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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vollkaufmann und Minderkaufmann (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 11
- ArtikelHenry George (XII) 12
- ArtikelAus Glashütte 14
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Uhren 14
- BeilageModerne Schaufenster -
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung mit Hilfsantrieb während des ... 15
- ArtikelPendel mit Nickelstahlstange und mehreren zusammenwirkenden ... 15
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 16
- ArtikelVollkaufmann und Minderkaufmann (I) 16
- ArtikelRussische Zollangelegenheiten 17
- ArtikelTrauernachricht 18
- ArtikelVereinsnachrichten 18
- ArtikelVerschiedenes 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 19
- ArtikelAnzeigen 20
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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16 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. Umschau auf dem Gebiete der ausländischen Fachliteratur. Von E. G. Eine neue Stellung mit sechs Zähnen. iese, von Herrn E. Roux für das Haus Vacheron & Constantin konstruierte Stellung von sechs Zähnen bietet der gewöhnlichen Stellung von fünf Zähnen gegenüber bemerkenswerte Vorteile dar. Die Vorzüge, welche ein Trieb mit zwölf Zähnen besitzt, sind bekannt; verwendet man nun ein solches Trieb für das Grossbodenrad, so ist man bei einer Stellung mit vier Um gängen genötigt, dem Pederhause 96 Zähne zu geben, weil in 90X4 — 32 Stunden Gangzeit besitzt. 90X4 diesem Palle die Uhr 12 Bei einem Pederhause mit 90 Zähnen erhalten wir 12 = 30 Stunden Gangzeit. Aber die Pederhäuser mit 96 und 90 Zähnen haben eine zu feine Verzahnung, die den erforder lichen Widerstand nicht besitzt. Herr Roux verwendet nun zu einem Trieb mit zwölf Zähnen ein Federhaus mit 80 Zähnen, das fünf Umgänge macht. 80X5 Die Dauer der Gangzeit der Uhr beträgt demnach —^— = 33V3, also 33 Stunden und 20 Minuten. Die Stellung mit fünf Umgängen hat nun aber den Uebel- stand, dass die Zähne zu schmal sind und leicht auf den Stellungs zahn aufsetzen. Bei der von Herrn Roux konstruierten Stellung ist aber dieser Uebelstand dadurch vermieden, dass der Umfang des Stellungsrades nicht in gleiche Teile geteilt ist; die ausgefrästen Zähne nehmen jeder einen Raum von 40 Grad ein, während der volle Zahn nur 30 Grad und die Zahnlücken annähernd 22 Grad betragen. Die neue Stellung besitzt ausserdem noch die Eigen tümlichkeit, dass der Grund der Zähne nicht Hach, sondern rund ausgefräst ist, wodurch die Zähne eine grosse Festigkeit besitzen. Um einen Gegenstand leicht und schnell herzustellen, be dient man sich bekanntlich eines Moduls (Einheitsmasses). Das Modul dieser Stellung ist folgendes: Durchmesser des Umfangs vom Stellungsrade . . . „ Stellungsfinger . . „ der Fräse „ der Aushöhlung für den Stellungsfinger Entfernung der beiden Mittelpunkte Kennt man diese Einheitsmasse, die so berechnet sind, dass man als Einheit die Entfernung der Mittelpunkte angenommen hat, so kann man diese Stellung in irgend einer beliebigen Grösse anfertigen. Ist z. B. die Entfernung der Mittelpunkte voneinander gleich 4, so genügt es, diese Einheitsmasse durch 4 zu multi plizieren. Es ist wünschenswert, dass der Gebrauch dieser Grössen verhältnisse, welche schon seit langer Zeit unter den Mechanikern angewendet werden, sich immer mehr ausbreitet. Diese Masse können in den Uhrmacherschulen berechnet und den praktischen Arbeitern zur Verfügung gestellt werden, deren Arbeit auf diese Weise erleichtert wird. Dies ist der rationelle Weg, die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 1,30, 1,25, 0.236, 0,25, 1,00. Vollkauf manu und Miuderkaufmann. i. as neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, das am 1. Januar 1900 in Kraft tritt, enthält als eine der wichtigsten Aenderungen gegenüber dem bis herigen „Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch“ eine bedeutsame Erweiterung des Begriffes „Kauf mann“. Nach dem gegenwärtigen Recht ist derjenige Kaufmann, der sogenannte Grundhandelsgoschäfte, d. h. genau bestimmte Arten von Geschäften betreibt. Dieser Begriff aber hat sich nicht mehr als brauchbar erwiesen, da er mit den Anschauungen des praktischen Lebens sich nicht mehr deckt. Denn danach waren gesetzlich viele Personen Nichtkauf leute, die in jeder Beziehung als Kauf leute angesehen werden mussten. Die Erweiterung des Begriffs erfolgte aber in dem neuen Gesetzbuch nicht in der Art, dass die bisherige Klassifizierung völlig aufgegeben und durch eine neue ersetzt wurde, sondern vielmehr so, dass man die alte Klasse von Kaufleuton im wesentlichen unverändert beibehielt und neben sie eine neue stellte, für die durchaus andere Merk male als Kriterium massgebend wurden. Es sind demnach zwei grosse Gruppen von Handelsgewerben unterschieden. Zu der ersten gehören alle diejenigen Gewerbe, in denen sogen. Grund handelsgeschäfte betrieben werden. Dies sind folgende neun Arten: ' 1. die Anschaffung und Weiterveräusserung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert werden; 2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht: 3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie; 4. die Bankier- und Geldwechslergesehäfte; 5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschifffahrts-Unternehmer; 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handels mäkler ; 8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels; 9. die Geschäfte der Druckereien, soforn ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Diese Klassifizierung entspricht bis auf ganz geringe Aende rungen der des alten Handelsgesetzbuches (so fehlen z. B. gegen wärtig die Gewerbe der Schleppschifffahrts-Unternehmer und der Lagerhalter). Neben diese Gruppe von Kaufleuten aber stellt das neue Handelsgesetzbuch als zweite die Inhaber derjenigen gewerblichen Unternehmungen, die nach Art und Umfang einen in kaufmänni scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, in denen aber keine der in § 1 genannten neun Arten von Geschäften be trieben wird. Allerdings sind solche Personen erst dann Kauf leute, wenn ihre Firma in das Handelsregister eingetragen ist, wozu sie jedoch verpflichtet sind und event. durch Strafen ge zwungen werden. Dieser § 2 des neuen Gesetzbuches bedeutet, wie der Staats sekretär des Reichsjustizamtes, Geheimrat Nieberding, in seiner Einleitungsrede zur ersten Beratung des Entwurfes im Reichstage mit Recht betonte, einen grossen wirtschaftlichen und rechtlichen Fortschritt; denn durch ihn werden die Widersprüche und Un klarheiten des bestehenden Rechtes beseitigt, wird das thatsäch- liche Leben in Einklang mit dem Buchstaben des Gesetzes ge bracht. Während heute z. B. der Besitzer einer grossen Brennerei, der nur Kartoffeln seiner eigenen Ernte verbraucht, niemals Kauf mann ist, mag auch sein Betrieb einen noch so grossen Umfang annehmen, ist der Besitzer der kleinsten Brennerei, der genötigt ist, von seinem Nachbarn Kartoffeln hinzu zu kaufen, Kaufmann. Aehnliche Widersprüche finden sich in allergrösster Zahl. So
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