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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb vor den Gerichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Musterstatut einer Uhrmacher-Innung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageUhr aus dem XVI. Jahrhundert -
- ArtikelCentral-Verband 131
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb vor den Gerichten 131
- ArtikelMusterstatut einer Uhrmacher-Innung 133
- ArtikelDeutsche Uhrmacherarbeiten-Ausstellung in Magdeburg vom 1. bis ... 135
- ArtikelGerichtliche Entscheidung 135
- ArtikelZur Geschichte der Uhrmacherei (I) 136
- ArtikelAus Glashütte 137
- ArtikelSchülerausflug nach Leipzig 137
- ArtikelVereinsnachrichten 137
- ArtikelVerschiedenes 137
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen 140
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14. Allgemeines Journal Her Uhrmacherkunst. 183 zwischen dem Publikum bekannt geworden, so dass nach In krafttreten des Gesetzes keine Yerwechselungsgefahr mehr vor liege. Die ersten buchhändlerischen Vereine haben sich im entgegengesetzten Sinne ausgesprochen. Die Gerichte entschieden aber nach ihrem eigenen Wissen, was in einer rein tbatsäch- lichon, ihrem- Berufskreise fernliegenden Frage höchst bedauer lich ist, da es die Entfremdung zwischen dem Bechtsgefühl der Bevölkerung und der Rechtsprechung vergrössert. Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheim nissen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein völlig neues Verfahren handelt, auch ein vereinzelt bekanntes Verfahren wird geschützt, wenn es in dem betreffenden Betriebe als Ge heimnis behandelt wird. Die Mitteilung muss zu Zwecken des Wettbewerbs geschehen; eine Strafbarkeit liegt also nicht vor, wenn ein Angestellter die Mitteilung jemand macht, der das Geheimnis schon von dem Geschäftsinhaber selbst erfahren hat. Ein Geschäftsgeheimnis verraten kann auch, wer dies selber nicht kennt, z. B. ein Kassenbote, der einem Konkurrenten die Kundenliste abends nach Geschäftsschluss für eine Nacht über bringt. Der Konkurrent und der Kassenbote sind verurteilt worden. Musterstatut einer Uhrmacher-Innung. Nachdem durch Verfügung der Königlich Sächsischen Kreis hauptmannschaft Dresden vom 23. Februar 1899 angeordnet worden ist, dass zum 1. Juni 1899 unter dem Namen Uhrmacher-Zwangs-Innung zu Dresden mit. dem Sitze in Dresden eine Zwangsinnung für das Uhrmacher- Handwerk in dem Bezirke der Stadt Dresden und der Amts hauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt er richtet werden soll, wird für diese Innung das nachstehende Statut erlassen. Name, Sitz und Umfang der Innung. § 1. Die Innung führt den Namen Uhrmacher-Innung (Zwangsinnung) zu Dresden. Ihr Sitz ist zu Dresden. Ihr Bezirk umfasst die Stadt Dresden und die Bezirke der Amts hauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt. Sie besteht für das Uhrmacher-Handwerk. Aufgaben der Innung. § 2. Aufgabe der Innung ist: 1. die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmit gliedern ; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gehilfen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Für sorge für die technische, gewerbliche und sittliche Aus bildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 103e, 126 bis 132a der Gewerbeordnung; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der in § 3 des Gewerbegerichts-Gesetzes vom 29. Juli 1890 und in § 53 a des Krankenversicherungs- Gesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehr lingen; 5. die Abnahme von Gehilfenprüfungen nach § 131 Absatz 2 der Gewerbeordnung und die Ausstellung von Zeugnissen darüber. § 3. Ausserdem wird die Innung folgende Zwecke ver folgen : 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, tech nischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gehilfen und Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihr errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen; 2. Fortführung der bei der bisherigen Uhrmacher-Innung bestandenen Begräbniskasse für Mitglieder; 3. Unterstützung durchreisender Gehilfen. Mitgliedschaft. §4. Mitglieder der Innung sind alle diejenigen, welche innerhalb des Innungsbezirkes das Uhrmacher-Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme der jenigen, welche das Gewerbe fabrikmässig betreiben. Gewerbetreibende, welche neben dem Uhrmacher-Handwerke noch andere Gewerbe betreiben, sind Mitglieder dieser Innung dann, wenn sie das Uhrmacher-Handwerk hauptsächlich be treiben . § 5. Berechtigt, der Innung für ihre Person beizutreten, sind: 1. Diejenigen, welche als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des Innungsbezirkes be stehenden Grossbetriebe für Uhrmacher-Arbeiten be schäftigt sind; 2. diejenigen im Innungsbezirke wohnenden Personen, welche in dem Uhrmacher-Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, diese Thätigkeit aber auf gegeben haben und eine andere gewerbliche Thätigkeit nicht ausüben; 3. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche im Innungsbezirke das Uhrmacher-Gewerbe fabrikmässig betreiben. § 6. Diejenigen, welche von der Berechtigung zum Beitritte (§ 5) Gebrauch machen wollen, haben dies schriftlich oder münd lich bei dem Obermeister anzumelden. Derselbe hat in den Fällen des § 5 Ziffern 1 und 2 binnen vier Wochen einen Be schluss des Innungsvorstandes über die Anerkennung des Beitritts- reehts, in den Fällen des § 5 Ziffer 3 in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung einen Innungsbeschluss über die Ge nehmigung des Beitritts herbeizuführen. Von dem Ergebnisse der Beschlussfassung ist dem Angemeldeten binnen acht Tagen schriftlich Mitteilung zu machen; in dem Bescheide sind in den Fällen des § 5 Ziffern 1 und 2 die Gründe einer etwaigen Ab lehnung des Beitritts anzugeben. § 7. Streitigkeiten darüber, ob jemand der Innung als Mit glied angehört, sowie darüber, ob jemand der Innung beizutreten berechtigt ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet end gültig. Jedem Innungsmitglied ist alsbald ein Abdruck dieses Statuts und seiner etwaigen Abänderungen einzuhändigen. § 8. Diejenigen Mitglieder, welche der Innung auf Grund des §4 angehören, scheiden aus der Innung aus, wenn sie den die Mitgliedschaft begründenden Betrieb des Uhrmacher-Hand werkes einstellen, sofern sie nicht nach §5 berechtigt sind, der Innung für ihre Person beizutreten, und von dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen erklären. Die der Innung freiwillig angehörenden Mitglieder können am Schlüsse jedes Rechnungsjahres aus der Innung austreten, wenn sie mindestens drei Monate vorher dem Vorstande durch eine schriftliche Erklärung den Austritt angezeigt haben. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ausscheidenden Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und — vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebenstatuten — an die von der Innung errichteten Nebenkassen und Anstalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Ausscheidens bereits erfolgt war. Vertragsmässige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegen über eingegangen sind, werden durch das Ausscheiden nicht berührt. § 9.' Durch Beschluss der Innungsversammlung können andere als die in §§ 4 und 5 bezeichneten Personen, welche sich
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