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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 15.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454434Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454434Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454434Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacherschule zu Furtwangen
- Untertitel
- Bericht über das Schuljahr 1889-90 der Großherzoglich Badischen Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die für Uhren -, sowie Gold- und Silberwaaren-Geschäfte wichtigsten Bestimmungen über den Hausirverkehr
- Autor
- Felsz, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 15.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 31
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 47
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 61
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 105
- ArtikelAufruf! 105
- ArtikelUhrmacherschule zu Furtwangen 106
- ArtikelDie für Uhren -, sowie Gold- und Silberwaaren-Geschäfte ... 106
- ArtikelKapitel über den Federhausmechanismus (Fortsetzung aus den Nrn. ... 107
- ArtikelUnsere Werkzeuge 108
- ArtikelRechtsfrage 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelVereinsnachrichten 110
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 111
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 111
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelAn die geehrten Post-Abonnenten unsrer Zeitschrift 112
- ArtikelAnzeigen 112
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 135
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 149
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 181
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 197
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 213
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 229
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 245
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 263
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 279
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 297
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 315
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 335
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 373
- BandBand 15.1890 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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106 — Ulirmaelierselmle zu Furtwangen. Bericht über das Schuljahr 1889 — 90 der Grossherzoglich Badischen Uhrmacherschule. Die Uhrmacherschule zu Furtwangen führt mit der dies jährigen Schlussprüfung am 14. April ihr dreizehntes Schuljahr zu Ende. — Am Gedeihen der Anstalt nehmen so weite Kreise des Schwarzwaldes Antheil, dass es zweckmässig erscheinen dürfte, die Ziele und die Einrichtung der Schule zu besprechen. Die Grossherzogliche Uhrmacherschule ist-zum Zwecke der Förderung der Uhrmacherei auf dem Schwarzwalde errichtet, und hat die Aufgabe, durch Unterricht in den verschiedenen Zweigen der Uhrmacherei, mit besonderer Berücksichtigung des Schwarzwälder Uhrengewerbes, tüchtige Uhrmacher heranzu bilden. — Ausserdem hat die Anstalt noch weiter den In dustriellen des Schwarzwaldes in mechanisch-technischen Ange legenheiten durch Ertheilung von Rath und Auskunft, insbeson dere Begutachtung von neuen Konstruktionen und Mustern an die Hand zu gehen. Der Unterricht wird in drei Jahreskursen (dem Vor-, Fach- und Fortbildungskursus) ertheilt und umfasst sowohl theoretische Bildung als praktische Unterweisung in den Werkstätten in den verschiedenen für die Uhrmacherei und verwandte Fächer der Fein- und Elektromechanik erforderlichen Fertigkeiten. Dei theoietische Unterricht wird in den Vormittags stunden der W erktage im Sommer von 7 —12, im Winter von 8—12 ertheilt und umfasst: r i I- Im Vorkurs: Arithmetik, Geometrie,'Stereometrie, ebene Trigonometrie, geometrisches Zeichnen, Projektionslehre, Frei handzeichnen, Geschäftsaufsätze und Korrespondenz; wöchentlich 15 Stunden im Sommer, 13 im Winter. II. Im Fach kur s: Mechanik fester Körper, Physik mit besonderer Berücksichtigung elektrischer Apparate, Technologie, Werkzeugkunde, Uhrenkonstruktionslehre, Buchhaltung, Wechsel- 6hl6 und Fieihandzeichnen mit Börücksichtigun^ dör äusseron Ausstattung der Uhren; wöchentlich 23 Stunden im Sommer 21 im Winter. III. Im Fortbildungskurs: Uebungen im Berechnen und j Entwerten von Uhren für besondere Zwecke und Konstruktion von Spezialmaschinen; 8 Stunden im Sommer, 6 im Winter. | Der praktische Unterricht in den Werkstätten wird an den Vormittagen von 7—12 im Sommer, von 8—12 im Winter und an den Nachmittagen jeweils von 1 j 2 2—-7 ertheilt und ent fallen wöchentlich auf den Vorkurs 49 Stdn. im Sommer, 45 im Winter: Bearbeitung der verschiedenen Materialien durch Feilen, Drehen, Bohren, Anfertigung von Werkzeugen und Uhrenbestand- theilen; für den Fachkurs 41 Stdn. im Sommer, 37 im Winter: Hei stellen, Zusammensetzen, Zerlegen und Justiren verschiedener Geh- und Schlagwerke; für den Fortbildungskurs 55 Stdn. im Sommer, 51 im Winter: Anfertigung von Uhren für beson- e ^Bpstrirapparaten, elektrischen Schreibapparaten und kleinen Werkzeugmaschinen. Ausserdem ist in der Zeit von 1 / 2 8 — 1 / 2 10 Abends der Lehrsaal den Schülern zur Fertigung der Schulaufgaben und zum Lesen nützlicher Schriften zugänglich. Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel nur zu Beginn des Schuljahres, am 1. Mai statt. -— Das Schulgeld beträgt 25 Mark für das Jahr, halbjährlich zu entrichten. — Die während der Unterrichtsstunden in der Werkstätte von den Schülern ] gefertigten Arbeiten siüd Eigenthum der Schule. ei Schulvorstand ist befugt, solche Arbeiten deren Verfertigern gegen von ihm festzusetzende Preise käuflich zu überlassen vermögenslosen und wenig bemittelten Schülern kann die Ent- ric tung von Schulgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden; Schüler, welche von einem Kreisverband oder einer sons igen öffentlichen Körperschaft Stipendien erhalten, sind vom ^ c jdge bi ohne weiteres befreit, Ausserdem werden be- on eis füi tigen, tieissigen und befähigten Schülern aus dem Uiossherzogthum, soweit die hierfür bewilligten staatlichen Mittel leichen, Stipendien verliehen. • r i^. ei p eU j P as Schuljahr beginnt am 1. Mai und schliesst Ite £ el lm Laufe «les Monats April; in der Zeit vom 15. August bis 15. September finden Ferien statt, während welcher jedoch die Fortsetzung der praktischen Uebung in der Werkstatte gestattet werden kann. Eine Unterbrechung des Unterrichts tritt ein, von Weihnachten bis Neujahr- an den staatlich anerkannten Fest- sowie an Sonntagen wird kein Unter richt ertheilt. — Die Schlussprüfung des vorausgehenden Schuljahres 1888 bis 1889 wurde in Anwesenheit des Herrn Geheimen Referendars U. von btösser, durch den Prüfungskommissar Hochschul- piofessoi H, Richard aus Karlsruhe, abgenommen und zeigte unter reger Theilnahme von Schulfreunden und industrieller Ver treter einen guten Verlauf. Das Ergebniss ist nach dem unterm m. April 1889 ergangenen Prüfungsbescheide ein durchaus be friedigendes gewesen, so dass das Ministerium des Innern Ver anlassung genommen hat, den betheiligten Lehrern und insbe sondere dem Schulvorstande seine Anerkennung auszusprechen. Das Schuljahr 1889—90 begann den Unterricht mit 30 Schü lern und 2 Gästen, so dass sämmtliche verfügbaren Plätze be setzt waren. Die Zahl der Anmeldungen betrug jedoch bis zu diesem Zeitpunkte 55, somit mussten damals schon 23 Aufnahms gesuche unberücksichtigt bleiben. Neuanmelduno-en für das kommende Schuljahr 1890 —91 liegen bereits 46 vor; rechnet man hierzu die 25 Schüler, welche vom gegenwärtigen Bestand vorrücken oder zur Weiterausbildung an der Schule verbleiben wollen, so ergäbe sich für aas neue Schuljahr eine voraussicht liche Frequenzziffer von 71. Die so dringend gewordene und seit einem Jahre schwebende Raumfrage für die Unterbringung der Uhrmacherschule hat ihre endgültige Lösung noch nicht gefunden, so dass auch für die nächste Zeit noch eine erheb liche Anzahl der angemeldeten Zöglinge ihre Ausbildung ander weitig suchen muss und wenn nicht bald eine Abhilfe geschaffen wird, eine empfindliche Schädigung der Zwecke der Schule zu befürchten ist. (Sch]uss Mgt) Die für Uhren-, sowie Gold- und Silberwaaren- Gescliäfte wichtigsten Bestimmungen über den Hausirverkehr. Von Richard Felsz in Naumburg; aus dem Notiz-Kalender für Uhrmacher, 11. Jahrgang. Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883 bestimmt über den Gewerbebetrieb im Umhem ziehen allgemein zunächst (im § 55 Absatz 1 und unter Ziffer 1 bis 3) folgendes: Wer ausserhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Nie derlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 1. Waaren feilbieten, 2. Waarenbestellungen aufsuchen, oder Waaren bei an deren Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederver kauf ankaufen, 3. gewerbliche Leistungen anbieten will, bedarf eines Wandergewerbescheines oder einer Legitimations karte (§ 44 a). ^ Weiterhin erfährt aber diese allgemeine Bestimmung mehrere Einschränkungen. So werden nach §56, Ziffer 3 unter anderen Gegenständen Gold- und Silber waaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren vom Ankauf oder Feil bieten im Umherziehen gänzlich ausgeschlossen. Auch das Feilbieten dieser Waaren in der Art, dass dieselben versteigert, oder im Wege des Glücksspieles (auf Jahrmärkten z. B.), oder der Ausspielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nach § 56c nicht gestattet. Jedoch können für das in diesem § 56 c ent haltene Verbot von der zuständigen Behörde Ausnahmen zuge lassen werden. Berner darf Niemand die genannten, vom Hausirverkehr ausgeschlossenen^ Gegenstände, nach § 42 a auch nicht einmal innerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder seiner
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