Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 15.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454434Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454434Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454434Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Schäden der Marktfreiheit, insbesondere das Feilhalten von Taschenuhren, Gold- und Silberwaaren auf Jahrmärkten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 15.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 31
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 47
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 61
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 119
- ArtikelCentral-Verband 119
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 119
- ArtikelEduard Phillips † 121
- ArtikelUeber Vorrichtungen, welche bezwecken das falsche Schlagen bei ... 122
- ArtikelDie Verzahnungen im allgemeinen und in Beziehung zur Uhrmacherei ... 122
- ArtikelUeber die Schäden der Marktfreiheit, insbesondere das Feilhalten ... 124
- ArtikelSprechsaal 125
- ArtikelBriefwechsel 125
- ArtikelVereinsnachrichten 126
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 127
- ArtikelVerschiedenes 127
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 127
- ArtikelAnzeigen 127
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 135
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 149
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 181
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 197
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 213
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 229
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 245
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 263
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 279
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 297
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 315
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 335
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 373
- BandBand 15.1890 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
— 124 Uefoer die Schäden der Marktfreiheit, insbesondere das Feilhalten von Taschenuhren, Gold- und Silherwaaren auf Jahrmärkten. Der nachfolgend zum Abdruck gebrachte Sprechsaalartikel aus dem Journal der Goldschmiedekunst, Leipzig, bringt die be rechtigte Klage einiger Goldschmiede und Juweliere der Stadt Eupen, in Form einer Eingabe an das Bürgermeisteramt; es folgt darauf die Antwort desselben und am Schlüsse das Gut achten des Eechtsrathes der Redaktion oben genannten Journals, auf welches hiermit ganz besonders hingewiesen werden soll. Geehrte Redaktion! Nach Durchsicht beiliegender Abschrift, betr. eine Eingabe an den Bürgermeister unserer Stadt, bitte ich Sie, mir Ihre Rathschläge gefälligst zukommen zu lassen, ob ich in dieser Angelegenheit noch Etwas thun kann und was? Im Voraus für Ihre Bemühungen meinen verbindlichsten Dank, zeichnet hochachtungsvoll F. Toussaint jr., Eupen. Herrn Bürgermeister Mooren, Hochwohlgeboren. Eupen. Mit Gegenwärtigem erlauben wir uns. Ihnen nachstehendes Gesuch, welches bereits am 5. Juni 1887 von uns eingereicht und damals von Ihnen abschläglich beantwortet wurde, ganz gehorsamst nochmals zu unterbreiten, mit der Bitte, demselben Ihre gefl. Berücksichtigung schenken zu wollen. Die bei Gelegenheit der hiesigen Jahrmärkte, speziell zur Kirmes zuziehenden Verkaufsbudenbesitzer, die sich mit dem Vertrieb von Gold- und Silberwaaren sowie Taschen uhren befassen, verursachen den hiesigen Goldschmieden und Uhrmachern, welche ein offenes Ladengeschäft betreiben, einen, 1 nicht unbedeutenden Schaden, indem diese Gewerbtreibenden gerade^ bei dieser Gelegenheit einen grossen Umsatz erzielen, der bei den Ortsgeschäften in Wegfall kommt. Nach § 56 der Reichs-Gewerbeordnung sind Gold- und Silberwaaren sowie Taschenuhren u. s. w. vom Ankauf und Feil bieten im Umherziehen ausgeschlossen. Damit in Beziehung steht der § 42 der Reichs-Gewerbeordnung, der besagt: Gegen stände, welche von dem Ankaufe und Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wieder verkauf angekauft werden etc. Im Hinblick auf das Gemeinde-Interesse und zur Verhütung von Schaden durch Ueberforderungen etc. möchten wir Sie freundlichst bitten, die Rechtfertigung unseres Gesuches aner kennen und diesbezügliche polizeiliche Gegenmittel in Anwen dung bringen zu wollen. Ihrer gefl. günstigen Nachricht ent gegensehend, zeichnen hochachtend F. Toussaint sen., F. Toussaint jr. J. Th. Krengel. Herrn F. Toussaint sen. und Genossen, Wohlgeboren. Eupen. Auf die Eingabe vom 5. d. Mts. erwidere ich ergebenst, dass nach §67 der Gewerbeordnung auf Jahrmärkten Fabri kate aller Art feilgeboten werden dürfen. Ihrem Antrage stehen die gesetzlichen Bestimmungen entgegen und kann daher Ihrem Gesuche nicht Folge geleistet werden. Der von Ihnen angezogene § 42 bezieht sich auf das Feil bieten von Waaren von Haus zu Haus innerhalb des Gemeinde bezirks der gewerblichen Niederlassung. Der Bürgermeister. I. V.: C. Wolf. Auskunft des Rechtsrathes. Der vorliegende Rechts fall unterscheidet sich von demjenigen der Herren Rasskopf und Genossen*) in Goblenz dadurch, dass hier ein Feilhalten auf dem Jahrmärkte, dort ein Feilbieten im Umherziehen (von Haus zu Haus) in Frage kam. Es muss nun vorab konstatirt werden, dass der Bescheid des Bürgermeisters, wie er den Herren F. Toussaint sen. und Genossen zuging, gesetzlich unanfechtbar ist. Der § 67 der Reichs-Gewerbeordnung trägt der Markt freiheit insofern Rechnung, als er gestattet, dass ausser den Verzehrungsgegenständen etc. Fabrikate aller Art feilgehalten werden dürfen. ^ Die Beschränkungen des § 56 der Gewerbe ordnung bezüglich der vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiren) ausgeschlossenen Gegenstände gelten für den Verkehr auf Jahrmärkten im Allgemeinen nicht. Auf Jahrmärkten kann somit Jedermann (jeder Hausirer) Gold- und Silberwaaren, Taschenuhren u. s. w. feilhalten, ja es ist nach den Motiven zu § 64 der Gewerbe ordnung zum Besuche derartiger Märkte nicht einmal ein Hausir schein nothwendig. Ein solcher Rechtszustand mag auf keinen Fall gebilligt zu werden. Auf der einen Seite schränkte man den Kreis der Gegenstände, welche im Umherziehen angekauft und feilgehalten werden dürfen, in Rücksicht auf die Anforderungen der öffent lichen Sicherheit und Ordnung ein, auf der anderen Seite liess man alle diese Schranken fallen, wenn die sonst dem Hausir- gewerbe entzogenen Gegenstände auf Jahrmärkten feilgehalten werden. Eine solche Ausnahme erschien dann gerechtfertigt, wenn die Gefahren und Nachtheile, welche erfahrungsgemäss beim Hausiren von Gold- und Silberwaaren etc. für das kaufende Publikum bestehen, dann ausgeschlossen wären, wenn diese Gegenstände auf Jahrmärkten ausgeboten würden. Gerade das Gegentheil ist aber der Fall, der Jahrmarkt verkehr mit seinen zahlreichen Besuchern bringt in bei weit höherem Grade die Gefahr mit sich, dass die Eitelkeit und Un erfahrenheit der Kauflustigen, namentlich des weiblichen Ge schlechtes, in schwindelhafter Weise von Hausirern u. A. ausge beutet wird, gar nicht zu gedenken, dass dadurch auch die ortseingesessenen Industriellen der Goldschmiedebranche u. s. w. empfindlich geschädigt werden. Bei Berathung des Gesetzes im Reichstage, welches das Feilhalten von Gold- und Silberwaaren dem Hausirgewerbe ent zog, erwiderte der Bundesrathskommissar auf den Einwand, man solle nicht die echten Waaren, sondern lieber die Imitationen, wie Alfenide, Talmi etc., vom Handel im Umherziehen aus- schliessen, folgendes: „Es kommt hauptsächlich darauf an, dass der Hausirer künftig nicht mehr sagen kann: dies ist echtes Gold und Silber, während es in der That kein Gold und Silber ist. Das soll für die Zukunft auf hören. Der Käufer soll von nun ab mit Gewissheit annehmen können, dass er es beim Hausirer nur mit Imitationen zu thun hat“ (denn wirkliche Gold- und Silberwaaren etc. darf derselbe von Haus zu Haus ja nicht verkaufen). Welch ein Widerspruch ! Dem nämlichen Hausirer, der im Umherziehen nur Talmi-Waaren führen darf, ist es gestattet, auf Jahrmärkten auch echte Bijouterien feilzuhalten und die Re gierung hält hier eine Schädigung des Publikums, die sie beim Hausiren zu verhüten sucht, für nicht gegeben. Was aber von unreellen Händlern gerade auf Jahrmärkten, die nur einen oder wenige Tage dauern, in Bezug auf unwahre Anpreisungen geleistet wird, das muss jeder mit den Verhält nissen nur einigermaassen Vertraute zugeben. Da auf Jahrmärkten sowohl das Verkaufen wie das markt schreierische Ausbieten der echten und unechten Gegenstände der Goldschmiedebranche öffentlich geschieht, so ist die Gefahr einer Schädigung der Kauflustigen ungleich höher und trotzdem existirt bislang kein gesetzliches Mittel der Abhilfe in diesem Punkte. Für die Vertreter der Goldschmiedebranche empfiehlt es sich, im Wege der Petition an Bundesrath und Reichstag unter Klarlegung der Verhältnisse eine Aenderung der Gewerbe-Ord nung anzustrebeD. *) Siehe Nr. 5, S. 63 und Nr. 7, S. 94 dieses Journals.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder