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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 31
- ArtikelTagesfragen 31
- ArtikelDie Uhr im Dom zu Münster in Westfalen 32
- ArtikelHammerausschaltung bei Viertelschlagwerken mit Schlossrad und ... 34
- BeilageDie Uhr im Dom zu Münster in Westfalen -
- ArtikelZur Bügelbefestigungsfrage 35
- ArtikelDie Verwandtschaft einiger Hemmungen zu einander 35
- ArtikelEin Notschrei aus Magdeburg 37
- ArtikelVereinsnachrichten 38
- ArtikelVerschiedenes 39
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 39
- ArtikelAnzeigen 40
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Nr. 4. Halle, den 15. Februar 1899. 24. Jahrgang. Alle Verbandsangelegenheiten betreffende Mitteilungen sind an den Yorsitzenden des Central-Verbandes, Kollegen Chr. Lauxmann in Stuttgart, Canzleistrasse 14, zu richten. Alle für die Expedition bestimmten Geld-, Brief- und Inseratensendangen, ferner Abonnementsbesteilangen sind stets zu adressieren an die Expedition des „Allgemeinen Jonrnals der Uhrmacherkunst“, Wilhelm Knapp in Halle a. S. Inhalt: Central-Verband. — Tagesfragen. — Die Uhr im Dom zu Münster in Westfalen. — Hammeraussehaltung bei Viertelschlagwerken mit Schlossrad und Falle. Zur Biigelbefestigungsfrage. — Die Verwandschaft einiger Hemmungen zu einander. — Ein Notschrei aus Magdeburg. — Vereinsnachrichten. — Verschiedenes. — Frage- und Antwortkasten. — Anzeigen. Einzelne Kollegen, die den Wunsch haben, dem Central-Verbände znzngehören und an deren Wohnort ein Verein nicht besteht, wollen sich an den Vorsitzenden Kollegen Chr. Lauxmann-Stnttgart wenden, welcher gern bereit ist, den Anschluss zu vermitteln. C entr al-Ver b and. Eingegangen sind die Beiträge der Vereine Stralsund mit Mk. 8, Potsdam Mk. 12 und Stuttgart Mk. 48. Wenn wir heute unsere Kundgebung in engem Eahmen halten, so bitten wir um freundliche Nachsicht. Die Arbeit und Berichterstattung im eigenen Verein, die wir unter Vereinsnachrichten bringen, ebenso der Fall Halberstadt, auf den wir als hochinteressant hinweisen, auch weiter der Fall München, den wir schon berührten, und worüber uns Altmeister Gebhart eine eingehende Epistel zugesandt hat, das alles nötigt uns, unsere weiteren Anliegen für die nächste Nummer aufzusparen. Wir bitten deshalb auch die Kollegen, die für diesmal eine Antwort im Briefwechsel erwarten, sich bis 1. März zu gedulden. Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Chr. Lauxmann. Tagesfragen. Ueberschreitung der Befugnisse eines Gerichtsvollziehers bei freiwilligen Verkäufen. ’ie wir seiner Zeit berichteten, hat der Vor sitzende des Vereins Halberstadt, Kollege Log es, Klage gegen einen Gerichtsvoll zieher allda wegen Versteigerung von Taschenuhren auf Grund der Paragraphen 42a und 56, Ziffer 3, der Gewerbe-Ordnung erhoben. Daraufhin wurde dem geschätzten Kol legen mit Datum vom 25. November vor. Jahres nachstehender Bescheid zu teil: „Auf Ihre Anzeige vom 6. September 1898 habe ich das Verfahren gegen den Gerichtsvollzieher F. wegen Uebertretung der Gewerbe-Ordnung einstellen müssen. F. hat den wesent lichen Inhalt Ihrer Anzeige nicht bestritten. Nach den Ihnen bereits bekannten Gründen des gegen F. am 21. März 1898 ergangenen Urteils sind die Gerichtsvollzieher nicht als Gewerbetreibende anzusehen, sie nehmen vielmehr auch die freiwilligen Verkäufe in ihrer Eigenschaft als Staats beamte vor und unterstehen demnach nicht den Bestimmungen der Paragraphen 42a und 56 3 der Gewerbe-Ordnung. Der Herr Oberstaatsanwalt hat auf einen, in der vorliegenden Sache von mir erstatteten Bericht an der erwähnten Auffassung festgehalten, mich aber angewiesen, die Akten dem Herrn aufsichtsführenden Amtsrichter vorzulegen, damit im üienstaufsichtswege das Weitere gegen den Gerichtsvollzieher F. veranlasst werde. Der erste Staatsanwalt Schöne, Geheimer Justizrat.“ Die Verfügungsabschrift des Königl. Amtsgerichts Halberstadt vom 21. Dezember 1898 lautet: „Beschluss: Der Gerichtsvollzieher F., hier, stellte in dem am 21. Juli 1898 in seinem Auktionslokale abgehaltenen Ver steigerungstermin mehrere, mindestens zwei Taschenuhren zum Verkauf. Die qu. Uhren waren ihm zur Versteigerung von dem Handelsmann Dagenroth, hier, übergeben. Zum Verkauf der Uhren kam es nicht, weil keine Gebote darauf abgegeben wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Gerichts vollzieher F. hierdurch einer Uebertretung der Paragraphen 42a und 56 b der Gewerbe-Ordnung schuldig gemacht hat. In keinem Falle aber durfte er in seiner Eigenschaft als Beamter zur Um gehung der gedachten Paragraphen des Gesetzes die Hand bieten, wie dies seinerseits offenbar geschehen ist. Die Uhren waren ihm von dem Handelsmann Dagenroth zum Verkaufe übergeben. Ein Zweifel über die Eigenschaft des Dagenroth als eines Gewerbetreibenden konnte bei ihm nicht obwalten. Er musste auch wissen, dass Gewerbetreibende nach den oben angezogenen Paragraphen der Gewerbe-Ord nung Taschenuhren nicht feilbieten dürfen. Wenn er gleichwohl den Auftrag zur Versteigerung der Uhren in seinem Auktionslokal annahm und den Verkauf ver suchte, so machte er sich bewusstermassen zum Werkzeug des Dagenroth bei Ausführung einer unlauteren Spekulation des letzteren, und dieses Gebaren ist unvereinbar mit der einem Beamten obliegenden Verpflichtung zu rechtschaffener und lauterer Führung seiner Amtsgeschäfte. Es ist deshalb eine Disziplinarstrafe von 3 Mark gegen den betreffenden Gerichtsvollzieher hier festgesetzt. Der aufsichtsführende Richter des Königl. Amtsgerichts Halberstadt gez. Günther.“ Wie man sieht, ist bei derlei Klagen eine Abweisung noch keineswegs entscheidend, denn die Verfügung des königl. Amts gerichts Halberstadt lautet wesentlich anders als die der Staats anwaltbehörde, wenngleich anerkannt werden muss, dass eben letztere keine weitere gesetzliche Handhabe hatte. Treffender, wie es das Amtsgericht gethan, kann ein solcher Fall nicht illustriert werden, und wir freuen uns, hier eine Ent scheidung zu haben, die für künftige Fälle einen Vorgang geschaffen, der von hohem Wert ist. Die Kosten, die dem Verein Halberstadt durch die Klage erwachsen sind, haben wir, weil von allgemeinem Interesse, auf die Verbandskasse übernommen und hoffen, dass in gleichem oder ähnlichem Falle auch so zielbewusst vorgegangen wird, wie es der Halberstädter Verein gethan, dann werden die unlauteren Spekulationen der Handelsmänner und Gerichtsvollzieher etc. bald W Dieser Hammer liegt ein Prospekt von Moecke & Potenz, Berlin SW. 29, bei. '•6
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