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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen
- Untertitel
- I. Verschiedenheiten zwischen Patent-, Muster- und Markenschutz
- Autor
- Sack, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- ArtikelCentral-Verband 75
- ArtikelSchreiben von Herrn Prof. A. Krueger, Direktor der Sternwarte in ... 75
- ArtikelDie Auslegung des Gesetzes vom 16. Juli 1884, betreffend den ... 77
- ArtikelElektrotechnische Fachschule in Frankfurt a. M. 78
- ArtikelGeschichtliche Notizen über die Uhrmacherkunst und Astronomie ... 79
- ArtikelDer Chronometergang 79
- ArtikelSprechsaal 81
- ArtikelAllgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen 82
- ArtikelVerschiedenes 82
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 82 — dringenden Abhilfe bedarf, ehe das Verkaufsgeschäft ganz unseren Händen entrungen ist. Sollte es mir geglückt sein, mit vor liegenden Ausführungen dem einen oder dem ändern der Leser einen kleinen Dienst erwiesen zu haben, so bin ich gern erbötig ein anderes Mal weitere Uhrenbezugsquellen als: Abzahlungs geschäfte, Officier-Verein in Berlin, Verkauf an den Börsen, durch Kolporteure etc. zu beleuchten. |~] Allgemeiimiitzige Aufklärungen über Patentwesen. Von Otto Sack, Patentanwalt, Leipzig. I. Verschiedenheiten zwischen Patent-, Muster- und Markenschutz. A. Musterschutz. Während durch den Patentschutz nur solche Erfindungen geschützt werden, die einen gewissen neuen technischen Erfolg bedingen, oder die in Ein richtungen oder Verfahren bestehen, mittels deren man bekannte technische Vorgänge auf neue Art erreicht, werden durch das Musterschutzgesetz ledig lich solche Erfindungen unter Schutz gestellt, welche sich auf Schaffung neuer Formen und Farbengebung beziehen. Tapeten, Stoffmuster und ähnliches können, sofern dieselben neu sind, durch das Mustersehutzgesetz vor Nachahmung gesichert werden und gelten derartige Erzeugnisse als Flächenmuster, während Schmucksachen, Messer- Stöcke und andere Gebrauchsgegenstände als plastische Muster unter Schutz gestellt werden können, sobald auch hier eine neue starre Form, nicht aber eine mechanische Einrichtung vorliegt. Von Seiten der Behörde wird keine Prüfung veranstaltet, ob ein Gegenstand neu und nach dem Gesetz musterschutzfähig ist, sondern es wird dies gegebenen Falls erst bei einer Streitfrage festgestellt. Als musterschutzfähig kann z. B. ein eigenthümlich gestalteter Schreib federhalter angesehen werden, nicht aber ein solcher, an dem sich eine besondere Einrichtung zur Befestigung der Schreibfeder befindet. Letztere Einrichtung könnte, falls sie neu wäre, lediglich nur durch Patent geschützt werden. Ein Schmuekbehälter, dessen Aeusseres eigenartig verziert ist, kann als plastisches Muster unter Schutz gestellt werden, nicht aber ein Schmuek behälter lediglich seiner inneren zur Aufbewahrung des Schmuckes dienenden Einrichtung wegen. Zur Nachsuchung von Musterschutz ist der Urheber des neuen Musters oder dessen Rechtsnachfolger befugt. Ist jedoch ein neues Muster im Auf träge oder für Rechnung des Eigenthümers einer gewerblichen Anstalt an gefertigt bezw. geschaffen worden, so hat Letzterer ausschliessliches Besitz recht an dem neuen Muster und gilt, falls kein besonderer Vertrag geschlossen wurde, in Folge dessen als Urheber. Der Musterschutz ist nur dann als rechtskräftig anzusehen, wenn vor der erfolgten Eintragung das neue Muster nicht in öffentlichen Verkehr gebracht worden, ist. Von Seiten der Behörde wird diese Thatsaehe nicht geprüft, sondern falls ein bereits offenkundiges Muster zu Unrecht eingetragen wurde, steht dem betreffenden Interessenten das Recht zu, durch Elageführung den unbe rechtigten Musterschutz aufzuheben. Verschiedenes. Zur Kritik der Weltzeit-Frage. In der Sitzung des „Vereins für Eisenbahn künde“ in Berlin am 8. Januar d. J. wurde von dem Vorsitzenden Herrn Geheimen Oberregierungsrath Streckert Mittheilung über eine von Herrn Hofuhrmacher L. Hoff mann in Berlin hergestellte gleichzeitig die Weltzeit und die Ortszeit zeigende Uhr gemacht, welche sich zur praktischen Verwendbarkeit eignen dürfte. Diese Uhr besitzt (wie auch aus der Abbildung und Beschreibung in Nr. 2 dies. Bl. hervorgeht) zwei Zifferblätter, das für die Ortszeit be stimmte innere Zifferblatt hat die gewöhnliche Eintheilung in 12 Stunden, während an dem äusseren für die Weltzeit bestimm ten Zifferblatte die Theilung in 24 Stunden angebracht ist. Um die Ablesung an dem kleinen Zifferblatte nicht durch das Zeiger paar für die Weltzeit *zu stören, ist das letztere unter dem ersteren angebracht und nur ausserhalb desselben zu sehen. Ein einziges Uhrwerk regulirt den Lauf der Zeiger. Eine Abhand lung des Direktors der königl. Sternwarte, Herrn Geh. Regierungs rath Prof. Dr. Fo er st er in Berlin, spricht sich sehr günstig über die Lösung der Aufgabe aus, betont auch die Zweckmässig keit der Zwölf-Theilung des Zifferblattes für die gewöhnliche bürgerliche Zeitangabe, insbesondere weil die Schätzung der Zeit angabe lediglich nach den Neigungswinkeln der beiden Zeiger gegen einander und gegen die Anfangs- oder Nulllage durchaus gesichert sei, während eine derartige Schätzung bei der Theilung des Zifferblattes in 24 Stunden mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. In dieser Abhandlung (veröffentlicht in Nr. 2 dies. Jahrg.) wird auch die Ansicht ausgesprochen, dass es zweck mässig erscheine, für den inneren Eisenbahndienst die Weltzeit einzuführen, für den äusseren Eisenbahndienst dagegen, wie für das gesammte sonstige bürgerliche Leben, die Ortszeit beizubehalten. Der Vorsitzende des Vereins für Eisen bahnkunde, Herr Geheimer Ober-Regierungsrath Streckert, be tonte wiederholt die von den erfahrensten Eisenbahn-Betriebs beamten ausgesprochenen schwerwiegenden Bedenken gegen eine solche Zeitrechnung beim Betriebe der Eisenbahnen. Es sei hierbei bemerkt, dass sich in den meisten europäischen Ländern der Eisenbahn-Betriebsdienst nach der Zeit der Haupt stadt des Landes bezw. nach der einer anderen bedeutenden Stadt regelt. In Nord- und Mitteldeutschland und in Eisass- Lothringen gilt für den inneren Eisenbahndienst die Berliner Zeit, die für das Publikum bestimmten Fahrpläne sind aber nach der mittleren Ortszeit aufgestellt. Für den inneren Eisenbahn dienst sowie für die veröffentlichten Fahrpläne gilt dagegen in Baden Karlsruher Zeit, im Königreich Bayern Münchener Zeit, in der bayerischen Pfalz Ludwigshafener (Mannheimer) Zeit, in Belgien Brüsseler Zeit, in Dänemark Kopenhagener Zeit, in Frankreich Pariser Zeit, in England, Schottland und Wales Londoner Zeit, in Holland Amsterdamer Zeit, in Irland Dubliner Zeit, in Italien (ausser Sicilien und Sardinien) Römische Zeit, in Norwegen die Zeit von Ohristiania, in Portugal Lissaboner Zeit, in Bumänien Bukarester Zeit, in Russland die Zeit von Peters burg bezw. Moskau, in der Schweiz Berner Zeit, in Württem berg Stuttgarter Zeit, in Oesterreich-Ungarn Prager Zeit für die westlichen Länder, Pester Zeit für Ungarn, Galizien und Bosnien, in Sicilien die Zeit von Palermo, in Sardinien die Zeit von Oagliari. In Schweden gilt die Zeit des um 15 Grad östlicher Breite von Greenwich entfernten Meridians, des mittleren Meri dians von Schweden, für das Eisenbahn- und Telegraphenwesen sowohl, wie auch für das allgemeine bürgerliche Leben. — In Japan ist die Zeit des 135. Grades östlicher Breite von Green wich, also ein Zeitvorsprung von 9 Stunden gegen Greenwich, als Normalzeit festgesetzt und seit 1. Januar 1888 eingeführt worden. Von den Eisenbahn-Verwaltungen Nordamerikas sind für Nordamerika fünf Normalzeiten festgesetzt. Für die betref fenden 5 Meridianflächen gilt in entsprechender Reihenfolge die Zeit des 60., 75., 90., 105. und 120. Grades westlich von Greenwich. Der Zeitunterschied des 60. Grades gegen die Zeit von Greenwich beträgt 4 Stunden und erhöht sich in den folgen den Meridianflächen um je 1 Stunde. Es ist natürlich nicht möglich, diese Normalzeiten an den Grenzen überall aufrecht zu erhalten, sie verschieben sich daselbst vielmehr je nach Maass gabe der örtlichen Verhältnisse bisweilen gegen den Trennungs meridian. Das von den Eisenbahnen angenommene System ver breitet sich auch sonst in Nordamerika immer mehr. Aus der Schweiz. Die Uhrenfabrikation in der französischen Schweiz hat in den letzten Jahren keine glänzenden Geschäfte gemacht; denn die Preise und die Löhne sind sehr zurückgegangen. Die neuen Handelsverträge mit Italien und Deutschland sind aber geeignet, den Absatz dorthin einigermassen zu beleben. Dagegen droht eine neue Zollerhöhung auf Uhren in Russland, da die Besitzer einer in Warschau neu angelegten Uhrenfabrik mit aller Macht dahin streben, diese Zollerhöhung durchzusetzen. Und in der That wird das in Russland nicht schwer werden. fPF“ Hierzu 2 Beilagen.
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