Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 15.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454434Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454434Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454434Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Elektrizität im Dienste der öffentlichen Zeitkundgebung (Fortsetzung)
- Autor
- Noebels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allgemeinnützige Aufklärungen über das Patentwesen
- Autor
- Sack, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 15.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 17
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelZur Erinnerung 18
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 18
- ArtikelDie Dezimaluhr von Albert Manz in Thiengen bei Waldshut (Baden) 18
- ArtikelUnsere Werkzeuge 20
- ArtikelDie Elektrizität im Dienste der öffentlichen Zeitkundgebung ... 20
- ArtikelAllgemeinnützige Aufklärungen über das Patentwesen 22
- ArtikelBriefwechsel 23
- ArtikelHumor 23
- ArtikelVerschiedenes 23
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 24
- ArtikelAnzeigen 24
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 31
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 47
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 61
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 135
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 149
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 181
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 197
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 213
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 229
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 245
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 263
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 279
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 297
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 315
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 335
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 373
- BandBand 15.1890 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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22 — Verwendung gefunden haben, ebenso dessen sieh dieselben, zu vorher bekannt gemachten, regelmässigen Zeitpunkten erzeugt, zur Mittheilung von Zeitzeichen an den Signalstationen der Meeresküste sowohl am Tage wie in der Nacht verwerthen. b) Die Uebermittelung von Zeitsignalen nach den Hauptorten für Uhrenindustrie. Wie in dem Wettstreit der Industrien das Bestreben jeder Klasse derselben darauf gerichtet ist, die einzelnen Zweige dem erreichbar höchsten Grade der Entwickelung und Vervollkomm nung zuzufübren, so gilt dies im Besonderen auch von der Uhrenfabrikation. In Frankreich, der Schweiz und den Ver einigten Staaten von Amerika hat die Uhrenindustrie, namentlich in der Herstellung von Präzisionsuhren, in den letzten Jahr zehnten einen ungeahnten Aufschwung genommen. Zum nicht geringsten Theile sind die Fortschritte der ausländischen Uhren industrie in der feineren Uhrentechnik darauf zurückzuführen, dass in den genannten Ländern den Centralstellen der Uhren fabrikation regelmässig astronomische Zeitsignale übermittelt werden, welche die bessere Unterweisung der Zöglinge der Uhrmacherschulen im Beguliren von Präzisionsuhren ermöglichen und den Fabrikanten Gelegenheit bieten, Uhren auf gute Re gulirung zu beobachten. Für die heimische Uhrenindustrie, welche vorzugsweise in Schlesien, im Königreich Sachsen und im Schwarzwalde ihren Sitz hat, erwies sich der Besitz der durch die astronomische Zeitregulirung für die Fabrikation von Präzisionsuhren gebotenen Vortheile nachgerade als eine Lebensfrage. Einem von der Direktion der Uhrmacherschule in Glashütte bei Dresden bei der Reichs-Telegraphenverwaltung und der Direktion der Berliner Sternwarte gestellten Antrage, ein von der Sternwarte abzugebendes regelmässiges Zeitsignal mittels entsprechender Telegraphenleitungen nach Glashütte zu übermitteln, wurde von den leitenden Stellen bereitwillig entsprochen. Vom 10. Juli 1890 ab wird jeden Sonnabend in der Zeit von 8 Uhr bis 8 Uhr 10 Minuten früh, in den Wintermonaten von 9 Uhr bis 9 Uhr Allgem eiimützige Aufklärungen über Patentwesen. Von Otto Sack, Patentanwalt, Leipzig. Verschiedenheiten zwischen Patent-, Muster- und Markenschutz. B. Musterschutz. Es ist nicht unwichtig, auf die Bestimmungen hinzuweisen, welche bei Nachsuchung von Musterschutz gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Nachsuchung des Musterschutzes hat stets beim Amtsgericht des jenigen Bezirks zu erfolgen, in welchem der Schutz Suchende seinen Gewerbe sitz hat. Zur Nachsuchung ist erforderlich, dass das zu schützende Muster, sei es ein plastisches oder Flächenmuster oder dessen Abbildung, in einem offenen oder verschlossenen Packet an Gerichtsstelle niedergelegt wird, wobei auf der Umhüllung des Packets die Fabriksbezeichnung des Musters, sowie die Art des letzteren und die Firma des Schutz Suchenden angeführt sein muss. Das Gesetz gestattet, dass man 50 verschiedene Muster in ein Packet vereinigt niederlegt, jedoch dürfen dergleichen Packete nicht über 10 kg schwer sein. Die Kosten für den Musterschutz, der gewöhnlich auf 1 — 3 Jahre nach gesucht wird, belaufen sieh für jedes einzelne Muster-Packet und für jedes Jahr einschliesslich Einschreibe- und VeröfFentlichungsgebühr ungefähr auf 2Mk. Der Musterschutz lässt sich nach dem Gesetz auf 15 Jahre ausdehnen, jedoch betragen die Kosten vom 4. bis zum 10. Jahre für jedes einzelne Muster 2 Mk., vom 10. bis zum 15. Jahre für jedes einzelne Muster und Jahr je 3 Mk. Die Nachbildung von Mustern ist verboten und wird wissentliche Ver letzung des Musterschutzrechts durch Wegnahme der nachgebildeten Stücke, ferner durch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 3000 Mk. und ausserdem noch durch besondere an den Geschädigten zu zahlende Busse, die bis zur Höhe von 6000 Mb. erkannt werden kann, geschützt. Als maassgebend für den Thatbestand der Musterschutz-Verletzung gelten im Wesentlichen folgende Grundsätze: Einzelne Motive eines geschützten Musters dürfen zur Herstellung eines neuen Musters verwendet werden. Als verbotene Nachbildung von Mustern ist auch anzusehen, wenn bei 10 Minuten früh ein telegraphisches Zeitzeichen von Berlin nach j Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet wurde als bei Glashütte gegeben. Für die Bereitstellung der Telegraphen- ! dem Originalwerk, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbs- an die Reichskasse eine geringe Entschädigung I zweig bestimmt ist, als das Original. Ferner, wenn die Nachbildung in leitungen ist zu zahlen. Zur Vergleichung des Ganges der zu regulirenden Uhren sind in Glashütte sog. Co'incidenzuhren aufgestellt, deren Pendel durch den Anker eines Elektromagneten festgehalten wird. Nachdem die Sternwarte in Berlin und die Uhrmacherschule in Glashütte in telegraphische Verbindung gesetzt sind, wird zur festgesetzten Sekunde durch Kontaktschluss der astronomischen Uhr in Berlin ein elektrischer Strom nach Glashütte geschickt, welcher dort das Pendel jeder Co'incidenzuhr auslöst. Dieses Pendel macht in der Minute 61 Schwingungen, während das Pendel der zu regulirenden (Sekunden-) Uhr in der Minute 60 mal schwingt. Um nun den Gang der Sekundenuhr nach der astro nomischen Zeit zu vergleichen, beobachtet man, mit welchem Pendelschlag der Co'incidenzuhr der Ausschlag des Pendels der Sekundenuhr zusammenfällt (coincidirt), was innerhalb einer Minute eintreten muss, weil das Coincidenzpendel um Veo Sekunde bei jedem Schlag schneller schwingt, als das Pendel der Sekunden uhr. Die Zeitangabe der Sekundenuhr unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Colncidenz ergiebt bis auf Vöo Sekunde genau die Abweichung von der Uhr der Sternwarte in Berlin. In ähnlicher Weise empfangen die Heimstätten der Uhr macherkunst im Schwarzwalde das Zeitsignal von der Sternwarte in Karlsruhe (Baden). Ein regelmässiger Zeitsignaldienst zwischen der genannten Sternwarte und den Orten Triberg, Furtwangen und Neustadt (Schwarzw.) besteht seit Januar 1886, im De zember 1887 ist die Zeitübermittelung auch auf die Orte Offen burg (Baden) und Freiburg (Breisgau) ausgedehnt worden. Die Signalgebung ^ erfolgt jeden Mittwoch in der Zeit von 9 Uhr lu Minuten bis 9 Uhr 25 Minuten Vormittags. (Aus d. Archiv f. Post u. Telegr.) (Fortsetzung folgt.) anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, oder wenn sich die Nachbildung vom Original nur durch Anwendung besonderer Auf merksamkeit unterscheiden lässt. Als verbotene Nachahmung eines Musters ist nicht anzusehen eine Einzelkopie oder die Nachbildung desselben in einem Schriftwerk, ferner die Verwandlung eines plastischen Musters in ein Flächenmuster und um gekehrt. C. Markenschutz. Mit dem Musterschutz, ja sogar zuweilen mit dem Patentschutz wird öfters der Markenschutz verwechselt, indem manchmal die Annahme laut wird, durch Anbringung eines geschützten Zeichens auf einen Gegenstand sei letzterer vor Nachahmung geschützt, was durchaus gar nicht der Fall ist. Um hierüber Klarheit zu geben, sei das Markenschutzgesetz in seinen haupt sächlichsten Bestimmungen kurz erläutert. Die Fabrikmarke oder das Waarenzeichen ist lediglich als eine Art Ursprungszeugniss anzusehen, indem durch die geschützte Marke festgestellt wird, dass die mit solchem Schutzzeichen versehene Waare von einem be stimmten Fabrikanten herrührt; die betreffende Waare kann also von anderer Seite ebenfalls hergestellt werden, jedoch darf dieselbe nicht mit dem ge schützten Zeichen eines anderen Fabrikanten versehen auf den Markt gebracht werden. — Die wissentliche Verletzung von Markenschutz wird nach dem Gesetz mit einer Geldstrafe von 150 — 3000 Mk. oder entsprechendem Ge- fängniss bestraft. Der Beschädigte kann ausserdem von dem Verletzten eine Busse bis zur Höhe von 5000 Mk. beanspruchen. Die Höhe der Busse be stimmt das Gericht nach Maassgabe des erwiesenen Schadens. Ferner werden widerrechtlich mit dem geschützten Zeichen versehene Waaren oder Umhüllungen weggenommen und geeigneten Falls vernichtet. Als nachgeahmte Fabrikmarke ist auch ein solches Zeichen anzusehen, welches sich nur unter Anwendung von besonderer Aufmerksamkeit von dem geschützten unterscheiden lässt. Die Nachsuchung des Markenschutzes hat bei demjenigen Gerichte zu geschehen, in dessen Bezirk der betreffende Gewerbetreibende seinen Sitz hat. Für Ausländer ist dagegen Leipzig Central-Anmeldestelle.
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