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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf des deutschen Komitees für ein Julius Grossmann-Denkmal in Le Locle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelAufruf des deutschen Komitees für ein Julius Grossmann-Denkmal ... 98
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb 98
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 4) 101
- ArtikelSchwarzwälder Uhren 106
- ArtikelAusflug der Schüler der Uhrmacherschule in Glashütte 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 108
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 109
- ArtikelVerschiedenes 110
- ArtikelKonkursnachrichten 111
- ArtikelVom Büchertisch 111
- ArtikelPatentnachrichten 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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98 Allgemeines Journal der TJhmraclierkunst. Nr. 7. Aufruf des deutschen Komitees für ein Julius Grossmann-Denkmal in Le Locle. Am 27. Februar 1907 starb in Locle der langjährige Direktor der dortigen Uhrmacherschule, Julius Grossmann. In Eberswalde, Provinz Brandenburg, geboren, wanderte er als junger Uhrenarbeiter nach Neuchätel aus und arbeitete sich dort durch grossen Fleiss und durch eine Energie, die vor keinen Schwierigkeiten zurückschreckte, zu einem Fach gelehrten ersten Banges empor. Grossmann war einer der ersten, der daran dachte, die Beglage der Uhr auf eine exakte wissen schaftliche Grundlage zu stellen und er hat dadurch die Präzisionsuhrmacherei auf ganz neue Wege gewiesen und wesentlich zu den grossen Fortschritten derselben beigetragen. . . t Ganz besondere Verdienste erwarb er sich auch als Direktor der Locler Uhrmacherschule, in welcher er viele Zöglinge, und darunter nicht wenige Deutsche, in die Geheimnisse der hohen Uhrmacherkunst eingeweiht hat. Es ist daher nur natürlich, dass sich zuerst bei seinen ehemaligen Schülern, die ihm soviel verdanken, der Gedanke regte, ihrem hochverdienten Lehrer an dem Orte seiner segensreichen Tätigkeit ein Denkmal zu setzen, das auch spatere Zeiten noc an die eminenten Verdienste des bescheidenen Gelehrten erinnern soll. Dieser Gedanke fiel auf fruchtbaren Boden bei den vielen Freunden des Verstorbenen, seinen Mitbürgern und der gesamten schweizerischen Uhrenindustrie, die sich wohl bewusst war, was sie und die Uhrenbranche der ganzen Welt dem unermüdlichen Vorwärtsstreben dieses Mannes zu verdanken hat. Aber auch die deutschen Fachkreise dürfen der Ehrung ihres Landsmannes im Auslande nicht teilnahmslos gegenuberstehen, denn diese Anerkennung eines Deutschen ist auch eine Ehrung für sein Vaterland, und die Fortschritte in der Uhrmacherkunst, die sich an den Namen Julius Grossmann knüpfen, sind auch Deutschland in hohem Masse zugute gekommen. Es hat sich deshalb ein deutsches Komitee gebildet, um die Sammlung von Beiträgen auch in dem Vaterlande des ver dienten Gelehrten zu übernehmen. Die Unterzeichneten Mitglieder dieses Komitees, die gern bereit sind, Gaben in Empfang zu nehmen, richten nun die dringende Bitte an alle früheren Schüler, an die Freunde und Verehrer von Julius Grossmann, an alle Fachverbände und die gesamte Uhrenbranche Deutschlands, zu diesem Akt der Dankbarkeit und Verehrung gegenüber dem deutschen Landsmanne ihr Scherflein beizusteuern. Der Einfachheit und Portoersparnis halber ersuchen wir, die freundlichst zugedachten Gaben direkt an Herrn Fabrikdirektor Erwin Junghans in Schramberg in Württemberg senden zu wollen. Das deutsche Komitee für ein Julius Grossmann-Denkmal: C. Baeker, Uhrmacher, Nauen; Geheimrat Prof. Dr. W. Foerster, Charlottenburg; E. Freygang,, Vorsitzender des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher, Leipzig; W. Giebel, Uhrmacher, Barmen; Carl Haas, Vorsitzender der Taschen uhren-Abteilung des deutschen Grossisten-Verbandes, Köln; Erwin Junghans, Fabrikdirektor, Schramberg; A. Krauss-Hetten- bach, Uhrmacher, Stuttgart; Emil Lange, Kommerzienrat, Glashütte; Adolf Leuchs, Uhrmacher, Frankfurt a. M.; Der Magistrat der Stadt Eberswalde; Carl Marfels, Vorsitzender des deutschen Uhrmacher-Bundes, Berlin; A. Maier, Chronometermacher, Hamburg; Ernst Sackmann, Chronometermacher, Altona; G. Schmidt-Staub, Hofuhrmacher, Karlsruhe. Der unlautere Wettbewerb. Von W. König. n Nr. 1 dieses Jahrganges wurden die neuen Be stimmungen des „vorläufigen Entwurfes eines Ge setzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896,“ *) zur Kenntnis unserer verehrten Leser ge bracht. Die Regierung wollte mit der Bekanntgabe des Entwurfes die Ansichten und Abänderungsvorschläge der beteiligten Kreise hören. Eine ganze Beihe von Verbänden, Handels- und Hand werkskammern haben auch schon dazu Stellung genommen; von seiten der Uhrmacher ist bis jetzt noch kein Verbesserungsvorschlag oder eine zustimmende Erklärung erfolgt. Man gibt sich der schönen Hoffnung hin, dass der Entwurf recht bald Gesetz wird und dass dann alle unlautere Konkurrenz unmöglich sei; vielleicht hoffen einzelne auch, dass sie auch die unbequeme Konkurrenz dadurch los werden. Geht man jedoch auf die näheren Be stimmungen des Entwurfes ein, so erkennt man bald, dass noch viel, sehr viel zu wünschen übrig bleibt. Gerade aber, weil unser Gewerbe so schwer durch unlautere Konkurrenz geschädigt wird, ist es doppelte Pflicht, Beschwerden und Wünsche eindringlich laut werden zu lassen. Es handelt sich ja nicht nur darum, den Einzelnen zu schützen, sondern unser ganzes Gewerbe gerät durch die unlauteren Manöver der Schwindelfirmen in den Ruf der Un- reellität. Können wir nicht jetzt schon ein Lied davon singen, wieviel Misstrauen uns entgegengebracht wird? Um so mehr Grund haben wir aber, dafür zu sorgen, dass auch bei uns wieder Treu und Glauben, diese Grundpfeiler des wirtschaftlichen Lebens, zur Geltung kommen. Gehen wir nun aber die einzelnen Bestimmungen durch und untersuchen wir, was für uns noch wünschenswert wäre. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nach § 1 gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Un richtigkeit der Angaben kannten. Diese Kenntnis ist in den meisten Fällen natürlich nicht zu beweisen, sehr häufig wird aber durch dio ein- oder zweimalige Aufnahme von unlauteren Anzeigen den ansässigen Geschäftsleuten schon ein erheblicher Schaden zugefügt, der vor dem Richter aber auch nicht zahlen- massig nachzuweisen ist. Dio genannten Personen (Verleger usw.) könnten also im günstigsten Falle nur dazu gezwungen werden, die Verbreitung der unrichtigen Angaben zu unterlassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch der Anspruch geltend gemacht werden soll, wenn von seiten des Redakteurs oder Ver legers fahrlässig gehandelt worden ist, er also an der ganzen Fassung der Anzeige erkennen musste, dass dieselbe unwahre Angaben enthält, Ganz berechtigt und sicher von der besten Wirkung wäre es, wenn neben dem Schadenersatz auf eine Geld strafe erkannt würde. Die Kontrolle bei der Durchsicht der An zeigen würde dadurch viel schärfer geübt werden, und die Zeitungen I würden bei der Aufnahme verdächtiger Anzeigen, die zum grössten (Teil von ausländischen Firmen aufgegeben werden, vorsichtiger Der Kampf gegen Feith und Genossen würde uns dann 1) Der Entwurf mit Erläuterungen ist im Verlag von Karl Heymann, Berlin W. 8, erschienen und kann tur 50 Pfg. durch jede Buchhandlung be zogen werden. sein. nicht mehr so viel Schwierigkeiten machen. Die Strafbestimmung könnte mit der Fassung des § 6 (früher § 4) gut verbunden werden. Die Bestimmung des § 2 (neu), wonach der Geschäftsinhaber auch für die unrichtigen Angaben haftet, die von einem An gestellten zu seinen Gunsten gemacht werden, ist nur zu
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