Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 26.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454437Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454437Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454437Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 141, 142 (Titelbl. Nr. 18), 285, 286 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (13. Dezember 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die 25jährige Jubelfeier des Central-Verbandes, abgehalten zu Harzburg, vom 7. bis 9. September (IX)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erläuterungen über die Bedeutung der Handwerkskammern in Betreff des Lehrlings-, Gehilfen- und Meisterwesens (Fortsetzung aus Nr. 47)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 26.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (4. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1901) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1901) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1901) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1901) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1901) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1901) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1901) -
- AusgabeNr. 14 (5. April 1901) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1901) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1901) -
- AusgabeNr. 17 (26. April 1901) -
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1901) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1901) -
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1901) -
- AusgabeNr. 31 (2. August 1901) -
- AusgabeNr. 32 (9. August 1901) -
- AusgabeNr. 33 (16. August 1901) -
- AusgabeNr. 34 (23. August 1901) -
- AusgabeNr. 35 (30. August 1901) -
- AusgabeNr. 36 (6. September 1901) -
- AusgabeNr. 37 (13. September 1901) -
- AusgabeNr. 38 (20. September 1901) -
- AusgabeNr. 39 (27. September 1901) -
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1901) -
- AusgabeNr. 44 (1. November 1901) -
- AusgabeNr. 45 (8. November 1901) -
- AusgabeNr. 46 (15. November 1901) -
- AusgabeNr. 47 (22. November 1901) -
- AusgabeNr. 48 (29. November 1901) -
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1901) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 397
- ArtikelDie 25jährige Jubelfeier des Central-Verbandes, abgehalten zu ... 398
- ArtikelErläuterungen über die Bedeutung der Handwerkskammern in Betreff ... 399
- ArtikelRechengesperr für Wiederholungsschlagwerke an Uhren 400
- ArtikelWeckeruhr mit einer Stunden- und einer Minutenweckvorrichtung 400
- ArtikelWas ist die Aufgabe der Lokalpresse? 401
- ArtikelSprechsaal 401
- ArtikelVereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher 402
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 403
- ArtikelVerschiedenes 403
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 404
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1901) -
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1901) -
- BandBand 26.1901 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 50. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 399 Innungstag; aus Halle a. S. vom Verleger Wilh. Knapp; aus Hamburg vom Direktor der Seewarte Admiralitätsrat Dr. Neu- mayer; aus Hannover von den Veteranen Ihnen, Hahn und Pollitz; aus Karlsruhe vom Badischen Landesverband (Koll. Devin); aus Kempten (Bayern) vom Verein Allgäu (Koll. Dann- heimer); aus Kiel vom Verein; aus Leipzig vom Uhrmacher- gehilfen-Verein, 'von den Firmen J. M. Bon und Georg Jacob; aus Leisnig von der Innung (Koll. Eob. Müller); aus Magdeburg vom Koll. Herrn. Matthay; aus Meissen von der Innung (Koll. Franz Geschke); aus München vom Verein (Koll. Andreas Huber jun.); aus Naumburg a S. vom Verein (Koll. Max Voigt, Mitbegründer): aus Neubrandenburg vom Verein Mecklenburg- Strelitz; aus Nürnberg vom Verein (Koll F. Seyfried); aus Rawitsch vom Verein Posen-Schlesische Grenze (Koll. Albert Beckmann); aus Potsdam vom Verein (Koll. A. Hempel), aus Ratzeburg vom Verein Herzogtum Lauenburg (Koll. H. W. Voss); aus Remscheid von der Innung (Koll. Friedr. Gockel), aus Rostock vom Verein; aus Schweidnitz vom Koll. Louis Göldner; aus Seehausen vom Koll. 0. A. Koch; aus Stadtsulza vom Thüringer Unterverband (Koll. Pommernelle jun.); aus Stralsund vom Verein; und aus Stuttgart vom Verein (Koll. Lauxmann). F. R. —*Sse-« Erläuterungen über die Bedeutung der Handwerkskammern in Betreff des Lehrlings-, Gehilfen- und Meisterwesens. Vorgetragen im Uhrmacherverein zu Breslau. /T -, . ,, [Naohdruok verboten.] (Fortsetzung aus Nr. 47.) er Lehrvertrag muss: 1. die Bezeichnung des Gewerbes, 2. die Dauer der Lehrzeit, 3. die Angaben der gegenseitigen Leistungen (also sogen. Kostgeld oder etwa zu zahlendes Lehrgeld) und 4. die gesetzlich zulässigen Bestimmungen, unter denen die einseitige Auflösung des Lehrvertrages zulässig ist, enthalten. Der Vertrag ist kosten- und stempelfrei. Ein Lehrverhältnis kann nach § 125III auch dann als solches anerkannt werden, wenn z. B. im bestehenden Arbeitsvertrag ausdrücklich vermerkt wird, dass ein Lehrverhältnis nicht bestehen soll. Die Haupt sache ist nur die, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis da ist; das andere besorgt dann schon die Handwerkskammer. Die näheren Bestimmungen über Pflichten des Lehrherrn dem Lehrling, und umgekehrt, gegenüber und Aufhebung des Lehrvertrages finden wir in dem § 127 a bis g. Es sind dies eine ganze Reihe beiderseitiger Pflichten, und will ich Ihnen nur das Wichtigste klarlegen. Der Lehrherr ist z. B. verpflichtet, den Lehrling in allen vorkommenden Arbeiten des Gewerbes zu unterrichten, ihn zum Besuch der Fachschule (wo eine vorhanden) und zu guten Sitten anzuhalten, weiter vor Misshandlungen seitens der Arbeitsgenossen zu schützen. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter worfen, jedoch darf eine übermässige Züchtigung nicht erfolgen. Das Lehrverhältnis kann innerhalb der ersten vier Wochen von jeder Seite aufgelöst werden; eine Probezeit von mehr als drei Monaten ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling, vor Be endigung der Lehrzeit, auch nach den im § 123, 1 bis 8, vor gesehenen Fällen gleich entlassen werden, während der Lehrling aber auch berechtigt ist, den Lehrvertrag hach § 124, 1 und 3 bis 5, oder auch § 127b, 2, zu lösen. Weiter wird der Vertrag durch Tod des Lehrlings aufgehoben, durch Tod des Lehrherrn aber nur dann, wenn der Lehrvertrag innerhalb vier Wochen nach dem Todesfall aufgelöst wird. Ferner ist der Lehrherr verpflichtet, auch dem vor beendeter Lehrzeit entlassenen Lehrling ein Lehrzeugnis über Dauer der gelernten Zeit, Führung und die erworbenen Kenntnisse auszustellen; dieses Zeugnis kann auch vom Verein ausgestellt werden. Verlässt der Lehrling aus nicht genügenden Gründen die Lehre, so kann er durch die Polizeibehörde zwangsweise, oder bei Strafe bis 50 Mk. oder Haft bis fünf Tagen, zurückbefördert werden. Will ein Lehrling vor Beendigung der Lehrzeit ein anderes Gewerbe lernen, so muss er dieses dem Lehrherrn durch selbst geschriebene Erklärung mitteilen, und gilt der Vertrag innerhalb vier Wochen als gelöst; binnen neun Monaten nach Auflösung des Vertrages darf der Lehrling ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn in demselben Gewerbe nicht wieder beschäftigt werden. Ueber die Entschädigungsansprüche bei vorzeitig gelösten Lehrverträgen kann, wenn im Vertrage nichts anderes bestimmt ist, für jeden Tag, höchstens aber nur bis sechs Monate, die Hälfte des ortsüblichen Gehilfenlohnes beansprucht werden. Bei vor kommenden Streitfällen wird es aber stets im eigenen Interesse liegen, erst diese ganzen Paragraphen zu studieren, ehe man zurThat- sache übergeht, um auch wirklich mit Erfolg Vorgehen zu können. Ueber die Anzahl der zu haltenden Lehrlinge sieht das Ge setz nichts vor, sondern überlässt es den betreffenden Handwerks kammern. Diese haben also die Anzahl selbst festzusetzen und hat sich auch jeder Meister hiernach zu fügen; wer also über die festgesetzte Zahl Lehrlinge hält, kann bei Strafe gezwungen werden, die Ueberzahl zu entlassen. Die Breslauer Handwerkskammer hat in dieser Angelegenheit eine bestimmte Zahl von Lehrlingen noch nicht festgesetzt, sie will erst noch genügend Material sammeln. Die Handwerks kammer in Sachsen-Weimar z. B. hat die Höchstzahl der Lehr linge bei einem Meister auf drei festgesetzt und für je fünf Gesellen einen weiteren Lehrling. Cöln gestattet dem allein arbeitenden Meister nur einen Lehrling; erst im letzten Lehrjahre darf er einen zweiten dazunehmen, während auf je zwei Gesellen ein weiterer Lehrling gehalten werden darf. Wiesbaden wieder setzt die Zahl der Lehrlinge auf drei fest, erlaubt aber nicht mehr als vier Lehrlinge im ganzen zu halten, ganz gleich, wieviel Ge sellen im Betriebe beschäftigt werden. Nach Beendigung der Lehrzeit ist nun nach § 131, 1, jedem Lehrling Gelegenheit zu geben, die Gehilfenprüfung abzu'legen. Das Gesetz selbst schreibt also einen Zwang nicht vor, jedoch kann die Handwerkskammer denselben anordnen und hat dieses auch bereits gethan; die Genehmigung ist sicher, weil in Berlin bereits erfolgt. Wer dieser Bestimmung der Handwerkskammer nun nicht nachkommt, seinen Lehrling also nicht prüfen lässt, wird nach § 148, I, mit 9 bis zu 150 Mk. Geldstrafe oder mit bis zu vier Wochen Haft bestraft. Die Prüfung hat den Zweck, mit der Zeit einen Stamm wirklich gelernter, guter Handwerker heranzubilden, es sollen die Pfuscher mehr beschnitten werden; augenblicklich kann man ja den also bis jetzt bestehenden wilden Handwerkern nicht viel an haben; denn sie haben ja nach dem alten Gesetz das Recht, Lehrlinge zu halten und auch den Meistertitel (?) zu führen, jedoch lässt sich ein leiser Druck in dieser Beziehung auf die Lehrlinge bei beendeter Lehrzeit ausüben und diesen bei nicht genügenden Kenntnissen bestimmte Zeit nachlernen zu lassen, eventuell das Zeugnis der Reife nicht zu erteilen. Der Schaden liegt hier allerdings mehr auf Seiten des Lehrlings. Eltern und Vormünder werden aber auf solche Meister aufmerksam, sind dann bei der Wahl der Lehrherren vorsichtiger und geben ihre Söhne nur wirklich gelernten Handwerkern in die Lehre. Die Prüfung selbst soll möglichst (nach dem Gesetz) bei Beendigung der Lehrzeit erfolgen, wo dies aber nicht angängig, kann dieselbe auch zu jeder anderen Zeit — Während der Ge hilfenzeit, ja selbst nach Beginn eines selbständigen Gewerbe betriebes und auch vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen, allerdings darf der Betreffende bis nach erfolgter Prüfung keine Lehrlinge halten. Die Beendigung der Lehrzeit ist von der Ablegung der Ge hilfenprüfung § 131c nicht abhängig. Will ein Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit sich der Ge hilfenprüfung unterziehen, so hat er das Gesuch unter Beilegung eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes und des Lehrzeugnisses § 127 c, dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die im voraus zu zahlenden Prüfungsgebühren betragen für jeden Lehrling 8 Mk., § 3 der Prüfungsordnung vom 9. Juli 1901 für Breslau. (Diese Gebühren sind nicht überall gleich; in Leipzig z. B. betragen sie 10 Mk.) (Fortsetzung folgt.) »-SS3-«
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