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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1884, betreffend den Feingehalt der Gold- und Silber-Waaren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacherschule zu Porrentruy
- Untertitel
- Bericht über das Schuljahr 1887-88
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- ArtikelCentral-Verband 61
- ArtikelDie Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1884, betreffend den ... 61
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 62
- ArtikelUhrmacherschule zu Porrentruy 62
- ArtikelUhrmacherschule zu Solothurn 63
- ArtikelUeber die Untersuchung von Uhren auf Magnetismus (Fortsetzung) 63
- ArtikelDer Chronometergang 65
- ArtikelDie Verzahnungen im allgemeinen und in Beziehung zur Uhrmacherei ... 66
- ArtikelGeschichtliche Notizen über den Ursprung und die Fabrikation von ... 67
- ArtikelAus der Praxis 68
- ArtikelZur Beurtheilung der Nickelwerke 68
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelVerschiedenes 69
- ArtikelVereinsnachrichten 69
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 70
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 70
- ArtikelAnzeigen 70
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 62 — des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren ist nunmehr Klarheit darüber geschaffen, wie die einzelnen Bestimmungen des, die Goldwaaren - Industrie in so hohem Maasse interessirenden Ge setzes Seitens der Verwaltungs- und Justiz-Behörden aufgefasst werden. Die bei den erwähnten Kontrollen gerügten Mängel sind Seitens der Berliner Polizei den dortigen Gerichten zur Ent scheidung unterbreitet worden, welche fast ausnahmslos in einzelnen Fällen sogar in 3. Instanz — die Verurteilung zu Geldstrafen ausgesprochen haben. Die Redaktion des „Journals der Goldsehmiedekunst hat nun durch ihren Vertreter in Berlin, der zugleich Fachmann ist, genaue Information über das Resultat der, in Berlin ausgeübten Kontrolle ein ziehen lassen und bringt in Nachstehendem das gesammelte Material zur Kenntniss. Zum besseren Verständniss sind die in Betracht kommenden Artikel des Gesetzes vorgesetzt. § 1 . Gold- und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte an gefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehaltes auf denselben ist nur nach Maassgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. „Dieser Paragraph spricht von Gold- und Silberwaaren im Allgemeinen. Die Unterschiede in der Behandlung derselben hinsichtlich der Legirung und der Stempelung werden in den Artikeln 2—5 erläutert. Ein Zwang zur Angabe des Feingehaltes derselben (also zur Stempelung) existirt nach dem Wortlaut dieses Artikels nicht, doch empfiehlt es sich, wenn alle Fabrikate — soweit sie gestempelt werden dürfen (s. § 8) — mit dem Fein gehaltszeichen versehen werden, weil dieselben schon dadurch vom Publikum von den geringwerthigen (Double-, Kitt- etc. Waaren) unterschieden werden können.“ § 2 . Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendtheilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden. Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in deren einzelnen Bestandtheilen, bei goldenen Ge räthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. Vor behaltlich dieser Abweichung muss der Gegenstand im Ganzen und mit der Löthung eingeschmolzen den angegebenen Fein gehalt haben. § 3 . Die Angabe des Feingehaltes auf goldenen und silbernen Geräthen geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendtheile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist. kenntlich macht. Die Form des Stem pelzeichens wird durch den Bundesrath bestimmt. „Diese beiden Artikel handeln nur von Geräthen. Es ist in dem Gesetz aber nicht ausgesprochen, welche Gegenstände als Geräthe, und welche als Schmucksachen zu betrachten seien. Die Ansicht des Revisors, dass zu ersteren alle diejenigen Stücke gerechnet werden müssen, welche zum praktischen Ge brauch dienend, für den Besitzer durchaus nothwendig seien-, wobei das hierzu verwendete Metall nicht in Betracht kommen könne (also z. B. Tafelgeräth aller Art, Brillen, Dosen, Stöcke etc.) hat durch die Entscheidung des Königl. Kammergerichts in Berlin insofern eine Aenderung erfahren, als Pince-nez nicht als Ge räthe, sondern als Schmuckstücke anzusehen sind. In ähnlichem Sinne hatte sich auch die Handelskammer in Pforzheim in einer Erklärung vom Oktober 1886 ausgesprochen.“ Hinsichtlich der Stempelung der Geräthe bestimmt nun der § 2, dass der Feingehalt bei goldenen nur in 585, bei silbernen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden darf, während der § 3 und die durch den Bundesrath erlassene Be kanntmachung v. 7. I. 86 die Form der Stempelzeichen be stimmen. Hiernach muss z. B. ein goldenes Geräth folgende Zeichen haben (wenn der Feingeh alt üb erhaupt angegeben werden soll): Sonne, Krone, Feingehalt 1 ev. mehr, und die Firma oder Schutzmarke des Fabrikanten resp. Verkäufers. Wo eins dieser vier Zeichen fehlt, ist dasselbe entweder nachträglich an zubringen, oder die vorhandenen müssen entfernt werden. Geräthe von geringerem, als dem oben angeführten Feinge halt dürfen also gar nicht gestempelt sein, was ganz besonders | bei silbernen Gegenständen, die als 12 löthig (750/000) vielfach Vorkommen, zu beachten ist. Der Einwand, dass Gegenstände, an denen einer der vor aufgeführten Mängel gefunden worden, bereits gebrauchte seien, und von dem Geschäftsinhaber beim Verkauf neuer Waaren in Zahlung genommen worden, wurde vom Strafrichter stets mit der Motivirung zurückgewiesen, dass das Gesetz einen Unter schied zwischen neuer und alter Waare nicht kenne. Es wird sich daher empfehlen überall da, wo solche Gegenstände am Lager sind, nach dem oben Gesagten zu verfahren. § 4 - Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Be stimmungen der §§ 2 und 3. „Hier ist noch zu beachten, dass alle losen, d. h. mit dem Ganzen nicht metallisch verbundenen Theile des Gehäuses, soweit sie von gleichem Metall gefertigt, auch gleichmässig gestempelt sein müssen. Es ist als ungenügend erklärt worden, wenn z.B. eine goldene Uhr mit 3 Goldkapseln die vollständigen 4 Stempel zeichen nur auf einer derselben, auf den ändern beiden da gegen nur den Feingehaltsstempel trug, während als richtig anerkannt wurde, wenn der eine Theil vollständig, die anderen dagegen gar nicht gestempelt waren. Dies ist auch besonders stets hinsichtlich der Carrüre (Gehäuserand oder Mitteltheil des Gehäuses), des Pendants und des Bügels erwähnt worden. Im Uebrigen gilt für Uhren das bei § 2 und 3 Gesagte.“ (Schluss folgt.) Deutsche Uhrmacherschule. Beginn des neuen Schuljahres. Am 1. Mai beginnt das neue (XII.) Schuljahr und zum Zwecke einer möglichst zeitigen Feststellung der künftigen Schüler zahl ist es erwünscht, wenn die Anmeldungen, am besten gleich mit Zeugnissen begleitet, thunlichst bald an die Direktion gelangen. Diejenigen Herren Kollegen, an welche Anfragen zu diesem Zwecke gerichtet werden, bitten wir in dazu geeigneten Fällen unsere Schule empfehlen zu wollen. Zugleich heben wir hervor, dass die an der Schule seit einigen Jahren eingerichtete Klasse für Elektrotechnik von Jahr zu Jahr stärker besucht wird, infolge dessen auch der Unterricht eine wesentliche Erweiterung erfahren hat. Derselbe erstreckt sich auf Haustelegraphie, elektrische Uhren- und Fernsprechanlagen. Auch die auf vielseitigen Wunsch eingerichtete Reparatur klasse wird hiermit in Erinnerung gebracht. Glashütte in Sachsen. Der Aufsichtsrath der Deutschen Uhrmacherschule. E. Lange, Vorsitzender. Uhrmacherschule zu Porrentruy. Bericht über das Schuljahr 1887 — 88. Das vergangene, vierte Schuljahr wurde mit 12 Schülern eröffnet, von denen 6 Schüler nach Beendigung ihrer Lehrzeit die Schule verliessen. Im Laufe des Jahres wurde ein Schüler aufgenommen, während 7 Schüler im Mai 1888 einer mündlichen und praktischen Prüfung unterworfen wurden. Die Anzahl der Unterrichtsstunden betrug im Durchschnitt 60 pro Woche, von denen 10 der Theorie, 47 den praktischen Arbeiten und 3 der Erholung gewidmet waren. Der Durch schnitt der Jahresnoten hat sich in allen Zweigen von 3,8 auf
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