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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestrafter Hausierer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektrisches Zeigerwerk
- Untertitel
- D. Reichs-Patent Nr. 86935, von Max Weigmann in Glatz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelNeujahrsgruss 1
- ArtikelCentral-Verband 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 2
- ArtikelTagesfragen 2
- ArtikelBestrafter Hausierer 3
- ArtikelElektrisches Zeigerwerk 3
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 4
- BeilageUhren aus dem XVII. Jahrhundert -
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur 5
- ArtikelDer flinke Uhrmacher (Rat an Lehrlinge) 5
- ArtikelHenry George (XII) (Schlusskapitel) 7
- ArtikelGeschäftsjubiläum 8
- ArtikelVereinsnachrichten 8
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 9
- ArtikelVom Büchertisch 9
- ArtikelVerschiedenes 9
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 10
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 3 freien Innungen bieten darin keinerlei Vorteil, da die wenigen Rechte, welche solchen Innungen verliehen sind, sich nur auf das Lehrlings- und Gesellenwesen beziehen. Die Zwangs- Innungen sind noch schlechter daran, da wirtschaftliche Fragen, welche sich mit Preisbildung u. s. w. befassen, überhaupt nicht verhandelt werden dürfen. Der ganze schwerfällige Innungsapparat, welcher den Beteiligten viel Zeit und Geld kostet, wird in Tbätigkeit gesetzt zur Regelung des Lehrlings- und Gehilfenwesens. Also mehr Ausgaben an Zeit und Geld, aber nicht mehr Einnahmen. Zu dem war in unserem Berufe eine andere Regelung des Gehilfen wesens kein Bedürfnis, da niemals schwerwiegende UnZuträglich keiten vorgekommen sind. Von den Einrichtungen der freien Innungen ebenso wie der Zwangs-Innungen verspreche ich mir wenig Vorteilhaftes; ich glaube kaum, dass die gebrachten Opfer an Zeit und Geld in irgend einem lohnenden Verhältnis stehen werden zu den zu erreichenden Resultaten. Manche Bestimmungen der Zwangs- Innungen werden sich jedenfalls für die Beteiligten als eine grosse Belästigung herausstellen. Eine Erschwerung im Kampfe des Lebens, aber keine Erleichterung. Das Beste des ganzen Gesetzes dürfte in den Handwerks kammern bestehen. Aus diesen kann sich bei guter Leitung eine recht segensreiche Einrichtung entwickeln. Die Befugnisse derselben sind erheblich weitergehende, als bei Innungen. Nach § 103 e sollen die Handwerkskammern bei allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Die Regierung kann sich dann auf das sachverständige Urteil der Handwerks kammern bei Einbringung neuer, das Gewerbeleben betreffender Gesetze stützen, und die Mitglieder der Handwerkskammern haben es dann in der Hand, praktische Vorschläge zu machen Wir können also indirekt Einfluss auf die Gesetzgebung ge winnen. Wer ist nun berechtigt, an der Wahl der Handwerkskammern teilzunehmen und damit das wichtigste Recht auszuüben, was uns durch das neue Gewerbegesetz verliehen wird? Das Gesetz selbst giebt die richtige Antwort darauf. Es sagt: § 103 a. Die Mitglieder der Handwerkskammer werden gewählt: 1. von den Handwerker-Innungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Innungsmitglieder, 2. von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Ver einigungen, welche die Förderung der gewerb lichen Interessen des Handwerks verfolgen, u s.w. Sämtliche freien Uhrmachervereine sind also be rechtigt, an der Wahl zu den Handwerkskammern teil zunehmen. Sollte in irgend einer Stadt ein Uhrmacherverein nicht aufgefordert werden, sich an der Wahl zu beteiligen, so hat dieser Verein die zur Wahl auffordernde Behörde auf sein gesetzliches Recht nach § 103a, 2 aufmerksam zu machen, und die Einladung zur Wahl muss dann erfolgen. Die vielfach verbreitete und auch in dieser Zeitung schon erwähnte Ansicht, die- freien Vereine müssen erst einem Ge werbevereine beitreten, um mitwählen zu können, ist also irrig. Jeder freie Uhrmacherverein ist bereits ein Gewerbeverein, der die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgt. Für Niederschlesien ist eine Handwerkskammer mit dem Sitz in Liegnitz geplant. Nach vorläufigen Bestimmungen soll die Zahl der Mitglieder 40 betragen. Durch freie Zuwahl kann die Zahl um % vermehrt werden, also bis 48 steigen. Da möglichst von allen bedeutenden Gewerben ein Vertreter ge wählt werden soll, wird die Art der Wahl eine etwas schwierige und umständliche werden. Die Uhrmacher werden nicht mehr als einen Vertreter in die Handwerkskammer ihres Bezirks ent senden können, da sie im Verhältnis zu anderen Handwerkern, wie Tischlern, Schneidern, Schlossern u. s. w., zu wenig an Zahl sind. Es kommt allerdings auf den Wahlmodus an, und der steht bis jetzt noch nicht genau fest, Jedenfalls ist es die Pflicht eines jeden, der es mit seinem Berufe ernsthaft meint, sich an der Wahl zu beteiligen. Wer noch keiner Innung oder keinem | gewerblichen Vereine angehört, wird irgendwo Anschluss suchen ! müssen, sonst geht er seines Wahlrechts verlustig. ' Wenn ich mich selbst weder für die freien Innungen noch : für die Zwangs-Innungen begeistern kann und den freien Ver einen den Vorzug gebe, so ist es doch mit Freuden zu be- grüssen, wenn sich in verschiedenen Städten die Uhrmacher zu Innungen zusammengeschlossen haben. In einigen Jahren werden dann diese Innungen in der Lage sein, über ihre Er fahrungen und etwaigen Erfolge Mitteilung zu machen. Dann erst wird die Frage spruchreif sein, was sich als vorteilhafter bewährt hat, Innung oder freier Verein. Liegnitz. Alex. Orth. Bestrafter Hausierer. Zur Nachahmung empfohlen! egen unerlaubten Hausierens mit Taschenuhren wurde Uhrmacher Dürr von Metzingen-Dettingen voln Kgl. Oberamt Urach zu einer Geldstrafe von 20 Mark ver urteilt. Der Steuerwächter, der den Betreffenden zur An zeige brachte, erhielt von den interessierten Kollegen eine Be lohnung von 10 Mark. Diese lassen von Zeit zu Zeit in den in Betracht kommenden Zeitungen folgende Anzeige erscheinen: 10 Mark Belohnung erhält derjenige, welcher amtlich uns bezeugt, dass in der Um gegend von Metzingen und Nürtingen Taschenuhren öffentlich in Wirts- und Privathäusern zum Kauf angeboten worden sind und event. noch werden, da nach § 56 der Gewerbe-Ordnung der artiges Geschäftsgebaren verboten und mit Strafe belegt ist. Die vereinigten Uhrmacher. Eugen Wahl, Metzingen; L. Stadler, Nürtingen; J. Gairing, Nürtingen; E. Krayl, Nürtingen. Anmerkung des Central-Vorstandes; Der Weg, den die vor stehenden Kollegen, die Mitglieder des Bezirksvereins Göppingen sind, eingeschlagen haben, ist allerorts zu empfehlen, damit dem unter der Hand fortwuchernden Hausieren mit Taschenuhren ein Ende gemacht wird. Jeder Verein, der in die Lage kommt, eine Prämie zu vergeben, ist berechtigt, aus der Verbandskasse einen Zuschuss in der Höhe von 5 Mk. zu erheben, sofern die Anzeige derart ist, dass eine Bestrafung erreicht werden kann. C L Elektrisches Zeigerwerk. D. Reichs-Patent Nr. 86935, von Max Weigmann in Glatz. egenstand vorliegender Erfindung bildet eine Neuerung an elektrischen Zeigerwerken, welche sicher funktio niert und in der Konstruktion selbst einfach ge halten ist. Die Abbildungen stellen dar: Fig. 1 eine Ansicht einer elektrischen Uhr; Fig. 2 einen Querschnitt in Richtung der Achse y-y, Fig. 1; Fig. 3 bis 6 und 8 einen eigenartigen Be- wegungsmechanismus; Fig. 7 das Schaltrad im perspektivischer Ansicht, und Fig. 9 eine schematische Darstellung • von einer Anzahl Nebenuhren. ■ Der Mechanismus dieser Nebenuhren setzt sich; zusammen aus dem auf der Zeigerwelle a befestigten grossbhLZaKnrade A, welches minütlich oder halbminutlich um einen Zahn gedreht wird und von der Welle a aus mit Hjlfe der bekannten Zahnrad übertragung den grossen sowohl wie- den kleinen Zeiger in be kannter Weise abhängig voneinander dreht (Fig. 2). Um nun das grosse Zahnrad A minütlich oder halbminutlich einen Zahn weiter zu schalten, ist ein eigenartiger Mechanismus vorgesehen.
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