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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Betrachtungen über die Zustände in der Uhrmacherei (III)
- Autor
- Lauxmann, Chr.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichtliche Entscheidungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageSchlagwellen-Ein- und Ausschaltvorrichtung für ... -
- ArtikelCentral-Verband 81
- ArtikelTagesfragen 81
- ArtikelÖffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen Uhrmacherschule ... 82
- ArtikelBetrachtungen über die Zustände in der Uhrmacherei (III) 82
- ArtikelGerichtliche Entscheidungen 83
- ArtikelSchlagwellen-Ein- und Ausschaltvorrichtung für ... 84
- ArtikelFreier Cylindergang für Uhren 84
- ArtikelWeckereinstellvorrichtung mit Vorkehrung zur Unschädlichmachung ... 85
- ArtikelVom Büchertisch 86
- ArtikelVereinsnachrichten 87
- ArtikelVerschiedenes 88
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 90
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 90
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 90
- ArtikelAnzeigen 90
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 83 Mann haben wird nnd haben muss, soll er anders mit Freudig keit sieh seinem zukünftigen Beruf widmen. Mein Lehrherr ver stand es. diese Lust in mir zu wecken und zu pflegen. Nicht lange jedoch dauerte es, da konnte ich, anfangs weniger, später mehr, bemerken, dass bei aller Liebe zur Kunst, beim Atis eines Uhren lieferanten, die damals noch mit Pferd und Wagen und dem ganzen Magazin darin anrückten (allerdings nur halbjährlich), ein gelinder Schrecken nicht bloss den ehrenwerten Meister, sondern sogar die Meisterin erfasste, denn nun hiess es, die Barschaft zählen, und mir schien es oft, gewiss konnte ich es nicht sagen, dass bei der damaligen Guldenwährung, der Dukaten und Friedriehs- dor, die beschafft werden sollten, viel zu wenige vorhanden waren. Das wunderte mich, denn dem jungen Knaben ging ja jegliches Verständnis für Geldangelegenheiten ab. Je älter ich aber wurde, desto mehr fiel mir diese halbjährliche Verlegenheit auf, und als mein ehrwürdiger Gewerbeschullehrer in fast jeder Stunde wieder holte: „Das müsst ihr euch merken: Zeit ist Geld und Kredit ist auch Geld,“ da habe ich mir das erste fest eingeprägt und mir in fast noch kindlicher Einfalt gesagt, bei deinem Lehrherrn scheint Zeit kein Geld zu sein, denn die nicht wenig Arbeit ver ursachende Spindeluhr-Reparatur, die oft einen Tag und länger beanspruchte, kostete im höchsten Falle 36 Kreuzer = 1,03 Mk. Wenn ich dabei überlegte, wie die Frau Meisterin oft mehrmals im Tage, je nach Bedürfnis, einen Gulden aus der obersten Kommoden-Schublade für die Haushaltungsbedürfnisse holte, so konnte ich leicht den Schlüssel für die halbjährlichen Verlegenheiten finden, und hieran knüpfe ich an. Vor nicht langer Zeit kam mir ein Fall vor, der sich nicht vor 39 Jahren, sondern erst in der allerletzten Zeit begeben hat. Eine wohlhabende Frau hatte im vorigen Jahr aus Anlass des Todes ihrer Mutter, die auswärts lebte, einen grossen Gewichts- Regulator mit Schlagwerk geerbt und wollte ihn, pietätvoller Weise, in ihrem Landhause unterbringen. Dazu bedurfte es der Verpackung durch einen Uhrmacher. Der damit beauftragte Kollege machte anfangs Schwierigkeiten wegen einer zu be schaffenden Kiste u. s. w. Als die Frau ihm eine solche neu- angefertigt liefern wollte, besann er sich, dass er vielleicht doch eine habe und verpackte die Uhr zwar mit grösser Sorgfalt, aber auch mit Zugabe eines Materials (weil der Raum viel zu gross war), das kaum zu einem halben Dutzend hätte verbraucht werden können. Doch das war eben Vorsicht. Ich hatte die Uhr aus zupacken und in Gang zu setzen. Während dem fragt mich die Frau um Rat, wie sie es angreifen solle, um den anfangs un gefälligen Uhrmacher, der jetzt nach geschehener Arbeit für Kiste, Packung und Frankatur (letztere 1 Mk.) nur 2 Mk. berechne, zu entschädigen; denn es sei doch unmöglich, dass der Mann be stehen könne. Ich habe es der einsichtsvollen Dame überlassen und weiss, dass sie den Weg gefunden hat, aber ich habe auch einen Einblick gewonnen, wie es kommt, dass unsere Kollegen häufig, wie mein Lehrherr, ihre Rechnung nicht finden, und zwar ganz aus eigener Schuld. Warum sind denn die Uhrmacher so ängstlich und finden nicht den Mut, ihre Arbeit und vor allem ihre Zeit zu berechnen? Erst heute bin ich mit einem hervorragenden Kollegen, der ein Ideal bezüglich der Arbeit und des Lohnes ist, zusammen getroffen. Es wurde die Frage aus einer Veranlassung aufge worfen: Wie lange braucht ein junger Mann, bis er der Uhr macherei gewachsen ist? Seine Antwort war: Mindestens zehn Jahre! Ich unterschreibe das aus Ueberzeugung. Zehn Jahre Ausbildung, und Kostenberechnungen wie vor stehend ausgeführt, meine lieben Kollegen, wie stimmt das? Warum die Angst vor den Kunden? Warum die Angst vor dem Konkurrenten? Beides ist eitler Wahn, denn der Kunde zahlt gern, wenn die Arbeit gut ist, und am Ende dürfte bei einigem Sichverstehenlernen auch der Konkurrent nichts dagegen haben, wenn ihm seine Arbeit anständig bezahlt wird. Um das Sich verstehenlernen handelt es sich. Deshalb, Kollegen, haltet zu sammen ! Gerichtliche Entscheidungen. er Stuttgarter Uhrmacher - Verein hat durch den württembergischen Schutzverein für Gewerbe und Handel eine Klage gegen den Kaufmann Lambert Essers in Stuttgart wegen unberechtigter Führung des Titels eines Kgl. Hofuhrmachers auf Grund des §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angestrengt. Der Sachverhalt ist kurz folgender: Im Sommer 1897 ver kaufte der Inhaber der Firma Gebrüder Levi, Herr Julius Lenk, dem seiner Zeit der Titel eines Kgl. Hofuhrmaehers ver liehen wurde, das sehr gut renommierte Geschäft aus Gesundheits rücksichten an einen Herrn Vogelmann, Inhaber der Firma: Stuttgarter Wächter-Kontrolluhrenfabrik, Anton Meiers Nach folger. Dieser veräusserte dasselbe nach wenigen Wochen mit einem hohen Nutzen an den Kaufmann und Uhrenreisenden L. Essers, der bei seinem Besuche bei dem Vorsitzenden des Vereins versicherte, das Geschäft in der seitherigen soliden Art zu führen und zu betreiben. Jedoch schon nach einigen weiteren Wochen erschienen in den Tageszeitungen, den Provinzial- und Oberamtsblättern, sowie in den verschiedenen Zeitschriften (Eliegende Blätter u. s. w.) grosse Reklamen mit Preisnotierungen, die das seither in Stuttgart übliche solide Geschäft zu untergraben drohten, denn der beigefügte Titel: „Kgl. Hofuhrmacher“ war wohl geeignet, das Publikum in dem Glauben zu bestärken, dass es hier mit einem vertrauenswürdigen Geschäft zu thun habe. Da wir für Weihnachten 1898 die gleiche Schädigung zu befürchten hatten, beschloss der Verein gegen die Firma bei dem Kgl. Oberhofmarschallamt dahin vorstellig zu werden, dasselbe möchte in Erwägung ziehen, ob es mit dem Titel eines Hofuhrmaehers vereinbar sei, wenn, wie geschehen, der Inhaber dieses Titels in solcher an das Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb streifenden Weise Reklame mache. Die Antwort erfolgte sofort und ging dahin, dass L. Essers keineswegs den Hoftitel besitze und es uns frei stehe, gegen den selben Strafklage zu erheben. Auf Grund dieses Schreibens beauftragten wir den württem bergischen Schutzverein für Gewerbe und Handel, der viele Uhr macher zu seinen Mitgliedern zählt, die oben stehende Klage bei dem Amtsgericht einzureichen. Der Beklagte taxierte jedoch den Streitwert so hoch, dass das Amtsgericht nicht zuständig war und die Klage am Kgl. Landgericht mit Streitwert von 2000 Mk. angebracht werden musste. Das Urteil dieses Gerichts vom 10. April lautet: Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe von 300 Mk. für den Fall der Zuwider handlung untersagt, in öffentlichen Mitteilungen jeder Art, Zeitungsannoncen, Empfehlungskarten, Brief- und Rechnungsformularen, Thür- und Hausschildern u. s. w. sich oder seiner Firma die Bezeichnung „Hofuhrmaeher“ beizulegen. Auch ist der Beklagte schuldig die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Aus den sehr ausführlichen Entscheidungsgründen ist als von allgemeinem Interesse anzuführen: Der Hoftitel, die einem Gewerbetreibenden erteilte Befugnis, der Bezeichnung seines Gewerbes das Wort „Hof“ voranzusetzen, ist eine Ehrenaus zeichnung, welche vom König einer bestimmten Person verliehen wird. Der Titel darf nur von derjenigen Person geführt werden, welcher er verliehen worden ist, Dieselbe ist in keiner Weise ermächtigt, die Führung des Titels einer anderen Person zu übertragen. Aus der Einwilligung des Verkäufers, die Firma weiter führen zu dürfen, folgt nicht, dass er auch die Einwilligung erteilen kann, dass den Titel, den er selbst führen durfte, der Käufer weiter führen darf. Ein Gewohnheitsrecht, welches eine der artige Titelübertragung gestatten würde, kann das Landgericht nicht anerkennen. Es liegt kein Grund vor, die Verleihung des Hoftitels nicht als eine Auszeichnung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu behandeln. Der Beklagte hat sich durch Beifügung des Titels den Anschein gegeben, als ob der selbe seiner Person verliehen worden sei. Er macht damit dem
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