstags sei dieser allgemeine Begriff zerlegt worden in „goldene und silberne Geräthe (§§2, 3 des Gesetzes) und Schmueksachen von Gold und Silber“ (§ 5 daselbst). Von einer Seite sei hierbei der weitere Antrag gestellt, eine Bestimmung in das Gesetz da hin aufzunehmen, dass goldene und silberne Uhrgehäuse zu den „Geräthen“ zu rechnen seien. Die Anwendbarkeit und Zweck mässigkeit der Zulassung des auszeichnenden Stempels für die Uhrgehäuse sei im Einklänge mit den betheiligten Fabrikanten allgemein anerkannt worden. Es sei jedoch von der Kommission für richtig gehalten: da es zweifelhaft sein könne, ob Uhrgehäuse allgemein zu den „Geräthen“ gerechnet werden würden, dieselben in einem besonderen Paragraphen den „Geräthen“ gleichzustellen. Dieser Erwägung sei der jetzige § 4 des Gesetzes ent sprungen.*) Eine nähere Bestimmung des Begriffs „Uhrgehäuse“ sei weder im Gesetze getroffen, noch aus den Motiven zu ent nehmen. Es erscheine deshalb dem Sinne des Gesetzes ent sprechend, auf den im betheiligten Handelsverkehr üblichen Sprach gebrauch zurückzugehen. Derselbe verstehe, wie der gerichtliche Sachverständige begutachtet habe, unter Uhrgehäuse die aus Metall hergestellte äussere Umhüllung des eigentlichen Uhrkörpers, einschliesslich des Zifferblattes, und kenne, je nachdem die Uhr nur mit hinterem Deckel oder mit einem solchen und einem Deckel über dem Zifferblatt versehen sei, Uhrgehäuse aus Einem Deckel und Uhrgehäuse aus Doppeldeckel be stehend. Das Uhrgehäuse bilde aber stets, wenn auch ver schieden in der Einrichtung, im Handelsverkehr ein untrenn bares Ganze, im Gegensätze zum eigentlichen Uhrkörper. Bei Uhrgehäusen mit Doppeldeckel (wie vorliegenden Falles) könne deshalb ein einzelner Deckel niemals Gegenstand des Handels verkehrs sein. Auch werden schon bei der Fabrikation der Uhr gehäuse stets die sämmtlichen Theile mit derselben Fabrikations nummer gestempelt und so als zusammengehörende Theile Einer Waare gekennzeichnet. So tragen auch die in Rede stehenden drei Uhren auf beiden Deckeln die gleiche Fabriknummer. Wie der Sachverständige weiter begutachtet habe, werde bisweilen für „Uhrgehäuse“ auch der Ausdruck „Uhrschale“ [in der Schweiz gebräuchlich] angewendet, mit beiden Ausdrücken in dessen der gleiche Begriff verbunden. Auch in dem von der Anklage angeführten Passus der Motive, und zwar derjenigen der älteren Regierungsvorlage vom Jahre 1878, finde sich der *) Anmerkung. Der Wortlaut der verschiedenen Paragraphen ist aus den Nrn. 6 und 7 dies. Jahrg. zu ersehen. Ausdruck „Uhrschalen an den Uhren“, worunter also ebenfalls nicht etwa „Uhrdeckel“ verstanden werden dürfen. Ebenso werde in der analogen schweizer Gesetzgebung, an welche sich die deutsche Gesetzgebung angelehnt habe, von „Uhrschalen“ im Gegensätze zu „Uhrdeckeln“ gesprochen. Der eben erwähnte Theil der Motive lasse übrigens auch in materieller Beziehung eine Verschiedenheit von der Auffassung des vernommenen Sach verständigen, der sich das Gericht angeschlossen habe, nicht er kennen. Anlässlich der Erörterung der Frage (zu 2 der Vorlage), dass bei Waaren, die aus mehreren Theilen von verschiedenem Feingehalte zusammengesetzt seien, nur die niedrigste der zur Anwendung gelangten Stufen des Feingehalts angegeben werden dürfe, und dass eine verschiedene Bezeichnung der einzelnen Theile der Waare ausgeschlossen sei, fügen die Motive hinzu: Solche Fabrikate, welche mit anderen Gegenständen nicht metallisch, sondern durch Schrauben, Nieten u. s. w. ver bunden seien, wie z. B. Uhrschalen an den Uhren, haben übrigens im Sinne des Gesetzes als selbständige Waaren zu gelten, nicht als Bestandtheile derjenigen Gegenstände, mit welchen sie äusserlich verbunden seien. Hiermit sei zum Ausdrucke gebracht, dass im Falle einer äusserlichen, sofort lösbaren Verbindung eines Edelmetallfabrikates mit einem anderen Gegenstände ausschliesslich ersteres Fabrikat für sich allein gegenüber dem Gesetz in Frage kommen könne, z. B. bei Uhren nur die Uhrgehäuse im Gegensätze zu dem eigentlichen Uhrkörper bei der Feingehaltsbezeichnung in Betracht zu ziehen seien. Zu einer weiter gehenden Schluss folgerung, was unter „Uhrschalen“ oder „Uhrgehäusen“ zu ver stehen sei. biete die Motivirung keinen Anhalt. Aus diesen Gründen sei angenommen, dass Uhrgehäuse mit Hinter- und Vorderdeekel nur als Ein Uhrgehäuse und somit als Ein Geräth im Sinne der §§ 4, 2, 3 des genannten Gesetzes gelten können, und dass im vorliegenden Falle mit der vorschriftsmässigen Stempelung eines Deckels des Gehäuses den Vorschriften des Gesetzes entsprochen sei, da dieses mehr als Eine Fein gehaltsbezeichnung an jedem Geräthe nicht anordne. Die Revision der Staatsanwaltschaft ficht diese Entscheidung wegen Verletzung des Gesetzes vom 16. Juli 1884 und nament lich wegen Verkennung des Begriffs „Uhrgehäuse“ an; dem Angriffe konnte jedoch keine Folge gegeben werden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wenn jeder Uhrdeckel als ein selbständiges Uhrgehäuse anzusehen wäre, im vorliegenden Falle der nicht mit dem deutschen Stempel versehene Uhrdeckel der drei Damenuhren insbesondere mit Rücksicht auf § 6 des Gesetzes als ein Goldgeräth anzusehen wäre, welches 'mit einer gegen die Bestimmung des Gesetzes verstossenden Bezeichnung versehen wäre, da das Gesetz nicht verlangt, dass auf allen Gold- und Silberwaaren der Feingehalt angegeben werden müsse, viel mehr, wie § 1 des Gesetzes ausdrücklich vorausschickt und jede folgende Vorschrift ergiebt, die Angabe des Feingehalts von Be dingungen und Beschränkungen abhängig macht. Jedenfalls kann der Ausgangspunkt der Revision, dass der goldene Vorderdeckel einer Taschenuhr als ein selbständiges Geräth im Sinne des Gesetzes gelten müsse, nicht als richtig anerkannt werden. Unter „Uhrgehäuse“ versteht man ge meinhin hei Taschenuhren mit Vorder- und Hinterdeckel beide Deckel zusammen, nicht jeden Deckel einzeln (vergl. die Wörterbücher von Hoffmann und Sanders unter „Uhr gehäuse“ und „Gehäus“). Im § 4 des Gesetzes wird das „Uhr gehäuse“ als ein Ganzes dem Geräthe des § 2 gleichgestellt. Ein goldenes Geräth braucht, falls eine Stempelung erfolgt, nicht an jedem Bestandtheile gestempelt zu werden (ein goldener Pokal z. B. nicht am Fuss, in der Höhlung und am Deckel); es genügt vielmehr nach ausdrücklicher Vorschrift des § 2 Ein Stempel zeichen, welches den Feingehalt des ganzen Geräthes sowie jedes Bestandtheils desselben innerhalb der zugelassenen Fehlergrenze richtig angiebt. Für Uhrgehäuse ist nichts hiervon Abweichendes vorgeschrieben, auch kein Grund zu einer abweichenden Behand lung erfindlich. Die Ansicht der Revision, dass bei einem Uhrgehäuse, dessen Hinterdeckel gestempelt worden, auch der Vorderdeckel gestempelt werden müsse, ist danach unhaltbar.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder