Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 26.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454437Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454437Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454437Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 141, 142 (Titelbl. Nr. 18), 285, 286 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (6. Dezember 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Astronomisches im Dezember 1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung der Forderungen der Handel- und Gewerbetreibenden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 26.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (4. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1901) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1901) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1901) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1901) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1901) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1901) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1901) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1901) -
- AusgabeNr. 17 (26. April 1901) -
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 31 (2. August 1901) -
- AusgabeNr. 32 (9. August 1901) -
- AusgabeNr. 33 (16. August 1901) -
- AusgabeNr. 34 (23. August 1901) -
- AusgabeNr. 35 (30. August 1901) -
- AusgabeNr. 36 (6. September 1901) -
- AusgabeNr. 37 (13. September 1901) -
- AusgabeNr. 38 (20. September 1901) -
- AusgabeNr. 39 (27. September 1901) -
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 44 (1. November 1901) -
- AusgabeNr. 45 (8. November 1901) -
- AusgabeNr. 46 (15. November 1901) -
- AusgabeNr. 47 (22. November 1901) -
- AusgabeNr. 48 (29. November 1901) -
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1901) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 389
- ArtikelDie 25jährige Jubelfeier des Central-Verbandes, abgehalten zu ... 390
- ArtikelAstronomisches im Dezember 1901 391
- ArtikelVerjährung der Forderungen der Handel- und Gewerbetreibenden 392
- ArtikelAus Laden und Werkstatt 393
- ArtikelDie 10 Gebote der Schaufenster-Ausstattung 393
- ArtikelMehrteilige Platine für Uhrwerke mit Schlagwerk 394
- ArtikelSchlagwerk mit Zweiklang-Tonstäben 394
- ArtikelSprechsaal 395
- ArtikelVereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher 395
- ArtikelVerschiedenes 396
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 396
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1901) -
- BandBand 26.1901 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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392 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 49. rechts herunter, so trifft man auf den Stern erster Grösse Rigel und dicht unter dem mittelsten Gürtelstern auf drei untereinander stehende schwächere Sterne, zwischen denen sich der grosse, schon mit blossen Augen sichtbare Nebelfleck befindet. Er bildet durch seine Grösse und durch seine absonderliche Ge stalt wohl den wunderbarsten Gegenstand des gestirnten Himmels, der von jeher mehr als alles andere die Aufmerksamkeit der Astronomen und Freunde der Sternkunde auf sich gezogen hat. Hie erste Beschreibung des Nebels hat Huygens 1659 gegeben; seit jener Zeit ist er von vielen Beobachtern studiert, sowie viele Sterne in ihm verzeichnet und gemessen worden; die sorgfältigste bildliche und grösste Darstellung rührt von Lord Rosse her. In der Mitte des Nebels sieht man einen vielfachen Stern, das sogen. Trapez, dessen einzelne Glieder Veränderlichkeit in der Helligkeit vermuten lassen; hauptsächlich scheinen die beiden schwächsten Sterne an Licht zuzunehmen, da sie schon in Fern rohren von 4 Zoll Oeffnung gesehen worden sind, während man sie vor 50 Jahren nur in lichtstarken Fernröhren von 8 und mehr Zoll Oeffnung wahrnehmen konnte. — Ueber dem Orion findet man die Sternbilder Zwillinge (rechts), Stier (links) und darüber den Fuhrmann; in der Milchstrasse Perseus, Kassiopeja, und Schwan, unter der Kassiopeja die Andromeda. — Interessante Gegenstände für das Fernrohr sind die beiden grossen Nebel im Orion und in der Andromeda, mehrere Nebel und die hellen Stellen der Milchstrasse in der Kassiopeja und im Schwan, sowie zwei schöne Sternhaufen im Perseus. H. Lg. »ÜS&« Verjährung der Forderungen der Handel- und Gewerbetreibenden. ine Verjährung alter Forderungen tritt mit Ablauf dieses Jahres in bedeutendem Umfange ein, und zwar gerade der Forderungen, die sich aus dem täglichen Geschäftsverkehr ergeben und deshalb am häufigsten Vorkommen. Das Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt nämlich, dass die neu ein geführten kürzeren Verjährungsfristen auch auf die unter dem alten Recht entstandenen Forderungen in der Weise Anwendung finden sollen, dass die Verjährungsfrist vom 1. Januar 1900 an zu rechnen ist. Alle die alten Ansprüche, die jetzt einer zwei jährigen Verjährungsfrist unterliegen, werden also mit dem Ab lauf dieses Jahres 1901 verjähren und nicht mehr ein geklagt werden können. Zu solchen schnell verjährenden Forderungen gehören besonders die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte gegen Privatkundschaft. Die Verjährung läuft nicht, solange die Forderung gestundet ist. Sie wird unterbrochen und muss neu beginnen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber seine Verpflichtung durch Zins, ä conta Zahlung, Sicherstellung oder sonstwie anerkennt. Ausserdem kann die Verjährung gehindert werden — und dies ist der sicherste Weg — durch Erhebung und Zustellung der Klage oder eines Zahlungsbefehls, da die kurze Verjährung mit dem ausgesprochenen Zwecke eingeführt ist, das schädliche Borgsystem einzuschränken, so thut jedenfalls der Geschäfts mann gut daran, rechtzeitig vor Jahresschluss sich die säumigen Schuldner aus den Büchern herauszusuchen und nach •erfolgter Mahnung vor Ablauf dieses Jahres zu verklagen. Wegen einer Forderung, die zu verjähren droht, empfiehlt sich der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls, wenn eine Forderung klar liegt und nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung machen und durch Erhebung von Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Sache hinziehen wird. Ist anzunehmen, dass der Schuldner Ein spruch erheben wird, oder liegt die Sache nicht ganz einfach, ist sie verwickelt, so sehe der Handel- und Gewerbetreibende von vornherein von dem Zahlungsbefehl ab und wähle die gericht liche Klage. Den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger entweder mündlich bei dem Gerichtsschreiber des zu ständigen Amtsgerichts zu Protokoll erklären, oder durch eine schriftliche Eingabe bei dem zuständigen Amtsgerichte anbringen. Ausschliesslich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Der Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls muss enthalten: 1. Den Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Gläubigers sowohl wie des Schuldners. 2. Den Betrag, welchen der Gläubiger von dem Schuldner fordert, und wenn der Gläubiger Verzinsung der Forderung seitens des Schuldners verlangt, Angabe des Zinsfusses und des Tages, von dem ab die Verzinsung rechnen soll. 3. Den Grund der Forderung. 4. Das Gesuch um Erlass eines Zahlungsbefehls. Auf Grund dieses Antrages wird von dem Amtsgericht der Zahlungsbefehl ausgefertigt. In diesem wird dem Schuldner auf- gegeben, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche (früher zwei Wochen) bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen seines Anspruchs zu befriedigen oder bei dem Amtsgericht Einspruch zu erheben. Abschrift des ausgefertigten Zahlungsbefehls wird dem Schuldner durch den mit der Zustellung beauftragten Gerichts vollzieher zugestellt. Erst mit der Zustellung des Zahlungs befehls, welcher vor dem 31. Dezember dieses Jahres erfolgen muss, wird die Verjährung unterbrochen, d.h. mit dem Tage der Zustellung beginnt eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Wird weder Zahlungsbefehl noch Klage zugestellt, so ist die Forderung endgültig verjährt. Nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls erhält der Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher das Original, die Urschrift des Zahlungsbefehls mit der Urkunde darüber, dass und an welchem Tage dem Schuldner die Abschrift des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist (Zustellung^-Urkunde). Ist der Zahlungs befehl beispielsweise am Freitag, 20. November, zugestellt worden, so kann Schuldner innerhalb einer Woche vom Tage der Zu stellung ab, also bis Freitag, 27. November, einschliesslich, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erheben. Wird kein Einspruch erhoben, so hat Gläubiger beim Amts gerichte zu beantragen, dass der Zahlungsbefehl für vorläufig voll streckbar erklärt wird. Dies muss innerhalb sechs Monaten vom Tage der erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls an geschehen, sonst wird der Zahlungsbefehl wirkungslos. Schon deshalb, dann aber auch, um keine Zeit zu .vertrödeln, ist dem Gläubiger anzu raten, den Antrag auf Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls stets möglichst sofort nach Ablauf der dem Schuldner zustehenden Einspruchsfrist zu stellen. Vollstreckbarkeits - Erklärung ist die Erklärung des Gerichts, dass aus dem Zahlungsbefehl Zwangs vollstreckung stattfinden, der Schuldner durch den Gerichts vollzieher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gezwungen werden kann. Der. Antrag auf Vollstreckbarkeits-Erklärung kann entweder mündlich dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt oder dem Amtsgericht, schriftlich eingereicht werden. Der Zahlungsbefehl mit der Urkunde über die Zustellung desselben ist dem Antrage beizufügen. Die Gerichtsschreiberei lässt eine Abschrift des für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungs befehls anfertigen und sie dem Schuldner zustellen und beauf tragt den Gerichtsvollzieher mit der Ausführung der Zwangs vollstreckung. Gegen die vorläufige Vollstreckbarkeits - Erklärung des Zahlungsbefehls hat Schuldner noch ein Einspruchsrecht. Inner halb zweier Wochen von dem Tage an, an welchem ihm von dem Gerichtsvollzieher der für vorläufig vollstreckbar erklärte Zahlungs befehl zugestellt ist, kann Schuldner gegen die Vollstreckbarkeits- Erklärung Einspruch einlegen. Diesen Einspruch wird ein Schuldner natürlich nur dann erheben, wenn er wirklich be gründete Einwendungen gegen die Forderung des Gläubigers machen kann. Der Einspruch muss die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung vor das Amtgericht enthalten. Der Einspruch unterliegt daher nie dem Anwaltszwange. Gehört der Anspruch vor das Amtsgericht — was bei Forderungen auf weniger als 300 Mk. der Fall ist — so wird sowohl über die formelle Zulässigkeit des Einspruchs, wie über dessen materielle Begründung, d. i. über die Hauptsache verhandelt. Das Gericht kann indes die Verhandlung zunächst auf die Zulässigkeitsfrage
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