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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 10 (15. Mai 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen
- Autor
- Graebke, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageHammerausschaltung bei Rechenschlagwerken mit Viertelschlag, von ... -
- ArtikelCentral-Verband 91
- ArtikelDer Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen 91
- ArtikelNoch etwas zur Frage der Auslieferung einer Uhr ohne Empfang des ... 92
- ArtikelHammerausschaltung bei Rechenschlagwerken mit Viertelschlag 93
- ArtikelUnsere Werkzeuge 94
- ArtikelNeuheiten 94
- ArtikelDas Karborundum, seine Herstellung und Verwendung 94
- ArtikelZeitmessung sonst und jetzt 95
- ArtikelAufruf 97
- ArtikelVereinsnachrichten 97
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 98
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 100
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
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- AusgabeAusgabe -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Nr. 10. Halle, den 15. Mai 1899. 24. Jahrgang. Alle Verbandsangelegenheiten betreffende Mitteilungen sind an den Vorsitzenden des Central-Verbandes, Kollegen Chr. Lauxmann in Stuttgart, Canzleistrasse 14, zu richten. Alle für die Expedition bestimmten Geld-, Brief- und Inseratensendungen, ferner Abonnementsbestellungen sind stets zu adressieren an die Expedition des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, Wilhelm Knapp in Halle a. S. Inhalt: Central-Verband. — Der Versieherungszwang der Uhrmaehergehilfen. — Noch etwas zur Frage der Auslieferung einer Uhr ohne Empfang des vereinbarten Reparaturpreises. — Hammeraussehaltung bei Rechenschlagwerken mit Viertelschlag. — Unsere Werkzeuge. — Neuheiten. — Das Karborundum, seine Herstellung und Verwendung. — Zeitmessungen sonst und jetzt. — Aufruf. — Vereinsnachrichten. — Uhrmachergehilfen-Vereine — Verschiedenes. — Gebrauchsmuster-Register — Frage- und Antwortkasten. — Anzeigen. Einzelne Kollegen, die den Wunsch haben, dem Central-Verbände zuzugehören und an deren Wohnort ein Verein nicht besteht, wollen sich an den Vorsitzenden Kollegen Chr. Lauxmann-Stuttgart wenden, welcher gern bereit ist, den Anschluss zu vermitteln. C entr al-Ver b and. Der Verein Chemnitz sandte seine Beiträge vom Jahre 1898 mit Mk. 54 ein, Der Vorsitzende des Vereins Karlsruhe und des badischen Landesverbandes, Koll. Devin, zeigt uns den definitiven An schluss des neugegründeten Vereins Mannheim, den wir noch kurz am Schluss unserer letzten Kundgebung erwähnen konnten, an den Central-Verband an. Wir begrüssen die Mannheimer Kollegen herzlich und wünschen, dass der Verein in Gemeinschaft mit den Nachbar vereinen Heidelberg und Ludwigshafen und in enger Fühlung mit dem badischen Landesverband eine rege Thätigkeit. in der badischen und bayerischen Pfalz entfalten möge, allen Kollegen zum Segen und unserem Gesamtverband zur Freude. Desgleichen heissen wir den Verein Heidelberg, dessen wir schon in Nr. 5 gedacht haben, von Herzen willkommen. Vorsitzender des letzteren Vereins ist Koll. Burgweger. Der Verein Mannheim untersteht der Leitung des Koll. Köhler. Wir verweisen im übrigen auf den Bericht des badischen Landesverbandes unter Vereinsnachrichten der heutigen Nummer. Der Verein Forst i. L. bringt durch seinen Vorsitzenden, Koll. Möbis, in Anregung: der Verbands Vorstand wolle dahin vorstellig werden, dass in den Kanzleien der Bahnhöfe Tafeln angebracht werden, welche das Hausieren mit Taschenuhren, Gold- und Silberwaren verbieten. Der Verein Forst hofft dadurch zu erreichen, dass die Hausierer mehr gewarnt und die Beamten aufmerksamer gemacht werden. Der Vorstand wird sich mit dieser Anregung beschäftigen und das Weitere veranlassen. Nachstehend bringen wir das Inserat des Vereins Forst, das derselbe periodisch in den in Betracht kommenden Tages blättern erscheinen lässt und, wie uns der geehrte Kollege schreibt, schon manchen Erfolg gehabt hat IO Mark Belohnung erhält, wer Hausierer, welche mit Taschenuhren, Gold- oder Silberwaren hausieren, so nachweist, dass dieselben gerichtlich belangt werden können. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass das Hausieren und Kassieren an Sonn- und Festtagen gänzlich verboten ist. Näheres in der Expedition dieses Blattes. Auch in dem Bericht des badischen Landesverbandes findet sich eine längere, für die Tageszeitungen geeignete Aus führung, die wohl geeignet ist, die Vereine zu beschäftigen; denn es ist unverkennbar, dass die Hydra des Hausierwesens aufs neue ihr Haupt erhebt, wohl darauf bauend, dass der § 56 der Gewerbe-Ordnung vergessen sei. Wir haben dem Verein Karlsruhe die von ihm ausgesetzte Prämie von Mk. 10, zur Hälfte mit Mk. 5, vergütet, für die durch einen Gensdarm erfolgte Anzeige, die eine Bestrafung ermöglichte. Durch diese Anzeige ist auch der Name des Lieferanten solcher Uhren festgestellt und behalten wir uns vor, denselben zu veröffentlichen. Der Vorstand des Central-Verbandes der Dentschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Der Versieherungszwang der Uhrmaehergehilfen. Von E. Graebke. [Nachdruck verboten.] ]ie Uhrmaehergehilfen, welche in Betrieben des Deutschen Reiches Beschäftigung finden, sind auf gesetzlichem Wege zwangsversichert gegen die Folge von Erkran kungen, Betriebsunfällen, von Invaliditäts- und Alters schwäche durch die drei grossen sozialpolitischen Gesetze, bezw. Gesetzgruppen, n ämlich: a) Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 mit einer Novelle vom 10. April 1892, b) das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 nebst einer Eeihe von Ausdehnungsgesetzen, c) das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889. Das Gehalt der Gehilfen spielt hierbei keine Rolle, sie sind eben versichert, wenn ihr Einkommen auch die bei Betriebsbeamten für deren Versicherungspflichtigkeit festgesetzte Grenze (von jährlich 2000 Mk.) überschreitet. Sind sie indessen Betriebsbeamte, so ist der Versicherungszwang auch nur bis zu diesem Höchstbetrage des jährlichen Einkommens ausgedehnt Es bedarf daher an dieser Stelle der Betrachtung des Begriffs „Betriebsbeamte“. Als Betriebsbeamte gelten die in versicherungspflichtigen Betrieben mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehenden leitenden oder beaufsichtigenden Funktion beschäftigten Personen. Es muss dem Betriebsbeamten eine
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