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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 10 (15. Mai 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen
- Autor
- Graebke, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch etwas zur Frage der Auslieferung einer Uhr ohne Empfang des vereinbarten Reparaturpreises
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- AusgabeAusgabe -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageHammerausschaltung bei Rechenschlagwerken mit Viertelschlag, von ... -
- ArtikelCentral-Verband 91
- ArtikelDer Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen 91
- ArtikelNoch etwas zur Frage der Auslieferung einer Uhr ohne Empfang des ... 92
- ArtikelHammerausschaltung bei Rechenschlagwerken mit Viertelschlag 93
- ArtikelUnsere Werkzeuge 94
- ArtikelNeuheiten 94
- ArtikelDas Karborundum, seine Herstellung und Verwendung 94
- ArtikelZeitmessung sonst und jetzt 95
- ArtikelAufruf 97
- ArtikelVereinsnachrichten 97
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 98
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 100
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeAusgabe -
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- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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92 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 10. gewisse Beteiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichts stellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so dass derselbe nicht wie ein Vorarbeiter an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitsgruppe des Betriebes sich befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Versicherungspflichtige Betriebe sind im Sinne des Kranken- versicherungs-, wie des Invaliditäts- und Altersversicherungs gesetzes alle Uhrmachereien u. dergl.; im Sinne des Unfallver sicherungsgesetzes nur Fabriken und denen gleich erachtete Betriebe. Die Begriffsbestimmung Fabrik in diesem Sinne kann man dahin fassen, dass darunter ein Betrieb zu verstehen ist, in welchem entweder mindestens zehn Arbeiter regelmässig beschäftigt werden, oder elementare Motoren (d. h. mit Wasser, Wind, Gas, heisser Luft, Dampf, Elektrizität u. dergl. bewegte Triebwerke) zur Ver wendung gelangen. Im übrigen i-t es bei der Versicherungspflicht der Uhr machergehilfen ganz gleichgültig, ob dieselben deutscher Nation sind oder fremde Staatsangehörige, wie auch das Alter keinen Unterschied macht, da ein Uhrmachergehilfe das für die In validitäts- und Altersversicherung vorgeschriebene Alter, nämlich das vollendete sechzehnte Lebensjahr, doch wohl erreicht haben muss. Die Mindestleistungen, auf welche jeder Versicherte einen Anspruch hat, umfassen bei der Krankenversicherung: 1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Kranken geld in Höhe der Hälfte des den Beiträgen zu Grunde liegenden Tagelohnes; oder an Stelle dieser Leistungen unter gewissen Voraussetzungen: freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause, nebst der Hälfte des vorbezeichneten Krankengeldes für Angehörige. Dazu tritt bei den Zwangs-Krankenkassen noch: 3. ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des durchschnitt lichen Tagelohnes und 4. für Wöchnerinnen eine vierwöchentliche Krankenunter stützung. Der Geldwert dieser Leistungen entspricht etwa dreiviertel des der Berechnung der Beiträge, wie des Krankengeldes zu Grunde gelegten „ortsüblichen Tagelohnes“, wie er von den höheren Verwaltungsbehörden (dem Regierungspräsidenten u. s. w.) für den „Wohnsitz“ der Krankenkasse festgestellt wurde. Das Gesetz gestattet über die Mindestleistungen hinaus die Doppel- (Zuschlags-) Versicherung bis zum Vollbetrage des eigenen Durchschnittsverdienstes und die statutarische Erweiterung der Kassenleistungen, insbesondere die Verlängerung der Kranken unterstützung bis zur Dauer eines Jahres (statt 13 Wochen) und der Wöchnerinnenunterstützung bis zu sechs (statt vier) Wochen, die Erhöhung des Krankengeldes bis zu 75 (statt 50) Prozent und des Sterbegeldes bis zum 40- (statt 20-) fachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes, die Gewährung des (sonst nur für jeden Arbeitstag) zu zahlenden Krankengeldes anch für die ersten drei Krankentage, und — während der Beginn der Kranken unterstützung gesetzlich erst auf den dritten Tag nach der Er krankung trifft — für Sonn- und Festtage, sowie endlich die Ausdehnung der Krankenfürsorge auf Familienangehörige und Rekonvaleszenten. Was die Zuwendungen aus dem Unfallversicherungsgesetz anbetrifft, so hat der durch einen Betriebsunfall verletzte oder getötete versicherte Arbeiter, bezw. seine Hinterbliebenen, einen Anspruch auf den gemäss nachfolgenden Bestimmungen zu be- messenden Ersatz des erlittenen Schadens. Dieser Ersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen, 2. in einer dem Verletzten vom Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalles an für die Dauer der Erwerbs unfähigkeit zu gewährenden Rente. Die Rente ist nach Massgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich er eignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat, wobei der vier Mark übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt. (Fortsetzung folgt.) • Noch etwas zur Frage der Auslieferung einer Uhr ohne Empfang des vereinbarten Beparaturpreises. n Nr. 8 d. Jahrg. wurde über einen Aufsehen er regenden Fall berichtet, in welchem ein Wiener Uhrmacher vor Gericht sachfällig und zum Ersatz der Kosten verurteilt wurde, weil er sich weigerte, eine ihm in seinem Geschäftslokale übergebene Uhr ohne Bezahlung der im voraus vereinbarten Reparaturkosten auszufolgen. Von einem hervorragenden österreichischen Uhr macher liegt nun in der Mai-Nummer der „ Oesterr.-ungar. JJhr- macher-Zeitung“ in Bezug auf diesen Fall folgende interessante Meinungsäusserung vor: In Betreff des früher veröffentlichten Urteils: „Ist ein Uhr macher berechtigt, die Herausgabe einer zur Reparatur erhaltenen Uhr zu verweigern, wenn der vereinbarte Reparaturpreis nicht bezahlt wird?“ glaube ich doch, dass sich die Herren Kollegen dadurch nicht einschüchtern lassen sollen. Weil nämlich die Kosten der Reparatur vorher vereinbart waren, lag offenbar ein mündlicher Vertrag vor, der einseitig nicht geändert werden durfte. Dem Kläger stand es frei, beim Vertragsabschluss zu bedingen, dass er die Kosten nicht bei der Uebernahme, sondern z. B. vier Wochen später bezahlen werde, wodurch dann aller dings das Geschäft wahrscheinlich nicht zum Abschluss ge kommen wäre. Nachdem diese Bedingung jedoch nicht gestellt wurde, war der Uhrmacher berechtigt, die Platzgepflogenheit als massgebend zu betrachten, welche durch Einvernahme von Vertrauensmännern zu erweisen war, und welche darin besteht, dass die bedungenen Reparaturkosten bei der Uebernahme der fertigen Uhr zu er legen sind. Es ist dies um so begreiflicher, als ja der Kunde die Ab sicht haben könnte, erst in einem Jahre oder in fünf Jahren, oder vielleicht gar nicht zu bezahlen, wenn dies seinem Belieben überlassen würde, und dies um so leichter, wenn ihn der Uhr macher gar nicht kennt. — So wie ein Kaufmann nicht ver pflichtet ist, seine Ware auf Kredit an irgend jemand abzugeben, ebenso wenig ist es auch der Uhrmacher, dessen Arbeit in diesem Falle, auch ohne Verwendung neuer Teile, zur Ware wird, und wenn ein Kunde diesen Standpunkt nicht anerkennen will, hat er es bereits bei der Uebergabe zu betonen. Von diesen Thatsachen ausgehend, wird daher das Urteil im nächsten Fall entgegengesetzt lauten. Die scharfsinnige Darstellung des Rechtsstandpunktes, welche in diesem Gutachten zum Ausdruck kommt, wird den Uhrmachern in einschlägigen Fällen sicher von grossem Nutzen sein. Es kann die Möglichkeit nicht ganz in Abrede gestellt werden, dass sich der sachfällig gewordene Uhrmacher im festen Vertrauen auf sein gutes Recht vielleicht nicht genug zweckmässig ver teidigte und das Urteil daher in einem zweiten Falle entgegen gesetzt lauten wird. Immerhin liegt aber die Verurteilung vor, und sie zeigt zum mindesten, wie vorsichtig man in einem ähn lichen Falle vorgehen muss, um sich vor empfindlichem Schaden zu bewahren. Es könnte auch die Annahme Platz greifen, dass der verurteilte Uhrmacher ein schüchterner Mann ist, den die Ausserordentlichkeit der augenblicklichen Lage und die Vertretung des Klägers durch einen Advokaten so sehr in Erregung setzte, dass er darüber die ausreichende Wahrung seines Rechtes ver fehlte. Dem gegenüber muss betont werden, dass der in Betracht kommende Fachgenosse im Gegenteil ein redegewandter Mann von sicheren weltmännischen Umgangsformen ist, der sein Recht ruhig und sachlich zu vertreten weiss und sich durch keine
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