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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 10)
- Autor
- Graebke, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnkergang mit Spitzzähnen für ein Gangmodell, konstruiert von ... -
- ArtikelCentral-Verband 151
- ArtikelDer Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen (Fortsetzung und ... 151
- ArtikelDie Entwicklung der Elektrotechnik in Deutschland 153
- ArtikelAnkergangmodell mit Zeitangabe (Fortsetzung aus Nr. 11) 155
- ArtikelBügelaufziehvorrichtung für Taschenuhren mit Wecker 156
- ArtikelAus der Werkstatt 157
- ArtikelText eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung aus Nr. 14) 157
- ArtikelBriefwechsel 158
- ArtikelVereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelAnzeigen 160
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Nr. 16. HaUe, den 15. August 1899. 24. Jahrgang. Alle Verbandsangelegenheiten betreffende Mitteilungen sind an den Vorsitzenden des Central-Verbandes, Kollegen Chr. Lauxmann in Stuttgart, Canzleistrasse 14, zu richten. Alle für die Expedition bestimmten Geld-, Brief- und Inseratensendangen, ferner Abonnementsbestellungen sind stets zu adressieren an die Expedition des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, Wilhelm Knapp in Halle a. S. Inhalt: Central-Verband. — Der Versieherungszwang der Uhrmachergehilfen (Fortsetzung u. Schluss). — Die Entwickelung der Elektrotechnik in Deutschland. — Ankergangmodell mit Zeitangabe (Fortsetzung). — Bugelaufziehvorrichtung für Taschenuhren mit Wecker. — Aus der Werkstatt. — Text eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung). — Briefwechsel. — Vereinsnachrichten. — Verschiedenes. — Frage- und Antwortkasten. — Anzeigen. Einzelne Kollegen, die den Wunsch halben, dem Central-Verbände znzngehdren und an deren Wohnort ein Verein nicht besteht, wollen sich an den Vorsitzenden Kollegen Chr. Lauxmann-Stuttgart wenden, welcher gern bereit ist, den Anschluss zu yermitteln. Central-Verband. Eingegangen sind die Beiträge der Vereine ßemscheid mit Mk. 10, Osnabrück Mk. 20, Saale-Ilm Mk. 19, Schwerin Mk. 6, Köln a. Eh. Mk. 26, Liegnitz i. Schl. Mk. 13, Leipzig Mk. 61, Badischer Uhrmacher-Verband Mk. 80 mit in Aussicht gestellter Nachzahlung. Von dem Vorsitzenden des Vereins Berlin erhielten wir mit Datum 27. Juli die uns tief betrübende Nachricht, dass unser lieber Kollege Uhrbach-Berlin gestorben ist. Herr Born schreibt: „Ein Unglück kommt selten allein, ein zweites ist meist im Anzuge. Vor vier Monaten begrub der Berliner Verein seinen ersten Schriftführer und ernannte den zweiten, Herrn Koll. Uhrbach, zum ersten. Gestern Abend 10 Uhr wurde uns auch dieser liebe Kollege durch den Tod entrissen. Koll. Uhrbach war der Geschäftsnachfolger von unserem Ehrenmitglied A. Engolbrecht. Wir werden das Andenken unseres so früh verstorbenen Kollegen wahren.“ Der Central-Verband schliesst sich diesem an, war es uns doch eine Freude, dass wir mit dem geschätzten, noch verhältnis mässig jungen Kollegen in brieflichen Verkehr treten konnten. Leider ist dieser durch sein Hinscheiden jäh abgebrochen worden, und wir geben unserer innigen Teilnahme, die wir der Witwe schon schriftlich übermittelten, auch an dieser Stelle Ausdruck. In letzter Zeit haben wir an Polizei - Offizianten etc. Prämien 'a Mk. 5 für erfolgreiche Anzeigen von Hausierern mit Taschenuhren aus der Verbandskasse bezahlt. So nach Metzingen i. Württbg., Mannheim und Schweinfurt. Es dürfte Aufgabe unserer Vereine sein, bei den in Frage kommenden Polizeiorganen (Direktion oder Amt etc.) nachzusuchen, den Offizianten bekannt zu geben, dass der Verein, bezw. Central-Verband, für jede solche Anzeige, wenn sie eine Bestrafung herbeiführt, eine solche Prämie verabfolgt. In den weitaus meisten Fällen wird diesem Gesuch, nach unserer Erfahrung, gern stattgegeben und der Zweck, das Hausieren abzuschaffen, ganz bedeutend gefördert. Wir ersuchen die Vorsitzenden, diesen Punkt auf die Tagesordnung der Versammlungen zu setzen und mit Berufung auf § 56, Absatz III, der Gewerbeordnung die in Frage kommenden Behörden in obigem Sinne anzugehen. Wir können, um zu zeigen, dass die Behörden, sobald denselben vorgenannter Paragraph in Erinnerung gebracht wird, ihn auch zu gebrauchen wissen, Beispiele anführen, so wurde der betreffende Hausierer in Mannheim, laut Zuschrift des Vorsitzenden, Koll. Köhler, zu 5 Tagen Haft verurteilt und hat sich noch wegen Betrugs zu verantworten, da er, wie die Erhebungen des Schutzmannes ergaben, eine Goldin-Uhr als 14karätig Gold verkaufte. Es kann nach dieser Eichtung, da wir den Schutz des Gesetzes haben, noch unendlich viel gethan werden; das ist auch materieller Vorteil. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Der Yersicherungszwang der Uhrmachergehilfen. Von E. Graebke. [Nachdruck verboten.] (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 10.) ar der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich artigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht dieser Arbeitsverdienst den von der höheren Ver waltungsbehörde festgesetzten ortsüblichen Tagelohn nicht, so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen. Die Eente beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der selben 66 2 / 3 Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der selben einen Bruchteil der Eente unter a, welcher nach dem Mass der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens , 2 / 3 des bei der Berechnung desselben zu Grunde ge legten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Feststellung der Erwerbsbeschränkung wird gemeiniglich von Aerzten vorgenommen; auf Grund der Gutachten derselben schätzt dann die Berufsgenossenschaft den Grad der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ab, wobei sie neben den meist nur medizinischen Aeusserungen der Sachverständigen auch die Erfahrungen der Mitglieder des Eentenfeststellungsorganes hinsichtlich der dem Verletzten verbliebenen Fähigkeit, gewisse Arbeiten des betreffenden Arbeitszweiges leisten zu können, berücksichtigen muss. Hierzu diene folgendes Beispiel: Ein Uhrmachergehilfe, der in einem dem Unfallversicherungs gesetz unterworfenen Betriebe beschäftigt ist, mithin dem Ver- gV Dieser Nummer liegt eine Bestellkarte von Auras & Wilke in Berlin W. bei.
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