Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 15.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454434Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454434Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454434Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die für Uhren -, sowie Gold- und Silberwaaren-Geschäfte wichtigsten Bestimmungen über den Hausirverkehr
- Autor
- Felsz, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kapitel über den Federhausmechanismus (Fortsetzung aus den Nrn. 12, 15, 22 u. 24 des vor. Jahrg.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 15.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 31
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 47
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 61
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 105
- ArtikelAufruf! 105
- ArtikelUhrmacherschule zu Furtwangen 106
- ArtikelDie für Uhren -, sowie Gold- und Silberwaaren-Geschäfte ... 106
- ArtikelKapitel über den Federhausmechanismus (Fortsetzung aus den Nrn. ... 107
- ArtikelUnsere Werkzeuge 108
- ArtikelRechtsfrage 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelVereinsnachrichten 110
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 111
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 111
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelAn die geehrten Post-Abonnenten unsrer Zeitschrift 112
- ArtikelAnzeigen 112
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 135
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 149
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 181
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 197
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 213
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 229
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 245
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 263
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 279
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 297
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 315
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 335
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 373
- BandBand 15.1890 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 107 — gewerblichen Niederlassung, von Haus zu Haus oder auf öffent lichen Strassen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilhalten oder zum Wiederverkauf ankauten, so dass sich also auch jeder Inhaber eines stehenden Uhren- oder Gold- waarenlagers durch hausirartiges, d.h. ausserhalb seines stehen den Geschäftslokales, ohne vorgängige Bestellung geschehendes Feilbieten, Auf- oder Verkaufen von Taschenuhren und anderen genannten Gegenständen strafbar macht, selbst wenn dieses nur im Wohnorte oder in der nächsten Umgebung seiner ge werblichen Niederlassung geschieht. Zwar bestimmt der § 44, dass, wer ein stehendes Gewerbe betreibt, auch befugt ist, sogar ausserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen, aber die aufgekauften W T aaren sollen nur behufs Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden, und das Aufkäufen der selben darf auch nur in offenen Verkaufsstellen, oder bei Kauf leuten, oder bei den Erzeugern der Waaren stattfinden. Ferner dürfen von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben oder Muster mitgeführt werden: jedoch giebt es gerade zu dieser Bestimmung für Taschenuhren eine Ausnahme, welche nach einem Bundesrathsbeschluss ge geben ist, Das Gesetz hat nämlich in der Voraussetzung, dass für bestimmte, im Verhältniss zu ihrem Umfänge sehr werth volle und für gewöhnlich nur stückweise an die Wiederverkäufer absetzbare Waaren eine Ausnahmebestimmung nothwendig wird, diese dem Bundesrath anheimgestellt, aber eben nur für den Fall, dass es sich um den Absatz an Wiederverkäufer han delt. Der Bundesrath hat demzufolge auch den betreffenden Grosshändlern oder Fabrikanten gestattet, sofern sich ihre ge werbliche Niederlassung in Deutschland befindet, oder sofern Staatsverträge die Ausländer mit den Inländern gleichstellen, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Eeisende Gold-, Silber- und Bijouterie-Waaren, ferner Taschenuhren, sowie Edelsteine, Perlen, Kameen und Korallen an Personen, welche damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu führen. Hieraus geht zugleich hervor, dass Handlungsreisende diese Waaren an Privatpersonen nicht verkaufen dürfen, und in der That wird ein über die Schranken des § 44 hinausgehender Geschäftsbetrieb dieser Reisenden als „Gewerbebetrieb im Um herziehen“ aufgefasst, welcher, wie bereits angeführt, für Gold- nnd Silberwaaren, sowie für Taschenuhren nach § 56 überhaupt verboten ist. Die Wanderlager bilden im Sinne des Gesetzes auch einen Gewerbebetrieb im Umherziehen, sie unterliegen daher ebenfalls den Bestimmungen über den Hausirverkehr." Ein „stehender“ Geschäftsbetrieb setzt ein zu dauerndem Gebrauche eingerich tetes, beständig benutztes Lokal voraus, eingeschlossen sind hierbei die Saisongeschäfte in Badeorten und Aehnliches. Als „Wanderlager“ gelten dagegen alle Unternehmungen, bei welchen von einer festen Stätte aus nur vorübergehend Waaren feil geboten werden. An solchen Stätten ist demnach auch der Handel mit den vom Hausirverkehr ausgeschlossenen Gegen ständen, mithin auch der Handel mit Taschenuhren, Gold-"und Silberwaaren verboten. Werfen wir zuletzt noch einen Blick auf die Strafbestim mungen. Der § 148 der Gewerbeordnung ordnet in dieser Be ziehung und für unsere Fälle an: Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft: wer den §§ 42a—44 und dem § 56, Ziffer 3 zuwiderhandelt, Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so finden die Vorschriften dieser Gesetze An wendung. So z. B. in Preussen die §§ 18, 19 und 20 des Ge setzes vom 3. Juli 1876. Nach § 20 wird dann ein Hausirer mit Taschenuhren oder sonstigen, vom An- und Verkauf im Umherziehen ausgeschlossenen Gegenständen stets mit dem doppelten Betrage des Jahres - Steuersatzes von 48 Mark also mit 96 Mark bestraft, Ausserdem besteht noch die Vorschrift für jeden Hausirer, fremde Wohnungen nicht ohne vorgängige Erlaubniss zu be treten (§ 60 c in der Gewerbeordnung). Wer demnach als Hau sirer eine Wohnung oder ein Gehöfi betritt, zu wmlchem der Zutritt durch eine Kundgebung (Anschlag etc.) verboten ist, macht sich nach § 123 des Strafgesetzbuches eines mit Gefäng- niss bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mark strafbaren Hausfriedensbruches schuldig. (Zur strafrechtlichen Verfolgung ist ein Antrag nöthig.) Die Verjährung findet nach Verlauf von 3 Monaten statt, von dem Tage an gerechnet an welchem die mit obengenannten Strafen bedrohten Handlungen begangen worden sind. Man muss also im Falle rechtzeitiger Kenntniss einer derartigen Uebertretung auch rechtzeitig Anzeige erstatten und diese nicht ohne die nöthigen Beweismittel (Angabe von Zeugen etc.) be werkstelligen. Dann aber — nötigenfalls noch unter Hinweis auf die mitgetheilten Gesetzesstellen — muss jede Polizei-Ver waltung strafend einschreiten, denn gerade diese gesetzlichen Bestimmungen sind so k-lar und unzweideutig, dass eine zweifel hafte Auffassung derselben gar nicht aufkommen kann. Diese Schlussbemerkung hat hier Platz gefunden, um das unter den Kollegen weit verbreitete und ganz ungerechtfertigte Misstrauen gegen die Schneidigkeit. und Brauchbarkeit des Hausir- gesetzes zu zerstreuen. Kapitel über den Federhausmeclianismus. (Fortsetzung.) III. Neuanfertigung einer Federhaus-Partie für Schlüsselaufzug.*) In den Fourniturenhandlungen sind gewöhnlich rohe Feder hausbrücken käuflich, da diese aber zumeist schon gebohrte Schraubenlöcher haben, findet man nur selten eine gut passende. Wir nehmen also an, dass kein verwendbarer Rohkloben zu haben sei und beschaffen uns zunächst ein Stück gewalztes oder gehämmertes Messingblech von annähernd entsprechender Form und Länge, welches vorläufig die Höhe der übrigen Kloben um 1 mm überragen muss. Dieses Stück feilen wir auf einer Seite flach und lacken es darauf derartig mit der flachen Seite auf die Uhrplatte, dass die Schraubenlochörter sowohl, als auch der ungefähr abgeschätzte Mittelpunkt der Ausdrehung für das Federhaus inmitten des Messingstückes zu liegen kommen. Jetzt geben wir zunächst mit einem guten Spitzkörner, dessen Welle eben durch die Gewindelöcher geht, mittels eines kurzen Hammerschlages die Zeichen für die Schraubenlöcher im Kloben an; nachdem nunmehr der Kloben von der Unterplatte entfernt, bohren wir gleich die Löcher an den angemerkten Oertern. Was die Auswahl des hierzu zu verwendenden Bohrers anlangt, so nehmen wir einmal, bevor wir diese Arbeit beginnen, unseren Vorrath an Schraubensenkern in Augenschein, wählen einen aus. dessen Stärke den resp. Löchern in den nächsten Kloben entspricht und bohren mit einem Bohrer von der Stärke des Senkerzapfens. Nachdem dies geschehen, senken wir zu nächst in der den anderen Schraubenkopf-Senkungen entsprechen den Tiefe und reiben dann den übrigen Theil des Loches bis zum freien Durchgehen der Schrauben auf. Letztere als bereits fertig vorausgesetzt, schrauben wir nun den Kloben mit den selben fest auf. Bevor wir aber weiter fortfahren, wollen wir der Brücke doch erst eine etwas ansprechendere Form geben; sicherlich steht sie jetzt noch um etwas zu beiden Seiten der Platte her aus; fahren wir daher mit der Reissnadel die Platte an jenen Stellen unterhalb des Klobens entlang und feilen das Hervor stehende von dem wieder abgenommenen Kloben ab. Nachdem er nun wieder aufgeschraubt, zentriren wir die Platte nach der Mitte in der Drehbank und schnitzen den Kloben an den Enden so weit fort, als auch die übrigen Kloben zurückstehen. Nunmehr haben wir den Ort für den Federstift zu bestim men. Zu diesem Behufe müssen wir bei der doppelklobigen Anordnung vom Loche des Gegenklobens nach oben plantiren; *) Fortsetzung aus den Nrn. 12, 15, 22 u. 24 des vor. Jahrg.
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