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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 10)
- Autor
- Graebke, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnkergang mit Spitzzähnen für ein Gangmodell, konstruiert von ... -
- ArtikelCentral-Verband 151
- ArtikelDer Versicherungszwang der Uhrmachergehilfen (Fortsetzung und ... 151
- ArtikelDie Entwicklung der Elektrotechnik in Deutschland 153
- ArtikelAnkergangmodell mit Zeitangabe (Fortsetzung aus Nr. 11) 155
- ArtikelBügelaufziehvorrichtung für Taschenuhren mit Wecker 156
- ArtikelAus der Werkstatt 157
- ArtikelText eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung aus Nr. 14) 157
- ArtikelBriefwechsel 158
- ArtikelVereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelAnzeigen 160
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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152 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 16. sicherungszwange dieses Gesetzes unterliegt, der ferner einer Krankenkasse angehört, welche ihren Leistungen an Krankengeld einen Tagelohn von 2 Mk. grundlegend macht, und welcher (der Uhrmachergehilfe) einen durchschnittlichen Tagelohn von 3,50 Mk. seit mehr denn einem Jahre verdient hat, erleidet am 19. März einen Unfall beim Betriebe. Demselben würden, wenn er beim Beginne der vierzehnten Woche nach dem Unfalle noch völlig, dann nach etwa einem Monate noch um 25 Proz. erwerbs beschränkt wäre, folgende Bezüge auf Grund des Unfall-, bezw. des Krankenversicherungsgesetzes zustehen: a) vom 21. März-bis 16. April das gewöhnliche Krankengeld mit täglich 2 Mk., b) vom 17. April bis 18. Juni das erhöhte Krankengeld mit 1,33 Mk. täglich, c) vom 19. Juni bis 18. Juli die Bente für völlige Erwerbs unfähigkeit, dj vom 19. Juli ab bis auf weiteres die Bente für eine um 25 Proz. beschränkte Erwerbsunfähigkeit. Die Benten zu c und d berechnen sich folgendermassen: Der Jahresarbeitsverdienst beträgt (300 X 3,50 Mk.) = 1050 Mk., mithin die Bente für völlige Erwerbsunfähigkeit (66 2 / 3 Proz. von 1050 Mk.) = 700 Mk. und (nach § 66 des Unfallversicherungs gesetzes) auf volle 5 Pfennige nach oben abgerundet 58,35 Mk. monatlich; die 25prozentige Bente aber (66 2 / 3 Proz. X 25 Proz. X 1050 Mk.) = 175 Mk. jährlich und (abgerundet) 14,60 Mk. monatlich. Im Falle der Tötung ist als Ersatz ausserdem zu leisten: 1. Als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzigfache des für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, jedoch mindestens 30 Mk.; 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom Todestage an zu gewährende Bente, welche nach den oben bereits gedachten Vorschriften zu berechnen ist. Dieselbe beträgt: a) für die Witwe des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz., für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre 15 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Proz. des Arbeitsverdienstes. Die Benten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen 60 Proz. des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Benten in gleichem Verhältnisse gekürzt. Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist; b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr ein ziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20 Proz. des Arbeitsverdienstes. Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vor handen sind, so wird die Bente den Eltern vor den Grosseltern gewährt. Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Bente nicht in Anspruch genommen wird. Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalles nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf Bente. Auch Witwen, die zur Zeit des Todes ihres Ehemannes von demselben, gleichviel wie lange, getrennt lebten, sind noch renten berechtigt, nur darf die Ehe nicht rechtskräftig geschieden sein. Aussereheliche Kinder erhalten keine Bente mag der Ver storbene auch gerichtlich für den Erzeuger erklärt und zur Alimentation verurteilt worden sein. Ascendenten sollen dann Bente erhalten, wenn der Ver storbene sie thatsächlich vor Not und Elend geschützt hat und sie ausschliesslich von ihm unterhalten wurden. Dass das^ ver storbene Kind dermaleinst vielleicht die Unterhaltung der Eltern und Grosseltern übernommen haben würde, kann allein einen Bentenanspruch nicht begründen. Auch wenn der Tod geraume Zeit nach dem Unfalle ein- tritt, werden die Hinterbliebenen rentenberechtigt. Nach unserm obigen Beispiele wären im Falle des Todes zu zahlen: Bei einer Witwe und zwei Kindern: Witwe (20 Proz. von 1050 Mk.) = 210 Mk. jährlich; jedes Kind 15 Proz. von 1050 Mk.) = 157,50 Mk. jährlich. Wenn der Höchstbetrag der Gesamtrente überschritten werden muss, wird die Kürzung in folgender Weise vorgenommen: Es erhalten beim Vorhandensein einer Witwe und dreier Kinder: die Witwe 18,46 Proz., die Kinder je 13,85 Proz., eine Witwe und vier Kinder: die Witwe 15 Proz., jedes Kind ll 1 /* Proz. u. s. w. Wenden wir uns nun der Invaliditäts- und Altersversicherung zu. Dieselbe soll, wie anfangs dieser Besprechung bereits aus gedrückt, den versicherten Personen und eben auch den Uhr machergehilfen eine gesetzliche Fürsorge auch in solchen Fällen der Erwerbslosigkeit sichern, welche durch die Kranken- und die Unfallversicherung nicht gedeckt sind, also im Falle eines un abhängig von einem Betriebsunfälle sich entwickelnden Siechtums, im Falle der Altersschwäche u. s. w. Gegenstand der Versicherung ist hier die Gewährung eines Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente. Invalidenrente erhält ohne Bücksicht auf das Lebensalter jeder Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist, d. h. nicht mehr ein Drittel seines (nach bestimmten Grundsätzen zu berechnenden) Durchschnittslohnes verdienen kann, ferner auch der nicht dauernd Erwerbsunfähige, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Erwerbs unfähigkeit. Die Invalidenrente bietet mithin einen Ersatz für die verlorene Erwerbsfähigkeit. Ausser dem Nachweis der (selbst redend nicht vorsätzlich herbeigeführten) Erwerbsunfähigkeit ist zur Erlangung der Invalidenrente noch die Zurücklegung einer Wartezeit von fünf Beitragsjahren erforderlich. Als Beitragsjahr gelten 47 Beitragswochen, und zwar ohne Bücksicht darauf, ob sie in verschiedene Kalenderjahre fallen: es müssen also minde stens 5X47 = 235 (Wochen-) Beiträge entrichtet worden sein. Altersrente erhält jeder Versicherte, der das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre, so dass (30X47) = 1410 Wochenbeiträge gezahlt sein müssen, bevor der Versicherte in den Genuss der Altersrente treten kann. Diese lange Wartezeit ist jedoch erheblich abgekürzt durch die „Uebergangsbestimmungen“ des Gesetzes. Hiernach ver mindert sich die Wartezeit für Versicherte, welche beim Inkraft treten des Gesetzes, d. i. dem 1. Januar 1891, das 40. Lebensjahr bereits zurückgelegt hatten und nachweisen, dass sie_ in den letzten drei Jahren vor dem Eintreten der Gesetzeskraft mindestens drei Beitragsjahre = 141 Wochen in einem die Versicherungs- pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben, um so viele Beitragsjahre und überschiessende Beitrags wochen, als ihre Lebensjahre beim Inkrafttreten des Gesetzes an Jahren und vollen Wochen die Zahl 40 übersteigen. Hiernach konnten Siebenzigjährige die Altersrente schon am 1. Januar 1891, also ohne jede Gegenleistung, erlangen, allerdings mussten sie eine Beitragsmarke „geklebt“ haben. Die Höhe der Kenten richtet sich nach den Lohnklassen, für welche die Beitragsmarken in die Quittungskarte geklebt wurden. Die Invalidenrente besteht nämlich aus dem Beichszuschuss von 50 Mk. und einem Grundbetrag von 60 Mk., welcher mit jeder vollendeten Beitragswoche in Lohnklasse I um 0,02 Mk., II „ 0,06 .„ „ III „ 0,09 „ „ IV „ 0,13 „ steigt. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich also nach der Zahl der im ganzen entrichteten Wochenbeiträge; sie beträgt nach Ablauf der Wartezeit von fünf Beitragsjahren, also bei ihrem Mindestbetrage in Lohnklasse I: 50Mk. (Beichszuschuss) +60 Mk. (Grundrente) + 235 X0,02 Mk. (Steigerungsbetrag) = 114,70 Mk.
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