Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Musterstatut einer Uhrmacher-Innung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherarbeiten-Ausstellung in Magdeburg vom 1. bis 17. Juli
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichtliche Entscheidung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageUhr aus dem XVI. Jahrhundert -
- ArtikelCentral-Verband 131
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb vor den Gerichten 131
- ArtikelMusterstatut einer Uhrmacher-Innung 133
- ArtikelDeutsche Uhrmacherarbeiten-Ausstellung in Magdeburg vom 1. bis ... 135
- ArtikelGerichtliche Entscheidung 135
- ArtikelZur Geschichte der Uhrmacherei (I) 136
- ArtikelAus Glashütte 137
- ArtikelSchülerausflug nach Leipzig 137
- ArtikelVereinsnachrichten 137
- ArtikelVerschiedenes 137
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen 140
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 14. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 135 Die Abhaltung ausserordentlicher Sitzungen kann vom Vor stande beschlossen werden. Eine solche muss stattfinden, wenn sie von dem vierten Teile der stimmberechtigten Mitglieder schrift lich unter Angabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. § 21. Der Obermeister hat zu der Sitzung — in den Fällen des § 20 Absatz 2 spätestens 14 Tage nach der Beschlussfassung des Vorstandes oder nach dem Eingänge des Antrags — nach Befinden schriftlich und mittels Bekanntmachung in den in § 58 bezeichneten Blättern einzuladen. Die Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Versammlung, sowie die Gegenstände der Ver handlung angeben und so zeitig erfolgen, dass jedes Mitglied mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung Kenntnis davon erhält. Unterlässt der Obermeister die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat der Vorstand dieselbe durch eins seiner Mitglieder vorzunehmen, welches die Einladung namens des Vorstandes er lässt und den Obermeister hiervon benachrichtigt. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist jedes Mitglied der Innung berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund des § 96 Absatz 5 der Gewerbeordnung anzurufen. § 22. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Innung ist ver pflichtet, in den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen, sofern es nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder andere unvermeidliche Abhaltungen verhindert ist. Wer ohne genügende schriftliche Entschuldigung ausbleibt, verwirkt eine vom Innungsvorstande zu verhängende Geldstrafe, welche bis zu anderweitiger Feststellung durch Beschluss der Innungsversammlung 75 Pfg. beträgt. § 23. Den Vorsitz der Innungsversammlung führt der Ober meister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied; in den Fällen, wo die Berufung der Innungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist, der Vertreter der Aufsichtsbehörde. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schliesst die Sitzung. Er hat das Becht, Mitglieder der Innungsversammlung und gemäss § 19 zugezogene Mitglieder des Gehilfenausschusses, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum auszuweisen. § 24. Beschlüsse der Innungsversammlung werden, vor behaltlich der Bestimmungen in den §§ 55 und 56, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zu stimmung aller anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Auf dem letzteren Wege können jedoch die in § 19 bezeichneten Angelegenheiten nur dann zur Beschlussfassung gelangen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gehilfenausschusses anwesend ist und alle an wesenden Mitglieder mit der Verhandlung des Gegenstandes ein verstanden sind. Die von der Innungsversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem Schriftführer des Innungsvorstandes oder dessen Stell vertreter in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vor sitzenden der Versammlung, sowie von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedes anwesende Mitglied ist berechtigt, namentliche Abstimmung zu beantragen, welche Art der Beschlussfassung bei Anträgen auf Erhebung von Zu schlägen zu den Beiträgen und Zusatzbeiträgen ohne weiteres angewendet werden muss. § 25. Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. (Fortsetzung folgt.) Deutsche Uhrmaclierarbeiten-Ausstellung in Magdeburg vom 1. bis 17. Juli. (Vorläufiger Bericht.) tv jfgy'jjn einem grossen Saale des Städtischen Museums am yy» Domplatz zu Magdeburg befindet sich zur Zeit die Uhrmacherarbeiten-Ausstellung der Innung Magdeburg. : Die Ausstellung erzeugt auf den Beschauer durch die Mannigfaltigkeit der Gegenstände einen imposanten Eindruck. Der Besuch von seiten des Publikums hat sich ungemein lebhaft gestaltet, das Interesse wächst stetig und wird durch das Entgegenkommen der Tagespresse wesentlich unterstützt, so dass dieses Unternehmen als ein vollständig gelungenes be zeichnet werden muss; auch der Besuch der Fachgenossen ist ein sehr reger. Ganz besonders am 9. Juli war dies der Fall, an welchem Tage der Verein Leipzig mit 30 Personen eintraf, ausserdem noch viele Kollegen von nah und fern. Der Empfang am Bahnhof von seiten des Innungsvorstandes war ein überaus herzlicher, man ging zuvörderst nach dem Theatergarten, um dann eine Besichtigung der Stadt und ihrer Denkmäler vorzunehmen, worauf die Palmenhäuser im Wilhelms garten, resp. der Luisenpark, besichtigt wurden. Zu Mittag wurde die Ausstellung besucht, deren reichhaltige Beschickung allgemein den grössten Beifall fand. Es sind mehrere Ehrendiplome, zehn Ehrenpreise und noch eine Anzahl kleinerer Preise verteilt worden. Eine genaue Liste der Prämiierten wird von dem Comite der Innung jetzt aufgestellt und in nächster Nummer veröffentlicht werden. Es möge nur kurz erwähnt werden, dass mit Ehrendiplomen bedacht worden sind: die Kollektiv-Ausstellung des Vereins Leipzig, die Komet-Musikwerke Bauer & Co. in Leipzig-Lindenau, Koll. Louis Wille-Leipzig, Koll. Ludw. Teubner-Dresden und die Gewerbeschule der Stadt Magdeburg. Als Preisrichter waren folgende Herren thätig: Direktor L. S fr as s er-Glashütte, P. B r u e h inan n-Leipzig-Lindenau, Loges-Halberstadt und We 11 ner-Harzburg. Zur gemeinschaftlichen Mittagstafel begrüsste zunächst der Obermeister Koll. Meyer die zahlreich versammelten Kollegen mit ihren Damen, worauf der Vorsitzende des Vereins Leipzig, Koll. Freygang, eine längere, mit vielem Beifall aufgenommene Ansprache hielt. Koll. Meyer hatte eine Aussprache über die Zweckmässigkeit periodisch zu veranstaltender Wander-Aus stellungen auf die Tagesordnung gestellt. Sämtliche Bedner, darunter Freygang-Leipzig, Wilke-Hannover, Wellner-Harz- burg, Loges-Halberstadt, Hedicke, Schütze u. s. w., sprachen sich in günstigem Sinne aus, und wurde zum Schluss die vom Koll. Wellner eingereichte Besolution einstimmig angenommen, sie lautet: „Die heute hier versammelten Kollegen erachten es für einen unverkennbaren, grossen Gewinn für den Uhrmacher stand, wenn nach dem Muster der von der Magdeburger Innung veranstalteten Ausstellung von Uhrmacherarbeiten von Zeit zu Zeit in verschiedenen deutschen Städten ähnliche Veranstaltungen ins Leben gerufen würden.“ Am Nachmittag wurde noch mit Dampfschiff ein Ausflug nach dem prächtig gelegenen Herrenkrugpark unternommen. Kurz vor der Abfahrt der Leipziger Kollegen fand man sich zu einem Schlussschoppen in der Stadt zusammen. Gerichtliche Entscheidung. Wie in Nummer 9, Seite 83, berichtet wurde, hat der Stutt garter Uhrmacherverein den württembergisehen „Schutzverein für Handel und Gewerbe“ beauftragt, gegen den Kaufmann L. Essers auf Grund des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wegen unbefugter Führung dos Titels eines königlichen Hoführmachers klagweise vorzugehen. Der Beklagte wurde vom königlichen Landgericht zur Ent fernung des Prädikats: „königl. Hofuhrmacher“ und in die Kosten des Bechtsstreites verurteilt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder