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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 7 (1. April 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Betrachtungen über die Zustände in der Uhrmacherei (II)
- Autor
- Lauxmann, Chr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend die elektrischen Masseinheiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageUnruhbrücken -
- ArtikelCentral-Verband 61
- ArtikelTagesfragen 61
- ArtikelBetrachtungen über die Zustände in der Uhrmacherei (II) 62
- ArtikelGesetz, betreffend die elektrischen Masseinheiten 63
- ArtikelDie Geschichte der Spindelbrücke, sowie deren Ausstattung ... 65
- ArtikelBewegung der Planeten in Ellipsen um die Sonne 66
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 67
- ArtikelVereinsnachrichten 67
- ArtikelVerschiedenes 68
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 70
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 70
- ArtikelAnzeigen 70
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
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- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 7. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 63 nichts Anderes existiert als die nackte Kalkulation, ohne Rücksicht auf das Wohl oder Wehe oder die Zukunft des einzelnen Arbeiters. Unsere Gehilfen sind unsere späteren Geschäftsnachfolger, und um einen tüchtigen Stand solcher zu haben, ist es nötig, auch auf deren Vorteil in der Ausbildung Bedacht zu nehmen, selbst wenn einige Opfer dafür gebracht werden müssen. Aus eigener Erfahrung in meinen ersten Gehilfenjahren weiss ich, welch erhebendes Gefühl es für* mich war, zuweilen auch eine bessere Arbeit anvertraut bekommen zu haben. Ist diese auch nicht immer gleich erhebend für den Prinzipal gewesen, so hat sie sich doch sehen lassen können, und das zweite Mal war sie, dessen bin ich sicher, schon bedeutend besser. Gern habe ich nach solchem Vertrauen seitens des Prinzipals nach der ge ringen Arbeit, die ihm die versäumte Zeit wieder ersetzen musste, gegriffen, und Meister und Geselle haben dabei ihre Rechnung gefunden. Warum sollte das nicht heute auch noch sein können? Die Reparatur der Uhren wird niemals entbehrt werden können, mit der Reparatur ist jedoch das Anfertigen von neuen Teilen unzertrennlich verbunden, folglich sind wir in der selten glücklichen Lage, wenigstens was die technische Seite betrifft (die wirtschaftliche möchte ich später beleuchten), nicht in dem Fabrik- und Grosskapitalbetrieb unterzugehen. Darum ist aber notwendig, dass die technische Fertigkeit auch schon bei jungen Gehilfen nach jeder Richtung gepflegt werde, und dass diese nicht bloss zur geringen Arbeit verwendet werden, sondern abwechselungsweise auch schwierigere Aufgaben zu lösen be kommen, nur in diesem Falle geben dieselben später erste Ge hilfen und tüchtige, selbständige Kollegen, die unserem Stande nach jeder Richtung Ehre machen. Gesetz, betreffend die elektrischen Masseinheiten. ei der grossen Ausdehnung, welche die industrielle An wendung der Elektrizität erlangt hat, und bei der Höhe der Geldsummen, die für Lieferung von elektrischem Strom und elektrischen Apparaten aufgewendet werden, ist die Festsetzung elektrischer Masseinheiten immer notwendiger geworden. Die Wissenschaft hat dies schon frühzeitig erkannt, und die namhaftesten Forscher auf dem Gebiete der Elektrizität haben sieh die Aufgabe gestellt, elektrische Masseinheiten und Methoden für elektrische Messungen zu finden. Zugleich aber brach sich die Ueberzeugung Bahn, dass es nicht geraten sei, in den einzelnen Staaten die Lösung dieser Frage selbständig und unabhängig von einander in die Hand zu nehmen, dass vielmehr bei der Unsicherheit, die sich in den Ergebnissen der Versuche einzelner Physiker herausgestellt hatte, für die Wissenschaft sowohl wie für die Technik und den Verkehr das dringende Bedürfnis bestehe, auf internationaler Grundlage nach einheitlichen Gesichtspunkten vorzugehen und eine gleichmässige Regelung für alle Kultur staaten anzubahnen. Her im Jahre 1881 in Paris versammelte Elektriker-Kongress beschäftigte sich mit der Angelegenheit und fasste den Beschluss, die Regierungen der in Betracht kommenden Mächte um Einsetzung einer Kommission zur Aus führung der nötigen Vorarbeiten zu ersuchen. Biese Anregung fand beifällige Aufnahme. Schon im Herbste des Jahres 1882 trat in Paris eine internationale Konferenz zusammen, an welcher hervorragende Gelehrte aus einer grossen Zahl von Staaten als amtliche Vertreter ihrer Regierung teilnahmen. Die Beratungen führten jedoch nicht zu dem gewünschten Ziele; die bis dahin gegebenen Bestimmungen der elektrischen Einheiten zeigten nicht dasjenige Mass von Uebereinstimmung, das erforderlich schien, um jene Einheiten mit genügender Schärfe festzusetzen, so dass die Kommission sich darauf be schränken musste, den beteiligten Regierungen die thunlichste Förderung der weiteren Untersuchungen zu empfehlen. Im Frühjahr 1884 vereinigte sich die Konferenz von neuem. Auf Grund der inzwischen ausgeführten Arbeiten verständigte man sich über die Be stimmung der drei Einheiten des elektrischen Widerstandes (Ohm), der elektrischen Stromstärke (Ampöre) und der elektrischen Spannung (Volt) und schlug den Regierungen durch einstimmigen Beschluss vor, diese Ein heiten zu gesetzlicher Geltung zu bringen. Dieser Wunsch ist indes nicht in Erfüllung gegangen, da die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen noch nicht frei waren von Unsicherheiten und Fehlern. Infolgedessen haben sie in keinem Staate gesetzliche Geltung erlangt. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat von ihrer Begründung an (1887) der Frage der elektrischen Masseinheiten ihre besondere Auf merksamkeit zugewendet. Nach mehrjährigen Versuchen und Vorarbeiten wurden von ihr im Jahre 1892 die wissenschaftlichen Unterlagen für ein Gesetz über elektrische Masse aufgestellt. Nachdem es den Bemühungen des damaligen Präsidenten der Anstalt, von Helmholtz, gelungen war, mit den massgebenden Vertretern der Wissenschaft in den wichtigsten Staaten des Auslandes über die grundlegenden Fragen völliges Einverständnis herbei zuführen , wurden von dem im Jahre 1893 zu Chicago zusammengetretenen internationalen Elektriker-Kongress die dem neuesten Stande der Forschungen entsprechenden, mit den Vorschlägen der Physikalisch-Technischen Reichs anstalt im wesentlichen sich deckenden Definitionen der elektrischen Mass einheiten zur Beschlussfassung vorgelegt und von dem Kongress angenommen. Hiermit war die Angelegenheit für die Wissenschaft als erledigt zu betrachten. Wiewohl die in Chicago getroffenen Festsetzungen die Bedeutung eines bindenden internationalen Abkommens nicht besitzen, haben sie doch überall in Wissenschaft und Technik Eingang gefunden, und es ist nicht zu befürchten, dass man in irgend einem Lande abweichende Bestimmungen treffen wird. Es erschien daher der Zeitpunkt gekommen, an die gesetzliche Regelung der Frage heranzutreten und den wissenschaftlich festgelegten Einheiten im Wege der Gesetzgebung auch für das bürgerliche Recht und für den gesamten Verkehr Deutschlands Geltung zu verschaffen, wie dies in mehreren Staaten, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Grossbritannien und in Frankreich bereits geschehen ist. Zu diesem Zweck wurde in der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt das nachstehend wiedergegebene Gesetz ausgearbeitet und vom Bundesrat und Reichstage angenommen. Gesetz, betreffend die elektrischen Masseinheiten. § 1. Die gesetzlichen Einheiten für elektrische Messungen sind das Ohm, das Ampere und das Volt. § 2. Das Ohm ist die Einheit des elektrischen Widerstandes. Es wird dargestellt durch den Widerstand einer Quecksilbersäule von der Temperatur des schmelzenden Eises, deren Länge bei durchweg gleichem, einem Quadratmillimeter gleich zu achtendem Querschnitt 106,3 cm und deren Masse 14,4521 g beträgt. § 3. Das Ampere ist die Einheit der elektrischen Stromstärke. Es wird dargestellt durch den unveränderlichen elektrischen Strom, welcher bei dem Durchgänge durch eine wässerige Lösung von Silbernitrat in einer Sekunde 0,001118 g Silber niederschlägt. § 4. Das Volt ist die Einheit der elektromotorischen Kraft. Es wird dargestellt durch die elektromotorische Kraft, welche in einem Leiter, dessen Widerstand ein Olim beträgt, einen elektrischen Strom von einem Ampere erzeugt. § 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, a) die Bedingungen festzusetzen, unter denen bei Darstellung des Ampere (§ 3) die Abscheidung des Silbers stattzufinden hat, b) Bezeichnungen für die Einheiten der Elektrizitätsmenge, der elektrischen Arbeit und Leistung, der elektrischen Kapazität und der elektrischen Induktion festzusetzen, c) Bezeichnungen für die Vielfachen und Teile der elektrischen Einheiten (§§1,5 b) vorzusehreiben, d) zu bestimmen, in welcher Weise die Stärke, die elektromotorische Kraft, die Arbeit und Leistung der Wechselströme zu berechnen ist. § 6. Bei der gewerbsmässigen Abgabe elektrischer Arbeit dürfen Messwerkzeuge, sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen sollen, nur verwendet werden, wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Der Gebrauch ünrichtiger Messgeräte ist verboten. Der Bundesrat hat nach Anhörung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt die äussersten Grenzen der zu duldenden Abweichungen von der Richtigkeit festzusetzen. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften darüber zu erlassen, inwie weit die im Absatz 1 bezeichneten Messwerkzeuge amtlich beglaubigt oder einer wiederkehrenden amtlichen Ueberwachung unterworfen sein sollen. § 7. Die Physikalisch-Technische Reichsanstalt hat Quecksilbernormale des Ohm herzustellen und für deren Kontrolle und sichere Aufbewahrung an verschiedenen Orten zu sorgen. Der Widerstandswert von Normalen aus festen Metallen, welche zu den Beglaubigungsarbeiten dienen, ist durch alljährlich zu wiederholende Vergleichungen mit den Quecksilbernormalen sicher zu stellen.
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