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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1884, betreffend den Feingehalt der Gold- und Silber-Waaren (Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektrotechnische Fachschule in Frankfurt a. M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- ArtikelCentral-Verband 75
- ArtikelSchreiben von Herrn Prof. A. Krueger, Direktor der Sternwarte in ... 75
- ArtikelDie Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1884, betreffend den ... 77
- ArtikelElektrotechnische Fachschule in Frankfurt a. M. 78
- ArtikelGeschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie ... 79
- ArtikelDer Chronometergang 79
- ArtikelSprechsaal 81
- ArtikelAllgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen 82
- ArtikelVerschiedenes 82
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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__ 78 — kannt gegeben werden, wobei vorweg bemerkt wird, dass goldene und silberne Uhren, welche in Deutschland zum Verkauf kommen, mit geringen Ausnahmen aus der Schweiz eingeführt werden, also stets den dortigen Peingehaltsstempel tragen, während silberne (vergoldete) Emaille-Waaren, als Armbänder, Breloques etc., sowie ferner Granatwaaren von Oesterreich nach Deutschland importirt werden. Englische und russische Waare kommt ebenfalls vielfach hier vor. In allen europäischen Staaten, mit Ausnahme Deutschlands, herrscht für Gold- und Silberwaaren der Stempelungszwang, und es empfiehlt sich daher, dass auf allen den Gegenständen, welche vom Verkäufer nicht selbst angefertigt werden, der Feingehalt angegeben wird, wenn bereits nachstehend aufgeführte oder andere Stempelzeichen, deren Be deutung dem Verkäufer nicht bekannt und die oft — ihrer Kleinheit wegen -— mit blossem Auge nicht zu erkennen, vor handen sind. Fremdländische Stempelzeichen sind: Schweizerische: Für Gold von 750/000 und darüber der Kopf der Helvetia, „ „ „ 585/000 ein aufrecht sitzendes Eichhorn*), „ Silber „ 875/000 und darüber ein aufrecht stehender Bär, „ „ „ 800/000 ein Truthahn. Oesterreichische: Für Gold: ein nach links sehender Kopf mit Strahlenkrone und den daneben stehenden Zahlen 1, 2, 3, 4. 1=920/000, 2 = 840/000, 3=750/000, 4=580/000. Für Silber: ein nach rechts sehender Kopf mit Halbmond und den Zahlen 1—4. 1=950/000, 2 = 900/000, 3 = 800/000, 4=750/000. Auf kleineren Gegenständen, auf denen die vorstehenden Zeichen nicht anzubringen sind, werden die Feingehalte durch folgende Zeichen angegeben: Gold: „Gemskopf 3“ (750/000), „Fuchskopf 4“ (580/000). Silber: „Hundekopf 3“ (800/000), „Löwenkopf 4“ (750/000). Belgische, Französische, Russische etc. Feingehaltszeichen sind durch den Oesterreichischen ähnliche angedeutet. Da jedoch Waaren aus diesen Ländern in Deutschland weniger häufig Vor kommen, so ist deren genauere Beschreibung für jetzt unter blieben. Die Gesetze dieser Staaten sind übrigens in dem bei Duncker & Humblot in Leipzig erschienenen, vom Präsidenten des Reichsversicherungs-Amtes, Excellenz Bödiker, herausgegebenen Werke: „Die gesetzliche Regelung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren“ enthalten. § 7 . Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes haftet der Verkäufer der Waare. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist. „Dieser Artikel bedarf keiner besonderen Erläuterung. Zur Ehre des deutschen Goldschmiede-Gewerbes soll indes an dieser Stelle folgendes besonders erwähnt werden. Bei den statt gehabten Kontrollen war stets ein technischer Beamter der Königl. Münze zugegen, der in jedem Geschäfte mehrere Stücke auf ihren Feingehalt prüfte, es ist aber kein einziger Fall kon- statirt worden, der ein grösseres, als das in den Paragraphen 2 und 5 zulässige Manko an Feingehalt ergeben hätte.“ § 8. Auf Gold- und Silberwaaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden. *) Seit Einführung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- pp. Waaren in Deutschland werden von den schweizerischen Punzirungsämtern die für den Export nach Deutschland bestimmten goldenen Uhren von 585/000 Feingehalt noch mit einem zweiten, kleineren Eichhorn gestempelt. Dies geschieht auf Veranlassung der dortigen Fabrikanten um deshalb, weil die Bestimmungen über das zulässige Manko an Feingehalt in Deutschland von den schweizerischen; abweichen und daher eine besondere Prüfung in Bezug hierauf nothwendig geworden ist, die durch das zweite Stempelzeichen an gedeutet wird. Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind. Bei Ermittelung des Feingehaltes bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle verschiedenen, äusserlich als solche erkenn baren Metalle ausser Betracht, welche: 1. zur Verzierung der Waare dienen; 2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind; 3. als VerstärkungsVorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen. „Bereits an vorhergehender Stelle ist auf diesen Artikel Bezug genommen worden. Es erübrigt nur noch anzuführen, dass als metallische Verbindung Schrauben, Scharniere, Stifte u. s. w. nicht angesehen werden.“ § 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten wird bestraft: 1. wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer Angabe des Feingehaltes nicht versehen sein dürfen, mit einer solchen Angabe versieht; 2. wer Gold- oder Silberwaaren, welche nach diesem Gesetze mit einer Angabe des Feingehaltes versehen sein dürfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe versieht; 3. wer gold- oder silberähnliche Waaren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold- und Silberwaaren nicht zulässig ist; 4. wer Waaren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstossenden Bezeichnung versehen sind. Mit der Verurtheilung ist zugleich auf Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zerstörung der Waaren zu erkennen. „Hier soll noch erwähnt werden, dass, obgleich das Gesetz Geldstrafen bis zu 1000 Mark festsetzt, der Strafrichter in Berlin in allen zur Anzeige gebrachten Fällen stets nur auf geringe Geldstrafen (in den Grenzen von 3 bis 30 Mark) erkannt hat, wohl in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur Mangel an Kenntniss oder unrichtige Auffassung des Gesetzes Seitens der Angeschuldigten, vielleicht auch Fahrlässigkeit bei Ausführung der Stempelung, niemals aber eine böse Absicht zu Grunde ge legen hat.*)“ Unseren geehrten Abonnenten aber und allen Lesern dieses Blattes wünschen wir aufrichtig, dass sie niemals in die Lage kommen mögen, mit diesem Paragraph des Gesetzes — dem schlimmsten von allen — Bekanntschaft zu machen. Wenn diese Zeilen zur Erfüllung unseres Wunsches beitragen, so haben sie ihren Zweck erfüllt. (Aus dem „Journ. d. Goldschmiedekunst“; Nachdruck ohne Genehmigung nicht gestattet.) *) Die mit jeder Verurtheilung zugleich ausgesprochene Vernichtung der gesetzwidrigen Stempelzeiehen hat stets in der Weise stattgefunden, dass der Besitzer der beanstandeten Gegenstände die in Bede stehenden Stempel zeiehen in Gegenwart des Revisors selbst vernichten durfte, wodurch eine Beschädigung der Stücke möglichst vermieden werden konnte. Elektrotechnische Fachschule in Frankfurt a. M. Mit dem 24. April dieses Jahres tritt die von dem Physika lischen Verein zu Frankfurt a. M. gegründete elektrotechnische Lehr- und Untersuchungs-Anstalt ins Leben. Die Lehranstalt bezweckt, solchen jungen Leuten, welche ihre Lehrzeit in einer mechanischen oder elektrotechnischen Werk statt -vollendet haben, eine theoretische und praktische Bildung in der Elektrotechnik zu geben, welche sie befähigen soll, als Monteure, Werkmeister u. dgl. in elektrotechnischen Fabriken,
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