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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Text eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 18)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageNeues Tonschlagwerk -
- ArtikelCentral-Verband 191
- ArtikelMitteilung der Vereinigung für Chronometrie 191
- ArtikelText eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung und Schluss ... 191
- ArtikelDie Wandlungen des astronomischen Weltbildes bis zur Gegenwart 193
- ArtikelEin neues - musikalisches - Schlagwerk für Uhren 194
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 196
- ArtikelSprechsaal 197
- ArtikelVereinsnachrichten 198
- ArtikelVerschiedenes 199
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 199
- ArtikelAnzeigen 200
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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192 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. §46b. Die Mitglieder der Innung, welche Gehilfen suchen, haben dies bei dem Ausschüsse für Gehilfen- und Herbergswesen anzumelden. Gehilfen, die bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle für Arbeitsnachweis zu melden und erhalten, wenn sie sich vorschriftsmässig aus- weisen, hierüber eine Bescheinigung ausgestellt und die für sie passenden Arbeitsstellen nachgewiesen. Die erforderlichen Ausweise werden durch Innungsbeschluss festgestellt. § 46c. Jedes Innungsmitglied, welches einen Gehilfen in Arbeit nimmt, hat ihn binnen drei Tagen bei der Geschäftsstelle für Arbeitsnachweis anzumelden und bei Lösung des Arbeits verhältnisses in der gleichen Zeit abzumelden, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 5 Mk. Vermögensverwaltung, Kassen- und Rechnungsführung. § 47. Alljährlich hat der InnungsVorstand über den zur Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Innung erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen. Der Haushaltplan ist der Innungsversammlung in der letzten ordentlichen Sitzung des Vorjahres zur Beschlussfassung vorzulegen und vorher während einer Woche zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. Der Vorstand hat eine Abschrift des beschlossenen Haushalt plans der Aufsichtsbehörde einzureichen. Hat in der Innungs versammlung mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Innungsmitglieder ausdrücklichen Widerspruch gegen den Haus haltplan oder -einzelne Posten desselben erhoben, so hat der Vor stand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese Entscheidung kann binnen vier Wochen mit der Beschwerde bei der Vorgesetzten Behörde angefochton werden; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den fest gestellten Haushaltplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Innungsversammlung. Wenn die Innungsversammlung Aufwendungen für solche Zwecke beschliesst, welche im Haushaltplane nicht vorgesehen sind, so finden auf diese Beschlüsse die Bestimmungen des Ab satzes 2 entsprechende Anwendung. §48. Die Genehmigung der Innungsversammlung ist er forderlich : zum Erwerbe, zur Veräusserung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum; zur Veräusserung von Gegenständen, welche einen geschicht lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben; zu Miet- und Pachtverträgen; . zur dauernden Belegung von Kapitalien und zur Kündigung von dauernd belegten Kapitalien; zur Aufnahme von Anleihen; zum Abschlüsse von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden; zur Anstellung von Prozessen und zum Abschlüsse von Vergleichen. Diese Bestimmungen gelten auch für die durch Neben statuten begründeten Nebenkassen der Innung, soweit nicht durch das Nebenstatut etwas Anderes bestimmt wird. §49. Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte kann dem Kassenführer ein vom Innungsvorstand anzunehmender Rechnungsführer beigegeben werden, welcher nicht Mitglied der Innung zu sein braucht. Die demselben zu gewährende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird durch eine mit ihm vom Innungsvorstand abzuschliessende, von der Innungsversammlung zu genehmigende Vereinbarung bestimmt. § 50. Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse und, soweit die Nebenstatuten nicht etwas Anderes bestimmen, auch der Nebenkassen zu bewirken. Für alle Vereinnahmungen und Zahlungen, für welche nicht durch Beschluss des Vorstandes oder durch die Nebenstatuten etwas Anderes bestimmt ist, bedarf es einer schriftlichen Anweisung des Obermeisters. § 51. Der Kassenführer erhebt die Beiträge der Innungs- mitglieder nach einer von ihm aufzustellenden und vom Ober meister zu genehmigenden Hebungsliste. _ Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Geldstrafe erteilt der Obermeister dem Kassenführer eine schriftliche An weisung unter Angabe der Zahlungsfrist. Vierteljährlich hat der Kassenführer ein. Verzeichnis der rückständigen Beiträge, Gebühren und Geldstrafen dem Obermeister vorzulegen; dasselbe wird von dem Innungsvorstande vollzogen und der Gemeinde behörde mit dem Antrag auf Beitreibung vorgelegt. § 52. Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse, sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer gesondert von allen den Zwecken der betreffenden Kassen fremden Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. Die Bestände jeder Kasse sind ge sondert aufzubewahren. Bestände, welche einen bestimmten, vom Vorstande festzustellenden Betrag übersteigen, sind nach §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches mündelsicher zu belegen. Ueber die Aufbewahrung der Wertpapiere trifft die Aufsichts behörde Anordnung. §53. Der Obermeister ist verpflichtet, die Kasse jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmässige Belegung des Innungs vermögens und auf die Aufbewahrung der Beläge über die Nieder legung der Wertpapiere zu erstrecken. § 54. Bis 14 Tage nach Schluss jeden Rechnungsjahres hat der Kassenführer für die Innungskasse, sowie für jede von ihm verwaltete Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das ab gelaufene Jahr zu legen. Dieselbe muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Kassen nachweisen und mit den erforderlichen Belägen versehen sein. Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu prüfen und samt den Belägen mit den von ihm gestellten und nicht erledigten Erinnerungen acht Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten Sitzung der Innung zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungs versammlung. Dieselbe kann beschliessen, die Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden Ausschuss von 3 Mitgliedern einer nochmaligen Prüfung unterziehen zu lassen. Dieser Ausschuss, welchem vom Vorstande und dem Kassen führer jede von ihm gewünschte Auskunft zu erteilen ist, hat in der nächsten Innungsversammlung Bericht zu erstatten, worauf die letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschliesst und vorbehaltlich der aufrechterhaltenen Erinnerungen die Ab nahme der Rechnung vollzieht. Der Innungsvorstand hat die Jahresrechnung der Aufsichts behörde vorzulegen. Abänderung des Innungsstatuts und Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung. § 55. Anträge auf Abänderung des Innungsstatuts und der Nebenstatuten sind beim Vorstande schriftlich anzubringen. Zur Verhandlung über dieselben ist eine Sitzung der Innung zu berufen, zu welcher alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher mittels öffentlicher Bekanntmachung unter Mitteilung der Anträge einzuladen sind. Gleichzeitig mit der Einladung ist bei der Auf sichtsbehörde Anzeige zu machen und die Entsendung eines Ver treters in die Versammlung zu beantragen. Die Innungsversammlung kann über die Anträge nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und nur dann be schliessen, wenn zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl in der ersten zu dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so hat der Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen vier
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